Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 12. 1606 (Bp., 1917)
II. A "bécsi béke" és a három kassai országgyűlés 1616. június-deczember
590 IROMÁNYOK ÉS VÉGZÉSEK mehrenteilss vor jetzigen Aufstand geschehen und sich in Königreich Ungern aufhalten, uns aber solche keinesweges wieder herausgeben oder folgen lassen wollen (dadurch daun nicht alleine beiderseits Untertanen in ihrem Frewrel fortgeholfen, sondern auch ihr Muetwille und Ungehorsamb gestercket und allerhand Ungelegenheit angerichtet wird), dass hinfuhro von ihnen keiner ohne Kundschaft von seinem Herrn möchte angenommen, hergegen aber, do einer erfraget würde, auf Anhalten beim Ambt desselben Orts ohne Hindernliss und einzige Auflage möchte gefolget und in seine Macht wieder gegeben werden, in gleichem wir uns auch bemelten Ständen anerbieten tuen. Dieses aber alles, was obgesetzt, und wras zur Vereinigung und Verwilligung beiderseits gebracht wird, damit es desto kreftiger und bestendiger sein möchte, sollen bei Ihr FürstL D1 unsere Abgesandten untertänigst ansuchen, dass den Abgesandten des Königreichs Ungarn möchte eingehalten werden, dass sie die Stände dieses Königreichs mit gnedigsten Vorwissen Ihrer kais. Mtat gewisse Personen ihres Mittels deputirten, welche mit den Personen des Königreichs Böhmen und incorporirter Länder auch mit gnedigster Bewilligung Ihrer kais. Mtat in gleicher Anzahl eine gewisse genzliche und volkommene Vergleichung zwischen beiden Königreichen aufrichteten und con- firmirtern. Dadurch dann beide Königreich und incorporirte Länder nicht allein aller Gefahr genügliehen versichert, sondern auch W'as zue Nuz, Frommen, Lob und Ehr beiderseits dienstlichem gesucht und genzliehen volnzogen, und damit nun einmal ein bestendiger gewünschter Fried, Einigkeit und gute Korrespondenz zwischen beiden Königreichen aufgerichtet werden möchte, unter diesem aber, weil ohne Zweifel bei Schlissung und Volnziehnng oftgemelter Tractation, wie von Ihrer kais. Mtät also auch von den Ungarn zue Vergewissung in Schrieben wird gebracht und von gewissen Personen beider Königreich wird besiegelt werden, sollen unsere Abgesandten bei Ihrer Fürst!. Dl anhalten, dass ihnen an unser Statt eiln Original oder eine glaubwürdige und besiegelte Abschrift dessen wregen künftiger Zeit möchte erteilet werden, welche sie zue sich nehmen und bei negsten Landtag, welcher im Marggraftumb Mähren