Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 9. 1598—1601 (Bp., 1885)
IV. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1601. MÁRCZIUSBAN.
A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS. tion und Tax auch der verbrennten und gar verweisten Dörfer Exemption, glaicbfalls des windiscben Lands Contribution be treffend, dass auch der Anschnitt in Windischland und denen Spanschaften Bihar, K(özép)-Zolnok, Krazna und Maramaros (da nicht aus einfallender sonderer Noth ein anders fiirgenomwerden mlisst) zu Schutz derselben Land verwendt werden soll, dawider ist kein Bedenken zu haben. Demnach aber in der Proposition begehrt worden, denenGrundherrn aufzulegen, die Einbringung der Dica zu treiben, bei Confiscation der Güter so restiern wurden, und die Execution ad rationem fisci regii, et solam requisitionem camerae vel directoris, durch diejenigen, denen 1. M. solches auftragen wurde, in Volziehung zu richten, die Stand aber diesen Artikl gar silentio praeteriert, also hab ich denselben in der Replick Wiederumben einbracht, mit dem Antrag, dass die Anschnittseinnember iu jeder Sponschaft die Anschnittsregister unter ihrer Fertigung der Kammer zu überreichen schuldig sein, dass auch der Stadt Taxgefäll gleichwohl durch die Kammer einbracht, aber dem Kriegswesen zu Gutem angewendt und der Ständ Andeutung nach frembde Hilf eliist geworben auch (wo möglich) auf den ersten Mai in das Feld verordnet werden soll, neben kurzer Erleuterung, warumben etlich Orten an den Grenizn die Besatzungen geringert worden und dass EM. Volk auf des Feinds starken Einfall auch Belagerung, oder andere Noth, der Ständ Anleitung nach zusamb ziechen, dessen auch EM. begehrter Massen' durch mich erindert werden soll, damit sie generalem belli ducem darauf weisen und ihm solches der Gebühre nach einbinden künne, wie auch wegen Yerhietung der Contribution Vervortheilung, desgleichen wegen Aufnahmbung des vergangenen Jahrs Contributions-Haitungen, von der Kamer und derselben zugeordneten Einnembern, wider der Ständ Anordnung, item dass der Ständ Bewilligung anderstwohin nicht, als auf Underhaltung des hungerischen Kriegsvolks verwendt werden, dasselb Kriegsvolk auch (doch ex dispositione EM. und des obristen Feldherrn, oder Generalis belli ducis) von den hungarischen Kreisobristen dependiern, dergleichen wegen der Musterung und Kriegsbesoldungen, wider der Ständ Erklärung kein Bedenken zu haben.