Hidrológiai tájékoztató, 1973

kombiniertem Spülverfahren mit reinem Spülwasser. Um den Filter erreicht der Bohrlochdurchmesser mindestens das Dreifache der Abmessung der letzten Verrohrung, darüber hinausgehend besteht noch die Möglichkeit, Hohlraume von 2—3 oder noch mehr m0 auszubilden. Die Werkzeuge ermöglichen eine rasche und lau­fende Hinterfüllung des erweiteten bzw. ausgespiikcn Schichtenabschnitts mit Material entsprechender Kör­nung. Die Beseitigung der inhomogénén kleinkörnigen Schicht aus dem unmittelbaren Brunnenbereich und an ihrer Stelle die Herstellung eines künstlichen Schichtenskeletts mit wesentlich günstigeren Qualitats­Porenraum, sphárizisierter Körnung und kleinem Strömungswiderstand schafft günstige Srömungsteeh­nische Verhaltnisse in Filternahe. Um den Brunnen ist wegen der in der Schicht erschlossenen grossen Flache zu erwarten, dass die Methode für die Ausführung von Bohrungen zwecks Grundvvasserabsenkung, Versickerung bzw. Schichten­wasseranreicherung geeignet sein wird. Als günstig kann beurteilt werden, dass infolge des Kohlensauregehalts bei eisenagressivem Wasser — auch bei grösseren Brunnentiefen — das Magnesium­oxyd zur Bindung der Kohlensáure dem Filterkies ausserhalb des Filters beigemengt werden kann. Dr. Lábdy, J.: Wasserrechtlichc Fragen des Umweltschutzes Für den Umweltschutz müssen Gewásserregulierung und Abwendung von Wasserschaden, quantitativer und qualitativer Gewasserschutz berücksichtigt werden. Die rechtlichen Fragen von Gewásserregulierung und Abwehr der Wasserschaden, die auf eine Abstimmung der individuellen und öffentlichen Interessen gewahr­leisten, sind in ihren grundsatzlichen Elementen auch in unserer früheren Rechtschöpfungen aufzufinden undzwar in ziemlich ausführlicher und in einzelnen Teilen auch heute noch moderner Form in der Gesetz­vorlage XXIII/1885. Das Gesetz Nr. IV/1964 reguliert die Probleme von Gewásserregulierung und Wasser­schadenabwendung entsprechend den háufigen Anfor­derungen unter Berücksichtigung von Entwicklungs­trend und Entwicklungstakt der Entwicklung. Für die Umwelt bedeutet die beeintrachtigte Wasser­qualitát, die Wasserverunreinigung die grösste Ge­fahr. Ausser der Betriebswasserverunreinigung be­deutet die mit der Chemisierung der Landwirtschaft verbundene Wasserverunreinigung eine immer grös­ser werdende Gefahrdung. Unsere mit dem Gewasserschutz zusammenhön­genden Regulierungen, u. a. die Selbstregelungen betreffend Abwasserstrafgebühr sind entsprechend, doch íühren sie nicht in allén Fallen zu einer Verhin­derung der Gewásserkontaminierung. Im Interesse eines wirksameren Gewásserschutzes wahren unsere Rechts­regelungen in zwei Richtungen zu entwickeln, und­zwar für eine Vorbeugung und andererseits für die Ausweitung der personellen Verantwortlichkeit für die verursachte Verunreinigung. Im Interesse einer Vorbeugung wáren unsere Rechtsregeln bei der Inves­titionsvorbereitung sowie bei der geregelten Anwen­dung von Pflanzenschutzmitteln zu modernisieren. Im Interesse der Ausweitung der persönlichen Verant­wortlichkeit ware es notwendig, die Vertantwortung auf Individuen aufzuschlüsseln und die Strafgebühr aufgrund der partiellen Verantwortlichkeit auf Per­sonen aufzuteilen. Im Interesse eines wirksameren Gewásserschutzes sollte der strafrechtliche Schutz auch auf nicht Trinkwasserzwecken vorbehaltene Ge­wasser erstreckt werden. falls die Wasserverunrei­nigung grössere Schaden herbeiführt. Lőcsei, A.: Neue Gesichtspunkte bei der Analyse der hydrographischen Namen im Donaubecken? (Reflexionen zum Artikel von Sehedel, A.) Verfasser bestreitet .iene Behauptungen des Arti­kels von Dr. Sehedel, A. „Neue Aspekte für die For­schung der Herkunft der antiken geographischen Na­men hydrologischen Charakters im Donaubecken" aus dem Juni-Heft 1970 der Hydrologischen Informationen, denen gemass die Wurzeln der altertümlichen europá­ischen Kultur nach Mesopotamien zurückgehen würden. Von den Funden in Lepenski Vir (Jugoslawien) wird anhand von Fachberichten festgestellt, dass diese viel altér als die áhnlichen Schöpfungen der sumirischen Kultur sind. Die aus der Frühzeit der Péceler Kultur stammenden menschenförmigen Krüge, sowie die in der Spátperiode entstanclenen Wagenmo­delle können zwar urbabilonischer Herkunft sein. konnten aber nicht aufs Ungartum keinen Einfluss üben. Auch die im Gemarke der Gemeinde Tartaria (Alsó­tatárlak) gefundenen sumirischen Piktogramme an Tontáfelchen aus der neuen Steinzeit, können nicht mit den ganz anders charakterisierten Elementen der ungarisch-sikulanischen Kerbschrift in Beziehung gebracht werden. Ein erheblicher Teil der in den sumirisch-un­garischen Wörtervergleichen erwahnten Wörter ist aufgrund der Geschichtlich-etimologischen Wörter­sammlung das Érbe der uralischen, finn-ugrischen, oder ugrischen Zeiten, doch finden sich auch Gastwörter aus dem Slawischen, Türkischen usw. Der bean­standete Artikel lasst ausseracht, dass die Herkunft der geographischen Bezeichnungen nur unter Berück­sichtigung der Siedlungs- und sprachengeschichtlichen Daten systematisch erkundet und klargestellt werden kann. Diskussionsbeitráge von Dr. Erdélyi, I., Dr. Vúsáry, I. und Dr. Zakar, A. Die Antwort von A. Lőcsei. Schlusswort des Schriftleiters. IV

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