Tanulmányok Deák Ferencről - Zalai Gyűjtemény 5. (Zalaegerszeg, 1976.)

SARLÓS BÉLA: DEÁK POLITIKAI FELFOGASA ÉS AZ ORSZÁGBÍRÓI ÉRTEKEZLET - DEÁK'S POLITISCHE AUFFASSUNG UND DIE JUDEXKURIALKONFERENZ

BÉLA SARLÓS DEÁK'S POLITISCHE AUFFASSUNG UND DIE JUDEXKURIALKONFERENZ (Resümee) Die Judexkurialkonferenz wurde von dem — als Beilage der Oktoberdiploms erteilten — allerhöchsten ErlaB ins Lében gerufen, der die Wiederherstellung der Selbstándigkeit Ungarns auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit in Aussicht stellte. Hauptaufgabe der Konferenz war, die zur Zeit des Absolutismus erlassenen Rechts­normen mit den früheren ungarischen Gesetzen und dem Gewohnheitsrecht in Ein­klang zu bringen, um so einen Justizausgleich zu schaffen, der im politischen und staatsrechtlichen Sinn erst im Jahre 1867 verwirklicht wurde. An der Arbeit dieser Konferenz — derén Teilnehmer in der Mehrzahl konservativ eingestellt waren — nahm auch Deák teil. Er vertrat den Standpunkt, daB die früheren ungarischen Gesetze nicht einfach unverándert in Kraft gesetzt, sondern im demokratischen Geist des Jahres 1848 geándert werden sollen. Die wichtigste Funktion Deák's betraf das Strafrecht, er war im Unteraus­schuB für Strafrecht tatig. Dieser AusschuB wollte weder die österreichischen Straf­kodizes, noch die altén ungarischen Strafregeln und Gewohnheitsrechte aufrech­terhalten, sondern befürwortete das Inkraftsetzen der Strafgesetzesvorlagen vom Jahre 1843. Der gröBte Erfolg einer Annahme dieses Vorschlages wáre die straf­rechtliche Verantwortung der mit dem Oktoberdiplom wiedererrichteten Königlich­Ungarischen Hofskanzlei und des Statthalterrates für ein verfassungswidriges Verhalten gewesen, die Staatsbürger hátten Schutz gegen grundlose Strafverfahren genossen und in sámtlichen — auch in politischen Delikten hátten Schwurgerichte entschieden sollen. AuBerdem schlug Deák auch die Wiederherstellung des Presse­gesetzes von 1848 und des Presse-Schwurgerichtsverfahrens vor. Das Plénum der Konferenz nahm die Inkraftsetzung des Gesetzentwurfes vom Jahre 1843 nicht an, sondern es ánderte — als Erfolg eines neugebildeten Strafrechtsausschusses — die Gesetze und die Praxis des altén ungarischen Strafrecht novellenartig. Diese Án­derung verwirklichte aber — entgegen den Antrag Deák's — die bürgerliche Rechts­gleichheit nicht. Die weitere Rolle Deák's stand hauptsáchlich mit Fragen der Avitizitát in Verbindung. Er unternahm alles, um zu verhindern, daB die Konferenz die Avitizitát — auch nur zum Teil — restaurire und im Interessé dessen, daB das alte ungarische Erbrecht in demokratischem Geist weiterentwickelt werde. Auch dieses Bestreben Deák's brachte keinen vollen Erfolg, weil im Sinne einer Entscheidung der Kon­ferenz die früheren Standesunterschiede im Zusammenhang mit dem Errungen­schaftsgut, dem Witwenrecht und der Witwenerbfolge, erhalten blieben und auch die Institution des Fideikommisses blieb aufrecht. In der Konferenz verurteilte Deák den Absolutismus in besonders scharfem Ton und dies hat viel zur Sicherung der Redefreiheit im Reichstag vom Jahre 1861 beigetragen. Unter den Konferenzteilnehmern war es Deák, der den demokratischen Geist von 1848 am konsequentesten vertrat und diesen für wichtiger hielt als die Buchstaben des Gesetzes. Es gelang Deák nicht seine auBerordentlich fortschritt­lichen und demokratischen Ideen in dieser Konferenz zu verwirklichen, die wich­tigsten Teile der Konferenz-entscheidungen wiesen in konservative Richtung und dies warf schon den Schatten der spáter ebenfalls in konservativem Sinn erfolgen­den Verwirklichung des Ausgleichs von 1867 voraus. Deák bestritt auch spáter nicht seine in der Konferenz vertretenen vort­schrittlichen und demokratischen Ansichten, und es war nicht sein Verschulden, daB die politische Praxis des Ausgleichs konservativ orientiert war.

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