Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1921. január-december (19. évfolyam, 1-52. szám)

1921-06-30 / 26. szám

249 — ist die Meinung des landw. Ausschusses jedesmal ein- zuholen. Selbstverständlich sind auch bezüglich dieser Tennen die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Vor­sichtsmassnahmen bindend, welche in der zu erteilen­den Bewilligung den lokalen Verhältnissen entsprechend detailliert anzuführen sind. 2. Sollte für die gemein­same Tenne kein geeigneter Qemeindegrund verfügbar sein, so können die dazu erforderlichen Gründe auf die im Sinne der Vdng. Z. 2434—1918. M. E. (siehe Bel. Közi. 1918 Seite 526) und des § 1 des G. Art. VI.: 1921 zu Kraft bestehenden § des Min. Erlasses vor­geschriebene Weise in Anspruch genommen werden. 3. Die bestimmten Tennen sind von Beginn des Ein­führens bis Beendigung des Drusches unter ständiger Aufsicht zu halten. Zu diesem Zwecke ist durch die Vorstehung ein entsprechender Tag- und Nachtwächter anzustellen. Nebstbei sind aber auch die, die Tenne benützenden Produzenlen im Sinne des § 8 des im Punkt 1 zitierten Zirk. Erlasses während der oben angeführten Zeit verpflichtet, unter sich im Wege der reihenweisen Aufsicht die genaue Einhaltung der vor­geschriebenen Vorsichtsmassnahmen zu überwachen. Die gemeinsame Tenne ist mit den im 2. und 3. Ab­satz des § 3 im Punkt 1 angeführten Zirk. Erlasses vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, bzw. Material (ge­lockerte Erde) und womöglich mit einem, eventuell mehreren Feldbrunnen zu versehen. Auf der gemein­samen Tenne sind zwischen den einzelnen Trist-Grup- pen mindestens 15 m breite Wege zu belassen. Dort wo die gemeinsamen Tennen nahe zu einander ge­schaffen werden, müssen die einzelnen Tennen entsprechend weit von einander liegen. Auf ge­meinsame Tennen dürfen dem Punkte 6 des im Punkt 1 angeführten Zirk. Erlasses entsprechend nur die den Feuersicheiheits-Anfordernngen entsprechenden Dreschmaschinen aufgestellt werden. In der Nähe der Tristen ist die Einhaltung des Rauchverbotes streng zu überwachen und es ist zu verhindern, dass sich Fremde und hauptsächlich kleine Kinder auf der Tenne auf­halten. Darüber/'auf welche Weise die mit den ge­meinsamen Tennen verbundenen Auslagen zu decken sind, verfügt Punkt 6 des oberwähnten Zirk. Erlasses. 4. Die Vorstehung hat unter Verantwortung für die Brauchbarkeit der Gemeinde Feuerspritze auf die im Punk 4 des oberwähnjen Zirk. Erlasses vorgeschriebene Weise 2u sorgen. 5. Auch die eigene Tennen besitzen­haben den Produzenten die in den Punkten 2, 3, 6, 7 u. 8 des Zirk. Erlasses Z. 74274 — 1918 vorgeschriebenen Vorsichtsmassnahmen einzuhalten und deren Bestim­mungen entsprechend anzuwenden. II. Mein Amtsvor­gänger hat im Zirk. Erl. Z. 79272—1918 (siehe Bel. Közi. 1918 Seite 607) und der Herr kgl. ung. Handels­minister in Vdng. Z. 50140—19 8 Verfügungen zwecks Vorbeugung von Feuerschäden, die durch Lokomoliv- funken im stehenden und abgeernteten Getreide ver­ursacht werden können, getroffen. Ich habe mit Be­dauern erfahren, dass die Verwaltungsbehörden der pünktlichen Einhaltung dieser Verordnungen nicht ge­hörige Aufmerksamkeit widmeten und diesem Umstande kann es beigemessen werden, dass das Feuer zumeist unter den längs der Eisenbahn befindlichen Feldfrüch­ten die grössten und bedeutendsten Verheerungen an- richten konnte. Demzufolge ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn kgl. ung. Handelsminister zur Vermei­dung solcher Feuersbrünste folgendes an: 1. Die Grund­besitzer und Pächter längs der Strecken sind verpflich­tet, dort wo das Getreide gleichmässig gereift ist, die Ernte auf dem der Bahn zunächst gelegenen Teile zu beginnen. 2. Die zum Einführen bereiten Feldprodukte sind längs der Eisenbahnlinien im allgemeinen je weiter, aber wenigsten 100 Meter davon entfernt zu unter­bringen. Jene Produzenten, auf deren Besitz die Pro­dukte auf diese Entfernung — infolge der Schmalheit des Bodens — nicht untergebracht werden können, sind verpflichtet, ihre Produkte auch schon in ihrem eigenen Interesse binnen kürzester Zeit von dort wegzuführen. 3. Die Landwirte längs der Strecken sind verpflichtet, das Stoppelfeld von der Bahn an unmittelbar hinter den Schnittern von Schritt zu Schritt rein zu machen und wenn die Schnitter bis zu jener Linie gelangt sind, auf welcher die zur Strecke nächst gelegenen Schober oder Kreuze aufgestellt werden sollen, so ist unverzüglich, so weit es die Tiefe des Grundbesitzes zulässt, aber wenigstens auf 100 m von der Streckenachse gerechnet, ein wenigstens 3 m breites Schutzpflügen vorzunehmen, auf solche, Weise dass dieses Schutzplügen von dem zunächst der Strecke befindlichen äussersten Schober oder Kreuzreihe auf 5—10 m Entfernung falte. 4. Rei­hen sich die Grundparzellen in einer auf die Bahn­strecke senkrech)en Richtung aneinander, so ist das Schutzpflügen in einer Linie vorzunehmen, weil stufen­förmiges Schutzpflügen gegen Lauffeuer keinen Schutz bietet. 5. Wer die im I. und II. Teile vorliegender Vdng. enthaltenen Anordnungen und Verbote nicht ein­hält, begeht — insoferne seine Tat nicht unter eine strengere Bestrafung fällt — eine Übertretung und ist mit Arrest bis zu 15 Tagen und einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen zu bestrafen. 6. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verlautbarung in Kraft. Ich fordere P. T. auf, diese Verordnung den unter­stellten Behörden unverzüglich mit dem Aufträge mit­zuteilen, dass sie die darin enthaltenen Verfügungen unter persönlicher Verantwortung strengstens durch­führen. Ich gewärtige, dass P. T. im Interesse der genauen Durchführung dieser Verfügungen auch seiner­seits alles daransetzen, únd die Allgemeinheit der Land­wirte über den Zweck meiner Verordnung und über die an die Durchfürung derselben sich knüpfenden wichtigen Interessen in ausführlichster Weise orientieren wird, weiters auch darüber, dass die fakultative Auf­stellung der gemeinsamen Tenne in keinerlei Zusam­menhang mit einer Getreiderequirierung steht und dass auf der Tenne überhaupt keine Requirierung stattfinden wird. — Im allgemeinen mache ich die genaue Durch­führung und strenge Überwachung dieser Verordnung nicht nur zu amtlichen sondern auch zur patriotisehen Pflicht der zuständigen Behörden. — Mit Rücksicht hierauf hege ich die Überzeugung, dass ich diesmal von Seite der Behörde weder eine Verabsäumung noch eine Nachsicht wahrnahmen werde und dass so auch die Anwendung von Ahndungsmassnahmen nicht einmal nötig sein wird. — Zwecks Kenntnis und Darnach- achtung teile ich auch das noch mit, dass ich mir über die genaue Durchführung vorliegender Verordnung im Wege meiner feuerpolizeilichen Fachorgane Überzeugung verschaffen werde. — Über die in dieser Angelegenheit seitens P. T. getroffenen Verfügungen gewärtige ich bis spätestens 25* Juni ausführlichen Bericht. Budapest, am 7. Juni 1921. Ráday m. p. Zahl 12374—1921. An sämtliche Herren Bezirks-Oberstuhlrichter und Bürgermeister der Städte m. g. M. Obiger Erlass des Herrn Innenministers wird be-

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