Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1920. január-december (18. évfolyam, 1-53. szám)
1920-03-25 / 13. szám
93 führung der Impf* und .Kontroltagc behufs Überprüfung und Genehmigung mir in zwei Exemplaren bis zum obenangegebenen Termin vorzubreiten sind. 2. Verfügen Sie, dass die zu Impfenden durch zuständigen Behörden und Amtsorgane zur bestimmten Zeit und Ort vorgeführt werden. 3. Nachdem die Impfungen im .Sinne des bestehenden Statuts vor einer Kommission erfolgen müssen, treffen Sie auch dafür Vorsorge, dass dieselbe im Sinne des §. 6 desselben zusammengesetzt werde und dass die in die Kommission bestimmten Mitglieder zeitgerecht über Zeit und Ort der Impfung verständigt werden, damit sie sich nicht der Erfüllung ihrer Aufgabe entziehen können. 4. Gleichzeitig mit dem Impfen sind die Geimpften im Protokolle aufzunehmen und die bezüglichen Rubriken auszufüllen. 5. Gelegentlich der Impfungen sind die Eltern oder Pfleger der Kinder aufmerksam zu machen, dass sie die Kinder beaufsichtigen, auf sie gehörig sorgen und dieselben zur Kontrolle — deren Zeitpunkt ihnen mitzuteilen ist — vorstellen sollen. Wo von Seite der Impfärzte diesbezüglich Klage geführt werden sollte, dort sind dieselben von den Behörden kräftig zu unterstützen. (5. Diejenigen, die ihre Kinder durch einen Privatarzt impfen lassen wollen, sind verpflichtet diesen Umstand bei der dortigen Kommission anzumelden und die erfolgte Impfung vor Ablauf des dortigen Cyclusses nachzuweisen. Insoferne sie diesem nicht entsprechen, ist gegen die Säumigen das gesetzmässige Verfahren einzuleiten. Die durch Privatärzte Gsimpften sind in ein Verzeichnis zu fassen, das im Anschlüsse an die Protokolle mir vorzuleg^n ist. 7. Die an den festgesetzten Tagen aus persönlichen Gründen (Krankheit, Schwäche) nicht Geimpften sind den II. Oberstuhlrichtcrn und Bürgermeistern an- zumelden, welche dieselben noch vor Ablauf des Impf cycl.usses (1. Okt.) neuerdings vor die Kommission zu bestimmen haben und diese sind nur in dem Falle, wenn der ihre Impfung behindernde Grund noch immer vorhanden wäre, in ein Verzeichnis zu nehmen, welches ebenfalls den Impfprotokollen gelegentlich der Vorlage beizuschliessen ist. Sowohl die ohne Begründung als auch die aus persönlichen Gründen nicht Geimpften bleiben auch beim Impfarzte in Vormerkung, der während des folgenden Cyclusses die Impfung der ungeimpft gebliebenen bei der Behörde zu betreiben hat. 8. Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Wanderzigeuner, die — wie allgemein bekannt — bedeut same Verbreiter der Blatternepidemie sind, weshalb dieselben, wenn bei ihnen die vorangegangene Impfung nicht nachweisbar wäre, durch den nächsten Amtsarzt unbedingt geimpft werden müssen. Ebenso zu beachten sind die Zigeunerkolonien in den Aussengründen, wo die Impfungen in manchen Jahren mangelhaft ausgeführt werden. 9. Bezüglich der Durchführung der durch das Gesetz vorgeschriebenen neuerlichen Impfungen, insbesondere die Festsetzung von Zeit und Ort dieses Verfahrens (Plan) ist nach obiger Art vorzunehmen und zu diesem Zwecke das Namensverzeichnis der neuerlich zu Impfenden auf Grund der von den Gewerbe und Volksschulen — Instituten — zu beschaffenden Daten zusammenzustellen. 10. Die Impfungen und Nachimpfungen sind im Sinne der Vdng. Z. 51123—1894 B. M. nur mit tierischer Lymphe vorzunehmen. Die erforderliche Pockenlymphe ist von einem eine Erlaubnis besitzenden und verlässlichen Institute, welches Pockenlymphe erzeugt, zu beschaffen. Zu diesem Zwecke haben die Impfärzte die den zu Impfenden entsprechende Menge von Impfstoffen für die Gemeinden zu bestellen. Die Bestellungen sind derart zu effektuieren, dass die Impfungen jedesmal mit frischem Stoffe vorgenommen werden. Der Preis des Impfstoffes ist den Impfärzten zu ersetzen und ist nach einen durch den verbrauchten Stoff und der Zahl der Geimpften zu bestimmenden Schlüssel von den Eltern einzuheben, wozu die Vorstände zu beauftragen sind. 11. Die Fuhrengebühr der Impfärzte gelegentlich der Impfungen ist in natura bcizustellen oder abzulösen. 12. Die zu den Impfungen und Nachimpfungen notwendigen Drucksorten werden mit dem Beifügen zugesendet, dieselben unter den Impfärzten ehestens zu verteilen. Betreff Zusammenstellung und Einsendung der Improtokolle verweise ich auf die hierstellige Vdng. Z. 16503—1919. und mache erneuert aufmerksam, dass die Protokolle über die Erst- sowie die Nachimfung zu dem in der erwähnten Verordnung bestimmten Termin pünktlich und von einander abgesondert unter separater Zahl einzusenden sind. Ich fordere P. T. auf diese Verordnung den Impfärzten und Gemeindevorstehungen zu verlautbaren und dieselben strenge zu beauftragen, dass diese Verfügungen genan und gewissenhaft durchgeführi werden. Szombathely, am 9. Januar 1920. HORVÁTH m. p-, _ ß-zirks-Oberstuhlricliter, durch den Distr.-Regierungskommissär bestellt. Vizegespans-Stellvtr. Másolat. Magyar íoldmivelésügyi miniszter 56427— 1920. A magyar földmivelésügyi miniszter 56427 — 920 számú rendelete rendkívüli mezőgazdasági hitelek engedélyezése tárgyában. A magyar kormány addig is, amíg a mezőgazdasági ingó hitel tervbevett intézményes megszervezése bekövetkez-