Vasvármegye Hivatalos Lapja, 1919. január-december (17. évfolyam, 1-34. szám), A Vasvármegyei Forradalmi Kormányzótanács Hivatalos Közlönye, 1919. április-július (1-18. szám)

1919-11-06 / 27. szám

187 Meterzentner Gerste verbrauchen. Betreff der Einfuhr von Schweinen oder Schweineprodukten aus dem Auslande oder aus unter Verwaltung einer fremden Besatzungsmacht stehendem Ge­biete und betreff des Verkehres der eingeführten Schweine und Schweineprodukte in das Aus­land oder in unter Werwaltung einer fremden Besatzungsmacht stehendes Gebiet sind jedoch die hierauf bezüglichen Sonderbestimmungen massgebend. — §. 2. Die von welcher Behörde immer auf Schweine und Schweineprodukte festgestellten Höchst- (Maximal-) Preise treten ausser Kraft. Den Preis jener Schweineprodukte, welche durch den Minister für Volksernährung von den aus der inländischen Mästung ihm zur Verfügung stehenden oder von den aus dem Auslande eingeführten Vorräten zum Zwecke des allgemeinen Verbrauches überlassen werden, wird der erwähnte Minister von Fall zu Fall bestimmen. — §. 3. Die Verfügungen des vorhergehenden §. beziehen sich nicht auf jene Schweine, welche im Sinne der §§. 8—10 der Vdng. Z- 105600—1918. F. M. auf Grund der zu der dortselbst angeführten Zwecken des öffentlichen Bedarfes geschlossenen Mästungs- Aerträgen vor dem Inslebentreten vorliegender Verordung in die Mast bereits eingestellt wur­den. Diese Schweine bleiben den früheren Verordnungen und den abgeschlossenen Ver­trägen nach auch weiterhin für Zwecke des allgemeinen Verbrauches abgeschlossen und sind für diese Schweine in jeder Beziehung, also insbesondere bezüglich ihrer Verwendung, ihrer Umsetzung und ihres Übernahmspreises die Verfügungen der bisher in Geltung ges­tandenen Verordungen massgebend. Die mit der Mästung der im Sinne dieses §. für Zwecke des alig. Verbrauches gebunden verbleibenden Schweine in Verbindung stehenden Angelegen­heiten, weiters die Angelegenheiten der vom Minister für Volksernährung zum Zwecke des alig. Verbrauches überlassenen Schweine und Schweineprodukte und schliesslich jene Ange­legenheiten, welche im Zusammenhänge mit der bisherigen Tätigkeit der Borstenvieh — Landesverkehrskanzlei noch im Zuge sind, versieht bis zur weiteren Verfügung auch weiterhin die erwähnte Kanzlei, welche in diesen Beziehungen nach den Weisungen und unter Überwachung des Min. für Ackerbau und des Min. für Volksernährung vorgeht. Diese Minis­ter können die Borstenvieh-Landesverkehrs kanzlei im Bedarfsfälle auch mit der Erledigung anderer Agenden betrauen, und können diesel­ben, insoferne der Weiterbestand der genaun- ten Kanzlei sich als nicht mehr nötig erweisen sollte, auch die Liquidierung derselben anordnen. — §. 4. Die Art und Weise sowie die Bedin­gungen derlnverkehrsetzung der unter Verfügung des Ministers für Volksernährung bzw. der Borstenvieh-Landesverkehrskanzlei stehenden sowie überhaupt der im Wege der Behörden zu Zwecken des alig. Verbrauches aufgewende­ten (verteilter) Schweine und Schweineprodukte — zuzüglich der verteilbaren Kopfquoten — kann der Minister für Volksernährung regeln. — §. 5. Auf Grund eines behufs Mästung von Schweinen zu Zwecken des alig. Verbrauches abgeschlossenen Vertrages kann die die Mäs­tung unternehmende Partei deswegen, weil die Kanzlei die zur Mast eingestellten Schweine und das Futter zur Mast gänzlich oder zum Teile von der kontrahierenden Partei noch vor Beendigung der Mästung übernommen oder an andere Mästende überwiesen hat, eine Forde­rung wegen Schaden oder entgangenem Ver­dienst oder unter einem anderen Titel gegen­über der Borsenvieh-Landesverkehrskanzlei auf ordentlichem, richterlichen Wege nicht geltend­machen, wenn die Borstenvieh-Landesverkehrs kanzlei bei der Übernahme bzw. Übergabe auf Weisung der Vorgesetzten Behörde vorgegan­gen ist. Ähnlicherweise kann der Borstenvich- Landesverkehrskanzlei gegenüber im Wege des ordentlichen richterlichen Verfahrens deret- wegen eine Forderung nicht geltendgemaeht werden, weil das zur Mast nötige Futter ent­gegen der Bedingnisse des Mästungsvertrages nicht abgeliefert wurde pder weil die kontrak- lich abgeschlossenen Schweine nicht übernom­menwurden, wenn die Übernahme der Schweine jedoch infolge unvorhergesehener Hindernisse unmöglich gemacht wurde. — Der mit Vdng. Z. 4782—1917. M. E. errichtete Borstenwieh- Landesverkehrsrat kann zu Gunsten der r

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