Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek urbáriumai, úrbéri és telepítési szerződései 1690-1836 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 21. (Veszprém, 2009)

Urbáriumok, úrbéri és telepítési szerződések

4. Sein sie schuldig nach Landesgebrauch von ihrer Erbauung nach Verlauf der drey frei Jahren den rechtmässigen Zehend zu geben und einzuführen. 5. Von einer jeden Melkkuh wird eine Halbe Schmalz gegeben wer­den, wie auch von einen jeden Haus jährlich ein Paar Hunel und 10 Eier in die Kuchel; wann sie das Schmalz nicht geben können, so wird es ihnen erlaubet selbes mit Geld abzulösen und zu bezahlen, so wie eine Halbe Schmalz in laufenden Preise bezahlt und verkaufet wird. 6. Von ihren s. v. Schweinen sein sie schuldig das jenige zu bezahlen, was die Leibeigene Polanyer jährlich bezahlen, das ist jährlich von einen großen Stuk 15 Kreuzer, von einem so nicht ein Jahr alt ist 7Vi Kreuzer, es mag Eicheln gebe oder nicht. Ingleichen auch von denen Lampeln, Kizeln und Beindeln den Zehenden. Den Zehenden aber abzulösen werden sie von einen Lampl 4 Kreuzer, von einer Beinstok 6 Kreuzer zahlen. NB. Der 6-te Artikel wird in soweit korrigirt, daß sie hinführo von einen jeden alten Schwein 8 Groschen und von einen kleinen 4 Groschen jährlich zahlen, es mag Eicheln geben oder nicht, doch sollen sie allezeit ihre Wiesen Eicheln, samt dem Riegel bis zum heiligen Brundel Bachel zum Genuß haben. 7. Von den sogenanten Krautgarten so zu dem Hause nicht gehören, werden sie jährlich in baaren Gelde bezahlen 8 Groschen, etliche deren Garten länger sein 9 Groschen. 8. Von denen Holden und Buchgraben Garten aber 10 Groschen oder 30 Kreuzer. 9. Wann im Fall ein Gebäude von Seite der Herrschaft in Polány sollte geführet werden, so werden sich besagte Inwohner nicht beschweren, auch einige Beihilfe zu leisten. 10. Sofern aber Mitlerzeit sie mit einen Seelsorger sollten versehen werden, werden sie sich auch bequemen entweder in Verrichtung einiger Robott oder aber in einigen Gelde zur Bezahlung, welches schon geschehen ist. 11. Wann einem oder dem andern das Ort nicht sollte antändig sein, ist ihm erlaubt Stell zu verkaufen, und einen andern der Herrschaft ans­tändigen Wirt zu stellen, jedoch mit Abziehung 5 Denare von einen jeden Gulden. 12. Zur Erkentlichkeit ihrer Herrschaft werden sie jährlich auch verbunden sein zu heiligen Zeiten etwas in die Kuchel zu bringen, be­nantlich aber an den Weihnacht Feiertagen ein Kalb. 13. Von ihren Feldfrüchten nebst dem, daß sie den Zehenden geben, werden sie sowohl von jenen Akern, welche sie schon haben, als welche sie inskünftige bekomen werden von anno 1753 anzufangen, von einen jeden Prespurger Mezen Vi Zug oder 1 Tag Handroboth, wie auch zugleich zur Erkentlichkeit, daß es herrschaftliche Aker sind, von einen jeden Mezen 10 Kreuzer Arenda zahlen. Die Zugrobot und Zahlung der 10 Kreuzer ist

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