Lichtneckert András: Veszprém vármegye községeinek feleletei az úrbéri kilenc kérdőpontra 1768-1782 - A Veszprém Megyei Levéltár Kiadványai 19. (Veszprém, 2007)
A községek feleletei
1762-ten Jahr den 24-ten April, welchen Contracts wahre Abschrifft da beyschlissen. Meldten auch, das vorhin hätten einen anderen gehabt von damahligen Heren Hoffrichtern Paul Rohonczy in anno 1744-ten ausgefertigten und den 6-ten Mardi mit Handschrifft und Pötschafft deß vorigen Grundheren Graffen Balthasar von Nádasdi (titulus) begräffügten, nun aber weil gemäß deromahligen Contracts ein Leichterung und grössere Nutzen spiren, so bey selbigen seind verbliben und vorigen dem Grundheren zurükhgegeben. Ad 3-um. Vermög bemeldten Contracts was vor eine Diensten verrichtet, und Gaaben verabfolget haben müssen, erkläret selbiger Contract. Ad 4-tum. Die Akher und Wiesen, welche sie haben, seind fruchtbahr und lauth besagten Contract das Schäfflerhauß mit sambt zugehörige Akher und Wiesen, dann gantzjährige Weinschankh, Mühl und Fleischbanckh in Arenda haben, von dann spiren sie gemeiniglich ein Nutzen. Bau und Brenholtz zu hacken in herschaftliche Wälder ist ihnen erlaubet. Mit ihre Viechwath seind auch zufriden. Habet die Gemein einen Wiesen auf vier Fuhr Heu, dann ein Stukh Akher so auf 6 Metzen, s. v. umb Schwein Geld, wan Eykeln sein könen, die Dorffs Leuth vor ein grossen Stukh umb sieben Groschen, vor kleinen aber umb drey Groschen Eykl bekummen. Waß aber Fahl haben, könen sie zu Stuhl Weißenburg, auch Wesprim verkauffen, weilen Stuhl Weissenburg auf vier, Wesprim aber zwey Mayl Wech seind von Orthschafft. Schaden seind, das dieser Dorff stehet zwischen Berg und Thahl und der Ursach die Auß und Einfahrt geschirt denen Baueren harth, auch das, das sie kein Weingebürth haben in Hatter. Ad 5-tum. Die Akheren sind unterschidlich, darumb könen sie nicht richtig einsagen, sondern unter die Conscription wird jeder auf richtiger ansagen könen. Könen sie aber kein Grahmeth machen. Ad 6-um. Nur die nembliche Diensten haben sie verrichtet, die in beyschlossenen Contract beschriben seind und die Hin und Zurükhgang ist allzeit eingenohmen worden. Ad 7-um. Vorhin haben die Bauer anstat Akherzins das Zehente gegeben, nun aber auch solches exarendirter Weiß eigentumlich seind. Das Neyte wie vorher, so nun auch nicht geben, deß Neytes Gaab wo und bey was für eine Herschafften seyn in Brauch, weil ihnen solches nicht angehet, wissen sie nicht. Geschänknussen seind von der Gemein keine gegeben worden. Ad 8-um. Lahre Bauers Sitzen seind keine in Orthschafft. Ad 9-um. Hiesige Baueren sind alle freygehig. Über welche derer obbeschribenern nach ihre abgelegte Eydt erfolgete Antworthen unser unterthänige Relation ertheilen. Signatum Nána, den 23-ten April anno 1768. Ladislaus Vörös, deß Löblichen Wesprimer Comitats gerichtlichen Stuhls Bevsitzer m. p. (L. S.), Joseph Horvátth, gemeldten Löblichen Comitats Geschworner m. p. (L. S.) Daß über die vorgehende Puncten gegebene unser Beantwortung seind unß vorgelesen, auch erkläret worden und wür also geantwortet haben, bekennen, zur Glaubwürdigkeit dessen unsere Gemeinpötschafft beydruckend.