Bariska István: A szent koronáért elzálogosított nyugat-magyarország 1447-1647 - Archívum Comitatus Castriferrei 2. (Szombathely, 2007)

REZÜMÉ

stellt. Es wurden die einzelnen Dokumente unter anderem mit besonderer Rücksicht darauf analysiert, welche Burgen, Herrschaften und Städte im westungarischen Grenz­gebiet aufgrund der obigen Verträge an die Habsburger übergeben oder verpfändet wurden. Infolge der historischen Prozesse in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts konzertrierte sich dieses Pfandgebiet letztendlich in den Händen Kaiser Friedrich III. Im Preßburger Friedensvertrag verblieben somit folgende westungarische Herrschaften und feste Plätze dem Kaiser: Bernstein, Eisenstadt, Forchtenstein, Güns, Hornstein, Kobersdorf und Rechnitz. Da Rechnitz Wilhelm Baumkircher geschenkt worden war, verblieb das west­ungarische Pfandgebiet mit Ausnahme der Rechnitzer Herrschaft für fast 200 Jahre lang im selben Umfang bestehen. Die Pfandbesitzungen wurden später von den Habs­burgern an niederösterreichische, steierische, schwäbische und ungarische Adelige, wie Batthyány, Baumkircher, Csoron, Dürr, Erdődy, Esterházy, Fürst, Grafeneck, Prüschenk (Hardegg), Jurischitz, Königsberg, Nádasdy, Mitterndorfer, Pichler von Weitenegg, Pottendorf, Prüschenk, Sárkány, Schönaich, Siebenhirter, Stotzingen, Széchy, Teufel, Teuffenbach, Vels, Weispriach, Westvall, Zebinger, Zenger, Zirken­dörfer unter anderem weiterverpfändet. Die Expansion der erwähnten Vertreter der Stände auf dem Pfandgebiet ist im Laufe der Zeit immer stärker geworden. Diese Grenzherrschaften kamen dadurch de facto zu Niederösterreich. Infolge des Frie­denspaktes von 1491 trat sowohl hinsichtlich der Regierungsaufsicht, als auch der ständerechtlichen Lage eine grundlegende Veränderung ein. Einerseits kamen die Pfandgüter unter die Aufsichts der im Laufe der Veraltungsreformen von Maximilian I. errichteten Landesregierungsbehörden, andererseits wurden sie mit der Einführung der ständischen Steuern ständerechtlich den niederösterreichischen Behörden unterstellt. Sie gelangten also pfandrechtlich in landesfürstlichen Kammerguts-, bzw. privatgrundherrlichen Besitz. Um diesen historischen Prozess zu veranschaulichen, wurden Tabellen erstellt, in denen die Pfandbesitzer der einzelnen Grenzherrschaften und die ihnen unterstellten Hauptleute, Kastellane und Pfleger aufscheinen. Über das Pfandsystem und die Pfandgüter im allgemeinen Die Bedeutung der Verpfändung lag darin, dass der Pfandbesitz in Händen von Pfand­besitzern öfters zu tatsächlichem Besitz werden konnte. Der ständige Geldmangel des Hofes ermöglichte es nicht immer, die verpfändeten Güter auszulösen, obwohl beim Verpfändungsprozess stets die Rücklösbarkeit gegeben war. Für die Niederösterreichi­sche Kammer bestand noch die Möglichkeit, ohne jeden Grund die Verpfändung rückgängig zu machen. In der Analyse des Autors werden Beispiele für die Funktion des Verpfändungssystems im 15. Jahrhundert angeführt, ferner wie dieses im 16-17. Jahrhundert modernisiert und unter Kontrolle gehalten wurde. Eine weitere Aufgabe der Arbeit war es, nachzuweisen, ob der Adel nach ungarländischer oder niederöster­reichischer Rechtsauffassung und Praxis das Pfandsystem handhabte. Für den Fall, dass ein Pfandinhaber das Pfandsystem missbrauchte, musste er seitens der Niederös­terreichischen Kammer mit der Retorsionsmaßnahme rechnen. Das ist auch der Grund dafür, dass relativ wenige ungarische Adelsfamilien in der Liste der Pfandinha­199

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