Bariska István: A szent koronáért elzálogosított nyugat-magyarország 1447-1647 - Archívum Comitatus Castriferrei 2. (Szombathely, 2007)

REZÜMÉ

her der verpfändeten Grenzherrschaften zu finden sind. Es ist interessant, etwa 62,3% der Siedlungen im Komitat Odenburg und 30,7% der im Komitat Eisenburg ver­pfändet waren. Zum Vergleich der verpfändeten und nichtverpfändeten westungari­schen Herrschaften und Besitzungen wurden Tabellen angefertigt, um nachzuweisen, dass im verpfändeten westungarischen Landstreifen kein Grossgrundbesitz der Art entstand, wie im übrigen Westungarn. Einfluss der Niederösterreichischen Regierung und der niederovSterreichi.se/ieii Stände auf die verpfändeten Gebiete Das staatsrechtliche Verhältnis des westungarischen Pfandgebietes zur Ungarischen Krone wurde trotzt des Friedensvertrages von 1491 nicht verändert. Infolge dieses Vertrages kam es jedoch nicht nur die unmittelbare Unterstellung des Pfandgebietes unter die niederösterreichischen Zentralbehörden, sondern auch unter die ständi­schen Organe zustande. Die niederösterreichischen Landesregierungsorgane - die Re­gierung und Kammer - waren kollegiale Behörden. Sie verfügten auf Landesebene über die Möglichkeit der Teilung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Ein Senat des Regierungsstuhles war für Verwaltungsangelegenheiten, der andere für die Gerichts­barkeit verantwortlich. Zu einer Entscheidung kam es in den Plenarsitzungen. Der Kammer oblag die Aufsicht über die Finanzverwaltung und die Rechtssprechung in Fi­nanzangelegenheiten. Die beiden Behörden hatten außerdem gemeinsame Sitzungen, wobei Verwaltungs-, Justiz- und Finanzangelegenheiten zu erledigen waren. In dieser Hinsicht gab es einen großen Unterschied zwischen den landesfürstlichen Aufsichtsor­ganen des Landes Niederösterreich und den Zentralorganen des Königtums Ungarn. Diese letzteren Organe sind in gewisser Hinsicht auf einer mittelalterlichen Entwick­lungsstufe steckengeblieben. Über die ungarländische städtische Gerichtsbarkeit übte nämlich der Schatzkämmererstuhl die Kontrolle aus, er hatte also die Kompetenz zweiter Instanz in der städtischen Gerichtbarkeit. Zur Kontrolle von Verwaltungs-, Rechts- und Finanzengelegenheiten in den einzelnen Herrschaften wurden seitens der Niederösterreichischen Regierung und Kam­mer Kommissionen deputiert. Als der kaiserliche Hof nach Prag übersiedelte, wurden die Angelegenheiten von den landesfürstlichen Mittelbehörden in Wien versehen. Der Einfluss des in drei Kurien gegliederten niederösterreichischen Landtages setzte sich bei der Steuerbewilligung durch. Jene Pfandbesitzer, die im Gültbuch nicht aufschienen, wurden von den Ständen boykottiert. Hinsichtlich der Kriegsverwaltung und der Musterungsstelle war das Gebiet der Pfandherrschaften dem Viertel unter dem Wienerwald zugeordnet. Die Niederösterreichischen Stände erhöhten dadurch ihren Einfluß, dass sie landesfürstliche Regale, wie das Zapfenmaß in Pacht nahmen. Der Hof seinerseits war an der Verpachtung interessiert. Die verpfändeten Städte versuchten diese Agenden selbst zu übernehmen, um damit den Einfluss der Stände zu reduzieren. 200

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