Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
IV. Ceremonien - 2. Die Taufe
70 Unitarier Spiegel. Die Zeit des Taufens ist zwar nicht bestimmt, — die Neugeborenen werden indesz in allen Fällen in ihrem Säuglingsalter schon getauft. Der Ort des Taufens ist zuweilen die Kirche, zuweilen die P farr Wohnung, in den Städten zumeist die elterliche Wohnung. Die Formel der Taufe ist: „Ich taufe Dich N. im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes“. Dieses bedeutet im Sinne der Unitarier dem Zwecke des Taufens gemäsz so viel, dasz der Getaufte verpflichtet wird in Gemäszheit jener Lehre zu leben, welche aus Gottes — unseres himmlischen Vatters-Willen durch Jesum, den Herrn, der Gottes Sohn genannt wird, verkündet und durch des heiligen Geistes Kraft hier auf Erden verbreitet wurde. — Das Taufen geht in der Weise vor sich, dasz der Geistliche ein kleines Vorgebet betet, sodann eine kurze Rede hält, in welcher er den Zweck der Taufe, die Pflichten der Eltern, die Bestimmung des Menschen u. s. w. vorträgt ; — hierauf betet er ein mit dem Vaterunser geschlossenes Gebet, befragt den Namen des Kindes und gieszt — während er die Taufformel spricht — reines Wasser auf dessen Kopf; und beendet die Ceremonie mit einigen „Segnung“ genannten Worten“. Das Wasser wird in einen Zuge und nicht in dreimaliger Unterbrechung auf den Kopf des Kindes gegossen. Die Unitarier legen dem Taufwasser überhaupt keinerlei Sündentilgungs- oder anderweitige Zauberkraft bei, und betrachten es als einfaches Sinnbild der Reinlichkeit. Obschon das Taufen— dem Sinne der Unitarier-Kirche gemäsz — zur Seeligkeit nicht unumgänglich notwendig ist— und sohin das ungetauft verstorbene Kind der Verdammung nicht zum Opfer fällt; so ist der Unitarier um den Vollzug der Taufe dennoch so sehr beflissen, dasz der Geistliche im Nothfalle selbst zur Nachtzeit zum Taufen gerufen wird ; denn das Recht des Taufens körnt — der Unitarier-Kirche gemäsz — nur den Geistlichen, als solchen Personen zu, welche die Gemeinversammlung zum Unterrichte, womit doch Jesus— der Herr — das Taufen verbunden hat, erwählet und beamtet hat