Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
IV. Ceremonien - 3. Die Confirmation
Ceremonien. 71 Bei dem Taufen eines kranken Kindes darf der Geistliche das Sprechen der Taufformel der Anrede und dem Gebete vorangehen lassen—oder nach Umständen die Anrede auch gänzlich unterlassen. Notwendig ist es, dasz der Geistliche — mag er kranke oder gesunde Kinder taufen — den Namen und den Stand der Eltern, die Zeit der Geburt und der Taufe des Kindes, dessen gesetzliche oder nicht gesetzliche Abstammung, den Namen der Taufpathen— der Hebamme und des taufenden Geistlichen aufzeichnen und die Aufzeichnung unverweilt in die Taufmatrikel eintrage. — Ja selbst im Falle, wenn das Kind ungetauft gestorben ist, hat die Eintragung im Zwecke Vollständigseins der zur Constatirung der Volksbewegung erforderlichen Daten mit dem Vormerke zu erfolgen, dasz das Kind ungetauft gestorben sei. Nachdem das Taufen nur einmal Statt hat, so wird derjenige , der aus irgendwelcher christlichen Religion zur Unitarischen übertrit, nicht neuerdings getauft; wohingegen der aus einer nicht christlichen Religion Übertretende ja getauft werden musz. 3, Die Confirmation. Der Geistliche hat den Kindern, wenn sie ihr 12 — 14-tes Lebensjahr erreicht haben mehr oder weniger Zeit hindurch Religions-Unterricht zu ertheilen ; und bereitet sie so zum würdigen Genusze des Abendmahles des Herrn vor. — Dieser Religions-Unterricht und der damit verbundene Genusz des Abendmahles des Herrn wird Confirmation genannt. Die Confirmation ist mit feierlichem Gottesdienste verbunden und erfolgt der Regel nach am sogenannten Pal msontage oder am Gründonnerstage. Bei dieser Gelegenheit werden die zu Confirmirenden — nach dem sie einige Versstrofen des „Ich glaube und bekenne einen Gott“ — beginnenden Kirchenliedes abgesungen haben — durch den Unterricht ertheilenden Geistlichen aus der Religion geprüft— und —nachdem dieses geschehen ist— befragt, ob sie bereit seien gemäsz der erkannten Religions-Grundsätze zu leben