Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

62 Unitarier Spiegel. ihr Schweigen anstöszig werden können, so haben sie unsere Religions-Grundsätze in des Anstandes Schranken zu ver­­theidigen. 13. Die geistlicen Seelsorger haben die Dorisschulen , als unmittelbare Inspectoren derselben, zeitweise zu besuchen und zu prüfen. — Der Sommerunterricht der gröszeren Kinder so wie auch der Confirmations -Unterricht gehört direckt ihrem Amte zu. 14. Die geistlichen Seelsorger haben die Tauf-Trauungs­­und Beerdigungs-Matrikel der vorgeschriebenen Form gemäsz rein und fehlerfrei zu führen ; — und deren Abschriften im Wege des Dechanten jährlich der Centralbehörde zu unterbreiten. — Die Ausfertigungen haben sie den einzel­nen Rubriken entsprechend getreu und reinlich auszustellen. 15. Ist irgendwelcher Geistliche vor dem Ablaufe des Semesters — insbesondere aber nach Behebung der Pfarr­gebühren mit dem Tode abgegangen, so haben die geistlichen Seelsorger der nachbarlichen Kirchen-Gemeinden den geist­lichen Dienst in der amtsledigen Kirchen-Gemeinde der Reihe nach zu versehen. 16. Niemandem ist es verstattet in den des geistlichen Amtes ledigen Kirchen-Gemeinden ohne Bewilligung und Ver­ordnung des Dechanten zu predigen — und sich so gewis­­sermaszen zum Kaufe zu biethen. 17. Kapläne dürfen nicht aufgeweihet werden ehe sie nicht zu geistlichen Seelsorgern ernannt wurden; sie erhal­ten einfach nur Facultatorien. 18. Der Kaplan darf in der Kirchen-Gemeinde, in wel­cher er als Kaplan fungirt, im Falle Absterbens des geist­lichen Seelsorgers zum directen Nachfolger weder gewählt noch ernannt werden. 19. Die Volkssehullehrer, welche gleichzeitig Cantoren sind, haben um den Gottesdienst behilflich zu sein und falls der geistliche Seelsorger in Amtssachen auszer der Kirchen- Gemeinde ist — auch zu predigen. 20. Das Kirchen-Ob erconsistorium pflegt in ihrem Amte — insbesondere aber in dem Unterrichtertheilen beflieszene und verdiente Schulmeister damit auszuzeichnen, dasz es sie mit dem Titel und dem Range eines geistlichen Seelsor­gers beehrt.

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