Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)
III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze
Kirchen- Verfassung. 6 3 21. Jeder Geistliche und jeder Schulmeister soll seine eigene Bibel haben; und Falls er sich keine anschafft, soll der Dechant ihm eine aus dessen Gehalte kaufen lassen (1669.) 22. Am Samstage sollen die Presbyterialen — Fälle unvermeidlicher Noth ausgenommen — aus ihrer Kirchen- Gemeinde sieh nicht entfernen, damit der sontägige Gottesdienst keinen Abbruch erleide (1738.) 23. Die Geistlichen und Schulmeister haben in vorkommenden Fällen die Diensteslasten gegenseitig Einer des Anderen zu tragen. 24. Das Verhältnisz des Gehaltes des Geistlichen und des Schulmeisters ist, — dasz der Geistliche zwei Theile — der Schulmeister hingegen einen Theil bekömmt ; — nachdem aber bezüglich der Pfarrgebühr fast in jeder Gegend und in jeder Kirchen-Gemeinde in vielen Beziehungen verschiedene Gebräuche sind, so hat man sich an dieselben zuhalten, — indem der Ortsgebrauch an Gesetzes Stelle gilt (1784.) 25. Weder die Kirchen-Gemeinden dürfen die festgestellte Pfarr Gebühr herabmindern, (1780.) noch die Presbyterialen dürfen von derselben, unter dem Vorwande weiter in der Kirchen-Gemeinde verbleiben zu können , auch das Geringste nachlassen (1661). 26. Die Presbyterialen sind verpflichtet in den Pfarrgründen — wepn Raum und Platz da ist — Obstbäume zu mehren (1816). 27. Die Pfarrgebühren der Presbyterialen haben die Kirchen Curatoren einzuheben und zu verabfolgen (1688). 28. Die Erwerbsbriefe und sonst werthvolle Documente der Kirchen-Gemeinden müszen zu Klausenburg in des Kirchenstaates Archiv aufbewahrtet werden ('1732). 29. Die Kirchen-Gemeinden dürfen — wenn sie gegen Verordnungen der kirchlichen Obrigkeit bittlich werden oder aber anderweitige Schritte einleiten, aus ihren Gcmein-Geldern Nichts verköstigen ; hiefür haben die Curatoren zu verantworten (1839). 30. In der Kirche soll Niemand separat — eigenen Stuhl haben; Jedermann mag sieh hin setzen, wo er einen leeren Platz findet (1763).