Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - C.) Einige wichtigere Gesetze

Kirchen- Verfassung. 6 3 21. Jeder Geistliche und jeder Schulmeister soll seine eigene Bibel haben; und Falls er sich keine anschafft, soll der Dechant ihm eine aus dessen Gehalte kaufen lassen (1669.) 22. Am Samstage sollen die Presbyterialen — Fälle unvermeidlicher Noth ausgenommen — aus ihrer Kirchen- Gemeinde sieh nicht entfernen, damit der sontägige Gottes­dienst keinen Abbruch erleide (1738.) 23. Die Geistlichen und Schulmeister haben in vorkom­menden Fällen die Diensteslasten gegenseitig Einer des An­deren zu tragen. 24. Das Verhältnisz des Gehaltes des Geistlichen und des Schulmeisters ist, — dasz der Geistliche zwei Theile — der Schulmeister hingegen einen Theil bekömmt ; — nachdem aber bezüglich der Pfarrgebühr fast in jeder Gegend und in jeder Kirchen-Gemeinde in vielen Beziehungen verschiedene Gebräuche sind, so hat man sich an dieselben zuhalten, — indem der Ortsgebrauch an Gesetzes Stelle gilt (1784.) 25. Weder die Kirchen-Gemeinden dürfen die festge­stellte Pfarr Gebühr herabmindern, (1780.) noch die Pres­byterialen dürfen von derselben, unter dem Vorwande weiter in der Kirchen-Gemeinde verbleiben zu können , auch das Geringste nachlassen (1661). 26. Die Presbyterialen sind verpflichtet in den Pfarr­­gründen — wepn Raum und Platz da ist — Obstbäume zu mehren (1816). 27. Die Pfarrgebühren der Presbyterialen haben die Kirchen Curatoren einzuheben und zu verabfolgen (1688). 28. Die Erwerbsbriefe und sonst werthvolle Documente der Kirchen-Gemeinden müszen zu Klausenburg in des Kir­chenstaates Archiv aufbewahrtet werden ('1732). 29. Die Kirchen-Gemeinden dürfen — wenn sie gegen Verordnungen der kirchlichen Obrigkeit bittlich werden oder aber anderweitige Schritte einleiten, aus ihren Gcmein-Gel­­dern Nichts verköstigen ; hiefür haben die Curatoren zu verantworten (1839). 30. In der Kirche soll Niemand separat — eigenen Stuhl haben; Jedermann mag sieh hin setzen, wo er einen leeren Platz findet (1763).

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