Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

III. Kirchenverfassung - B.) Von dem Gerichssverfahren

Kirchen-Verfassung. 53 könne und dürfe. — Selbstredend ist es, dasz er dieses — so wie sämmtlich seine Verfügungen dem Kirchen —beziehent­lich dem Synodal-Oberconsistorium zu verantworten hat. — Der Kirchen-Vertretungsrath mit dem Bischöfe und mit dem Obercurator an der Spitze vertritt unsere Religions-Gemein­de in Allen ihren äuszeren Beziehungen— so wie auch der Landesregierung gegenüber. Bf Von dem Gerichts-Verfahren. Das Justiz-Recht der unitarischen Kirche besteht darin, dasz sie gegen ihre kirchlich bediensteten Presbyterialen, Beamten, ja selbst gegen Kirchen-Gemeinden in Fällen der Nachläszigkeit, der Versäumungen, der Inobedienz, des Amts­­miszbrauches u. s. w. vor ihren eigenen Gerichten klagbar auftritt und über dieselben Urtheil spricht; — ferner die Ehescheidungsprozesse ebenfalls vor den eigenen Gerichten ablaufen macht und in denselben endgültig urtheilt. — Bei der Invollzugsetzung kann sie in beiden Fällen die allenfalls nötige Assistenz der weltlichen Behörden in Anspruch nehmen. Betreff der vorangeführten Justizpflege ist das Unter­­presbyterial-Gericht die erste—der Kirchenvertretungsrath— als Oberpresbyterial-Gericht — die zweite — und das Kir­­chen-beziehentlich das Synodal-Oberconsistorium die dritte Instanz. af Das Unterpresbiterial-Gericht besteht in jedem Kir­­chen-Bezirke aus fünf ordentlichen und zwei überzähligen Stuhlsrichtern— dann einem Ehevertheidiger geistlichen Stan­­des. Sie werden in den Kirchenezirks-Versammlungen ge­wählt. Das Unterpresbyterial-Gericht hält jährlich den Er­fordernissen angemessen mehrere Sitzungen; — eine Sitzung wird immer gelegenheitlich der Kirchenbezirks-Versammlun­gen an deren Abhaltungsorte gehalten, — die übrigen hin­gegen der Reihe nach an den Wohnorten der Unterpres­­byterial-Gerichtsbesitzer. — Die Anwaltschaft vor denselben wird meistens durch Personen geistlichen Standes gehand­

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