Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

Anhang. Die wichtigsten Landesgesetze in Religions-Sachen: - I. Aus dem ersten Theile der Aprobaten

Anhang. 91 standen, welche zur Zeit geduldet werden, so lange es dem Fürsten und den Reichsständen gefallen wirdf). Titel 1. Artikel 7. In den von verschiednen Reli­gions-Verwandten bewohnten Orten, wo nur eine Kirche war, soll nach den alten Beschlüssen, die Kirche dem gröszern Theile, welcher durch, aus jeder recipirten Reli­gion gleichmäszig geeignete, hiezu abgeschickte Commissäre in gewohnte Richtigkeit gestellt wird und welcher Religion mehr an Zahl vorhanden sind, übergeben werden, gemeinig­lich aber den andern Religions-Ver-wandten, sowohl nach ihrer Anzahl als des Antheils am gemeinschaftlichen Tempel eine andre Kirche auferbaut werden. Aus diesem Grunde werden auch gegenwärtig die bisher erfolgten Berichtigun­gen in Kraft belassen, für die Zukunft aber, wenn ein solcher Ort sich vorfindet, nach dieser Art die Observanz beschlos­sen; wenn aber ein Theil sich wiedersetzte oder inerhalb des durch die Commissäre vorherein bestimmten Termines seinerseits den Bau nicht fortsetzte, sollen sie durch die Beamten vermahnt werden, wenn sie dennoch halsstarrig es unterlieszen , sollen die Richter, so oft es geschieht (toties quoties), sie auf 200 fl. exequiren, von welchem Gelde zwei Theile eben jener Ortskirche zuzuwenden sind, der dritte aber dem Executor gehört * ). t) Aus Landtagsbeschlüssen der Jahre 1570. 1572. u. s. w. *•) Aus den Landtagen 1615 und 1630. **) Aus dem Landtage 1591. Titel 1. Artikel 8. Es ist beschlossen worden, dasz Niemand die ihm unterthane Gemeinde-Unterthanen, sein Haus-Gesinde, und keinen Stand durch die Disciplin der Gewalt oder irgend einer Strafe zu seiner eignen Religion zwinge, wie auch, dasz der andersgläubige Grundherr sich der Dorf- oder Stadtkirche bemächtige, anderer Religion zu­gehörige Priester ihnen nicht nehme, noch einsetze, und durch die Priester seiner eignen Religion bei gar keiner Ge­legenheit gottesdienstliche Handlungen feiern lasse bei Strafe von 200 fl. ** ). Titel 1. Artikel 9. Die Angehörigen der obgenann­ten vier recipirten Religionen, der reformirten, der lutheri-

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