Ferenc József: Kleiner Unitarier-Spiegel. Kurzer inbegriff der geschichte, der dogmen, der kirchenverfassung und der ceremonien der unitarier-kirche (Bécs, 1879)

Anhang. Die wichtigsten Landesgesetze in Religions-Sachen: - I. Aus dem ersten Theile der Aprobaten

92 Anhang. sehen oder augsburgischen, unitarischen oder antitrinitari­schen sollen Bischöfe eignen Glaubens haben, die Katholiken pder Papisten sollen Vicare haben, die über ihre Religion, über den ihrer Inspection unterworfnen kirchlichen Stand die Aufsicht führen, bei alledem sollen dem seit jeher beachte­ten Gebrauche zufolge diejenigen, welche zum Bistbum oder Vicariat gewählt werden, aus Belieben und Beschlusz ihrer allgemeinen Kirchenversammlung, dieselben vom Fürsten confirmirt werden (ohne dasz jedoch Reichsgesetze oder durch den usus bekräftige Rechtsgewohnheiten entgegenstehen sol­len), nach welchen sowohl die Bischöfe, als Senioren nach Beschaffenheit der Visitationenvorzugehenhaben, Jeglicher gemäsz des seiner Inspection anvertrauten und nach bisher beobachtetem Gebrauche. Titel 1. Artikel 10. Welche Kircheneinkünfte und alte Parochialgüter nach den hierüber niedergeschriebenen Landtagsbeschlüssen gewesen sind und verblieben, sollen auch nachher in ihrem Stande gelassen werden, wenn aber sol­che gegen die Reichs-Gesetze, zum Nachtheil des Fiscus oder königlicher Hoheits-Rechte, oder der gesetzmäszigen Erben geworden sind, oder nachher würden, sollen alle diese invalidirt und der Kirche oder irgend einer Ecclesie keiner Art Immobilien , die alten Parochialgüter ausgenommon, zugewendet wrerden, ja wenn irgend solche wären, sollen sie verloren gehn, indem man in diesen Dingen die über die geistlichen Güter niedergeschriebnen Constitutionen beo­bachtet * ). *) Amortisations-Gesetze **) Veranlassung zu dieser Proscription der Jesuiten gaben namentlich die schrecklichen Vorfälle unter ihrem Zöglinge , dem Fürsten Sigismund Báthory. Titel 3. Artikel 1. Der von früher her zu öftern Zeiten** ) aus diesem Vaterlande in Ewigkeit ausgeschloszne und proscribirte Orden der Jesuiten, soll auch allen Eigen­thums-Rechtes, über welcher Namen immer führende Güter verlustig werden, gleicherweise auch jener ihrer Gönner, indem allen Ständen das Rehht gegeben wird, dasz wenn

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