Szemészet, 1910 (47. évfolyam, 1-4. szám)
1910-05-08 / 1. szám
98 Wird eine Ortschaft oder Gegend durch auffallend häufig zum Vorschein kommende Trachomfälle darauf hin verdächtig, dass die Einwohnerschaft stark infiziert ist, oder scheint die Evidenzliste einer schon längst verseuchter Ortschaft aus irgend einem Grunde nicht mehr der Wirklichkeit entsprechend, so wird vom Ministerium eine Untersuchung der Augen sämtlicher Einwohnerschaft verordnet, die je nach der Zahl der Bevölkerung und den lokalen Verhältnissen an einem einzigen oder mehreren Tagen von den betreffenden Magistratsarzt, oder in besonders wichtigen Fällen von einem aus dem Ministerium entsandten Fachmann abgehalten wird. Leute, die an der Untersuchung aus irgend welchem Grunde nicht erschienen sind, werden für einen späteren Termin zur Nachuntersuchung einberufen. Diese Massenuntersuchungen, durch welche man natürlich die genauesten Angaben über die Verbreitung der Krankheit gewinnt, sind in den früheren Jahren in den besonders schwer verseuchten Gegenden jährlich durchgeführt worden, werden aber gegenwärtig, wie gesagt, nur seltener und nur aus besonderen Gründen abgehalten, da sie einerseits die Einwohnerschaft in beträchtlicher Weise belästigen und andererseits viele Kosten verursachen. Jeder Trachomkranke ist im Sinne des XIV. Gesetzartikels vom Jahre 1876 verpflichtet, sich ärztlich behandeln zu lassen und ist berechtigt diese Behandlung unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Diese Behandlung wird von dem zuständigen Kreis- respektive Gemeinde- oder Stadtarzt ausgeübt und zwar in Ortschaften mit nur vereinzelten Trachomkranken während der regelmässigen Sprechstunden des Arztes für unbemittelte Kranke, in stärker infizierten Gegenden aber in besonderen Sprechstunden für Trachomkranke, die wenigstens einmal, zumeist aber zwei- bis dreimal wöchentlich oder täglich abgehalten werden. In sehr stark verseuchten Kreisen werden von der Regierung auf Staatskosten besondere sogenannte „Trachomärzte“ delegiert, die sich ausschliesslich mit der Behandlung von Trachomkranken beschäftigen. Dodi geschieht dies in den letzteren Jahren sehr selten; wo es nur irgendwie angeht, werden die Trachomkranken prinzipiell dem in der betreffenden Gemeinde, respektive Kreis ständig angestellten Arzt zur Behandlung zugewiesen, der der Einwohnerschaft bekannt ist und ihr Vertrauen jedenfalls in grösserem Masse geniesst, als ein fremder Arzt. Die Ordination für Trachomkranke geschieht zumeist in besonderen, zu diesem Zwecke durch die Gemeinde oder dem Staat gemieteten Lokalen, in manchen Ortschaften in einem dazu geeigneten Zimmer des Gemeindeamtes oder, wo solches vorhanden ist, im Marodenzimmer. Trachomkranke, die in der selben Ortschaft wohnen, in welcher der behandelnde Arzt ansässig ist, kommen, besonders wenn sie nicht sehr zahlreich sind, gewöhnlich in das Privatsprechzimmer des Arztes zur Behandlung. Die „Ordinationszimmer für Trachomkranke“ sind, wo keine amtliche Lokalitäten zur Verfügung stehen, besonders in den ärmeren Gegenden Oberungarns, gewöhnliche Wohnräume, d. h. Bauernstuben, die natürlich den Ansprüchen eines Behandlungsraumes in vielen Fällen nur sehr mangelhaft entsprechen. En faute de mieux muss man sich aber auch mit diesen begnügen. Die Instrumente und Medikamente werden entweder vom Arzt von Fall zu Fall mitgeführt, oder werden im Ordinationszimmer in einem besonderen „Medikamentenkasten“ auf bewahrt.