Századok – 1935

Szemle - Hajdu János: Megjegyzések Imre Sándor bírálatára 128

If. SZÁZADOK, 1934. 1 X. der Urkunde eine viel grössere Bedeutung, laut der von den Bürgern des Bischofs oder des Kapitels die erwähnte Abgabe von ihrem eigenen besonderen Richter eingesammelt werden soll. Dies bedeutet nämlich, dass, obzwar das Privileg die gesamte Bürgerschaft der Stadt mit den gleichen Rechten ausstattete und in gewisser Hinsicht, so z. B. was ihre militärischen Ver­pflichtungen anbetraf, ihnen dieselben Lasten auferlegte, — die Sonderstellung der bischöflichen und der kapitularen Stadt dadurch nicht angetastet wurde. Ohne eine Verletzung bestehender Rechte hätte der König auch nicht anders verfahren können. Zwei Jahre später wurde von König Ladislaus IV. die Jurisdiktion des Kapitels über seine eigenen Bürger in einer besonderen Urkunde anerkannt und die Sonderstellung der bischöflichen und der kapitularen Stadt neben der königlichen wurde Jahrzehntelang nie in Frage gestellt. In Győr wohnten also vor der Erlassung des Privilegs von 1271 von der königlichen Stadt unabhängige bischöfliche und kapitulare Stadtbürger, ferner Burgleute, königliche Dienstmannen und andere nicht-bürgerliche Elemente. Das gleiche trifft auf Esztergom zu, das im 12. Jahrhundert sehr berühmt war und im internationalen Handel eine grosse Rolle spielte. Hier sind wir jedoch imstande, die bischöfliche Stadt, wie auch die des Kapitels, von der königlichen Stadt auch topographisch zu unterscheiden. Die Lage dieser verschiedenen Stadtteile und die diesbezüglichen, wenn auch recht spärlichen Urkundenangaben lassen es einwandfrei feststellen, dass die älteste Siedlung in Esztergom die sich konsequent Civitas Latinorum nennende königliche Stadt war, ferner, dass die Siedlung bereits in der 2. Hälfte des 10. Jahrhunderts bestand. Ungefähr zu denselben Ergebnissen gelangt man in bezug auf den Ursprung von Győr, Székesfehérvár, Zágráb, Pest und im allgemeinen aller derjenigen oben aufgezählten Städte, die am Anfang der Regierungszeit Béla's IV. eine Rolle gespielt haben, — alle diese Städte waren schon zur Zeit der ungarischen Landnahme vorhanden. Es ist auffallend, dass — ausgenommen Nyitra — alle, von den landnehmenden Ungarn hier vorgefundenen Städte in Trans­danubien, innerhalb des einstigen römischen Limes lagen (bei Pozsony und Pest überschritt der Limes die Donau, so dass auch diese beiden Städte hierzu gezählt werden müssen). Hieraus folgt aber, dass diese Städte, ebenso wie die linksrheinischen und die an der Donau gelegenen deutschen Städte, römischen Ursprungs sind. Von den Städten Esztergom, Székesfehérvár und Zágráb wissen wir es mit Bestimmtheit, dass unter ihrer Bevölkerung bis in das 13. Jahrhundert hinein Latinén gelebt haben ; der Kern dieser Städte, die älteste Ansiedelung, wurde auch im Laufe des ganzen Mittelalters Vicus Latinorum genannt. Bei der Untersuchung der Frage der Möglichkeit einer Konti­nuität im Bestehen der römischen Städte bis zur ungarischen Landnahme — wir dürfen hierbei nicht vergessen, dass die an-

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