Századok – 1935

Szemle - Hajdu János: Megjegyzések Imre Sándor bírálatára 128

SZÁZADOK, 1934. I—X. 3 auf ihre Entstehung zulässt. Die sporadischen mittelalterliehen Überlieferungen über einige wenige Städte, wie Buda, Pest, Esztergom, sind nicht ausreichend genug, um daraus die Topo­graphie der betreffenden Stadt rekonstruieren zu können. Wir müssen uns damit begnügen, aus den örtlichen und öffentlich­rechtlichen Verhältnissen der verschiedenen Elemente der Stadt­bevölkerung — soweit diese feststellbar sind — auf den Ursprung der Stadt zu schliessen. Diese Arbeit wird dadurch erleichtert, dass die Zeit Bêlas IV. auch in bezug auf die bereits früher bestandenen Städte nicht unbemerkt verstrich. Die Städtegründungspolitik Bêlas IV. verfolgte nämlich nicht nur wirtschaftspolitische Ziele, — er wollte auch das Land gegen einen eventuellen neuen Tataren­oder andern feindlichen Einbruch mit stark befestigten Städten schützen, so wie es Heinrich I. im 10. Jahrhundert in Sachsen tat. Zu diesem Zweck verlegte er einen grossen Teil der bereits früher entstandenen Städte, diejenigen nämlich, die aus dem Gesichts­punkte der Landesverteidigung ungeeignet lagen, aid' einen befestigten oder wenigstens leicht zu befestigenden neuen Ort. So war es z. B. in Zágráb, Esztergom und Pest und später unter Stephan V. in Győr. Das Stadtprivileg aus dem Jahre 1271, das die Stadt Győr aus dem Anlass dieser Umsiedelung erhielt, ist hauptsächlich deshalb von grossem Interesse, weil es uns mit den Bevölkerungselementen bekannt macht, die vor der Umsiede­lung in der Stadt lebten : Am zahlreichsten waren natürlich die königlichen hospites, denen das Privileg auch nach der Umsie­delung dieselben Sonderrechte zusicherte, die die königlichen cives und hospites von Székesfehérvár genossen ; es lebten hier ferner zu der Burg von Győr und Szolgagyőr gehörende Burg­leute, sonstige königliche Dienstmannen, Dienende der Johanniter und andere ähnliche Elemente, die der König jetzt in den Bürger­stand erhob. Es ist unzweifelhaft, dass die Aufnahme der Dienen­den der Johanniter in den Bürgerstand nur mit Einwilligung der Letzteren vorgenommen werden konnte. Der König hatte gleichzeitig auch die in Győr wohnhaften Dienenden des Bischofs und des Kapitels von Győr mit den gesamten Vorrechten der königlichen Bürger ausgestattet, aber mit dem Vorbehalt, dass sie den census oder terragium an den Bischof, bzw. an das Kapitel, zu Händen ihres besonderen eigenen Richters auch in der Zukunft entrichten müssen. Census oder terragium hiess aber diejenige Leistung, die der Bürger für den Besitz sienes Grundstückes an den Stadtherrn bezahlte, — eine städtische Steuer römischen Ursprungs, die in der Fachliteratur unter dem Namen Emphy­teusis bekannt ist. Dies war auch in Ungarn die übliche Steuer der königlichen Städte. Sie wurde ursprünglich den einzelnen Stadtbewohnern auferlegt, vom Ende der Arpadenzeit aber von der Stadt in einer Summe entrichtet. Census oder terragium konnte aber auch Gegenstand einer Schenkung sein und so hat aus städtegeschichtlichem Gesichtspunkte diejenige Bestimmung 1*

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