Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425

29 Alle diese Einzahlungen und Erträgnisse sind lediglich zur Er­reichung des Gesellschaftszweckes, nämlich zur Instandhaltung und Förderung der Jagd zu verwenden, und haben die Mitglieder den hiedurch nicht gedeckten Aufwand zu gleichen Theilen nachzu­zahlen. IV. Zahl, Aufnahme, Austritt und Ergänzung der Mitglieder. Die Gesellschaft besteht gegenwärtig aus eingangsgenannten vier Mitgliedern, soll jedoch auf sechs Mitglieder, jedoch nicht auf mehr ergänzt werden. Die Anfnahme neuer Mitglieder geschieht durch die General­versammlung (Art. VI.) und ist hiezu die Einstimmigkeit aller je­weiligen Mitglieder erforderlich. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass es an seiner statt ein von sämmtlichen anderen Mit­gliedern angenommenes neues Mitglied beistellt. Diese Verbindlichkeit entfällt nur dann, wenn ein Mitglied wegen körperlicher Gebrechen und der Unfähigkeit der Jagd zu ob­liegen, zum Austritte veranlasst wird. Im Falle der Vakanz einer Mitgliedschaft hat der Sohn eines Mitgliedes oder des Austretenden, und im Falle des Todes eines Mitgliedes, dessen Sohn oder Erbe, und wenn deren mehrere sind, der älteste unter ihnen das Vorrecht vor Anderen zur Wahl vor­geschlagen zu werden. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die von der General­Versammlung vollzogene Wahl und die Einzahlung der Eintritts­gebühr. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Generalversamm­lung und das gleichmässige Recht, an dem gesellschaftlichen Ver­mögen und dessen Nutzungen in der in diesem Vertrage bestimm­ten Weise theilzunehmen, und die Jagd in der von der Generalver­sammlung und dem Vorstande jeweilig zu bestimmenden Art und Weise, in den Jagdgebieten der Gesellschaft auszuüben. Kein Mitglied kann seinen Gesellschaftsantheil an Jemand ande­ren eigenmächtig übertragen.

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