Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425
30 Im Falle des Austrittes eines Mitgliedes, hat dasselbe, oder im Falle des Todes, dessen Erben, keinen Anspruch auf das gesellschaftliche Vermögen, und kein Rückforderungs- oder Ersatzrecht an die Gesellschaft, sondern es fällt dessen Antheil an die Gesellschaft. Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes ist dessen Verlassenschäft, bezw. dessen Erbe verpflichtet, die für das Todesjahr entfallende Quote der ordentlichen Jahres-Auslagen zu bezahlen. Die Gesellschaftsmitglieder verpflichten sich hiemit, sich den Bestimmungen dieses Vertrages und den demgemäss getroffenen Anordnungen der Generalversammlung und des Vorstandes sich zu fügen und die geforderten Ein- und Nachzahlungen pünktlich zu Händen des Vorstandes zu leisten. VI. Gescliäftsleitung. Die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgt die Generalversammlung und der Vorstand. Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich am Ende des Jahres über Einberufung von Seite des Vorstandes statt. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist aber auch im Laufe des Jahres eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Zu einer giltigen Beschlussfassung bei der Generalversammlung ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern erforderlich. Zu der mittelst geheimer Abstimmung vorzunehmenden Aufnahmswahl eines neuen Mitgliedes ist die Anwesenheit und Einstimmigkeit sämmtlicher Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied, welches zur Generalversammlung zu erscheinen verhindert ist, kann sich hiebei durch ein anderes Gesellschaftsmitglied vertreten lassen. Die Generalversammlung wählt jährlich in geheimer Abstimmung, mit einfacher Stimmenmehrheit, ein Mitglied der Gesellschaft zum Vorstande. Die Generalversammlung beschliesst und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Betrag der zu zahlenden Eintrittsgebühr und der jährlich in vierteljährigen Raten einzuzahlenden Jahresbeiträge der Mitglieder, ferpier über alle grösseren, den Betrag