Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425

28 dto. 26. Oktober 1889 Z. 2656 aus dem Nachlasse des am 1. April 1888 verstorbenen Grafen Victor Károlyi eingeantworteten Fünftel­Antheilen der hier sub 1 incl. 44 bezeichneten Liegenschaften ihr diesfälliges Antheilsrecht, sowie das spezielle grundbücherlich einge­tragene Eigenthumsrecht Sr. Excellenz des Herrn Grafen Julius Károlyi auf die sub 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 23, 24, 36, 37, 39, 40, 41 und 42, und des Herrn Grafen Franz Nádasdy auf die sub 21, 22, 34, 35 und 38 dieses Artikels bezeichneten Objekte sammt Zugehör in den betreffenden Grundbuchseinlagen ohne ihr weiteres Einvernehmen gelöscht, und alle sub 1 incl. 44 dieses Ar­tikels verzeichneten Objekte sammt Zugehör als ungetheiltes und untheilbares Eigenthum der ungarischen Jagdgesellschaft ebendort grundbücherlich eingetragen werde. Die Zustimmung des früheren Jagdgenossen, Herrn Grafen La­dislaus Károlyi, und der Erben nach dem seither verstorbenen Ex­zellenz Herrn Grafen Alois Károlyi zur Uebertragung der Jedem von ihnen mit oberwähnter Einantwortungs-Urkunde des k. k. Bezirks­gerichtes St. Michael eingeantworteten Fünftel-Antheile an den sub 1 incl. 44 dieses Artikels verzeichneten Objekte und ihrer sonstigen Antheilrechte in das ungetheilte und untheilbare Eigenthum der Gesellschaft, und deren grundbücherliche Einverleibung hierauf wird mittelst besonderen Urkunden erfolgen. Bezüglich des in Kärnthen, Gerichtsbezirk Gmünd befindlichen Gesellschafts-Vermögens (sub Nr. 45 dieses Artikels), welches der­malen nach dem verstorbenen Herrn Grafen Victor Károlyi grund­bücherlich zugeschrieben erscheint, wird im Abhandlungswege die Uebertragung dieser Vermögens-Objekte an die Gesellschaft erwirkt werden. Die Uebernahme aller dieser Vermögens-Objekte sammt Zuge­hör, Rechten und Lasten in den physischen Besitz der hiemit ge­gründeten Gesellschaft hat bereits stattgefunden, und hat die unga­rische Jagdgesellschaft daher auch alle auf diesen sämmtlichen Ver­mögens-Objekten haftenden oder damit verbundenen Tabularschulden und sonstigen Lasten, Abgaben und wie immer Namen habenden Verbindlichkeiten in ihre alleinige Leistungs- und Haftungspflicht übernommen. Zur Erhaltung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienen ferner die von der Generalversammlung der Gesellschaftsmitglieder zu bestimmenden Einzahlungen und Beiträge, oder von dem Vor­stande je nach Bedarf einzuhebenden Beiträge und Nachzahlungen, endlich die Jagd-, Grund- und allfälligen anderweitigen Erträgnisse.

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