Széchenyi Béla: A' Lungaui Magyar Zergevadász-Társaság keletkezése és fejlődése történetének [...] / Budapest, [s. n.], 1896. / Sz.Zs. 1425
28 dto. 26. Oktober 1889 Z. 2656 aus dem Nachlasse des am 1. April 1888 verstorbenen Grafen Victor Károlyi eingeantworteten FünftelAntheilen der hier sub 1 incl. 44 bezeichneten Liegenschaften ihr diesfälliges Antheilsrecht, sowie das spezielle grundbücherlich eingetragene Eigenthumsrecht Sr. Excellenz des Herrn Grafen Julius Károlyi auf die sub 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 23, 24, 36, 37, 39, 40, 41 und 42, und des Herrn Grafen Franz Nádasdy auf die sub 21, 22, 34, 35 und 38 dieses Artikels bezeichneten Objekte sammt Zugehör in den betreffenden Grundbuchseinlagen ohne ihr weiteres Einvernehmen gelöscht, und alle sub 1 incl. 44 dieses Artikels verzeichneten Objekte sammt Zugehör als ungetheiltes und untheilbares Eigenthum der ungarischen Jagdgesellschaft ebendort grundbücherlich eingetragen werde. Die Zustimmung des früheren Jagdgenossen, Herrn Grafen Ladislaus Károlyi, und der Erben nach dem seither verstorbenen Exzellenz Herrn Grafen Alois Károlyi zur Uebertragung der Jedem von ihnen mit oberwähnter Einantwortungs-Urkunde des k. k. Bezirksgerichtes St. Michael eingeantworteten Fünftel-Antheile an den sub 1 incl. 44 dieses Artikels verzeichneten Objekte und ihrer sonstigen Antheilrechte in das ungetheilte und untheilbare Eigenthum der Gesellschaft, und deren grundbücherliche Einverleibung hierauf wird mittelst besonderen Urkunden erfolgen. Bezüglich des in Kärnthen, Gerichtsbezirk Gmünd befindlichen Gesellschafts-Vermögens (sub Nr. 45 dieses Artikels), welches dermalen nach dem verstorbenen Herrn Grafen Victor Károlyi grundbücherlich zugeschrieben erscheint, wird im Abhandlungswege die Uebertragung dieser Vermögens-Objekte an die Gesellschaft erwirkt werden. Die Uebernahme aller dieser Vermögens-Objekte sammt Zugehör, Rechten und Lasten in den physischen Besitz der hiemit gegründeten Gesellschaft hat bereits stattgefunden, und hat die ungarische Jagdgesellschaft daher auch alle auf diesen sämmtlichen Vermögens-Objekten haftenden oder damit verbundenen Tabularschulden und sonstigen Lasten, Abgaben und wie immer Namen habenden Verbindlichkeiten in ihre alleinige Leistungs- und Haftungspflicht übernommen. Zur Erhaltung und Förderung des Gesellschaftszweckes dienen ferner die von der Generalversammlung der Gesellschaftsmitglieder zu bestimmenden Einzahlungen und Beiträge, oder von dem Vorstande je nach Bedarf einzuhebenden Beiträge und Nachzahlungen, endlich die Jagd-, Grund- und allfälligen anderweitigen Erträgnisse.