Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424

ANHANG

Organi íations =Statut, Hus ítellungs «Regulativ und Klaff ifikation. fernt fein, andernfalls die Entfernung auf Koften und Gefahr der Ausfteller durch das General=Kommiffariat veranlaßt wird. Für verlorengegangene oder befchädigte Emballagen und etwa darin befindliche Ausftellungsgegenftände übernimmt das Ausftellungsunternebmen keine Haftung. Das General» Kommiffariat wird gegen eine einzubebende Gebühr und nach gewiffen Vorfcbriften — deren Publikation fpäterbin erfolgt — die Emballagen in Verwahrung nehmen laffen. § 34. Der Ausfteller bat die Inftallation auf eigene Koften zu bewirken, und zwar fo rechtzeitig, daß fie 4 Tage vor dem Eröffnungstermine beendigt ift. Bei Nichteinhaltung diefer Beftimmung können die Gegenftände von der flusftellung aus» gefcbloffen und aus derfelben auf Koften und Gefahr des Aus» ftellers entfernt werden. Der Husfteller bat ficb genau auf den ihm angewiefenen Platj zu befcbränken und die Gegenftände derart zu inftallieren, daß kein Teil über den zugewiefenen Raum hinausragt. jeder Husfteller erhält feine mit dem Katalog überein» ftimmende Platjnummer, die während der Dauer der flus» ftellung an feinem Stand ficbtbar befeftigt werden muß. fluch die flusftellungsgüter oder deren Verpackung haben neben der Bezeichnung »flusitellungsgut« diefe Nummer fichtbar zu tragen. Befcbädigung der Bauten. § 35. Der den flusftellern iibergebene Platj ift nach flb» räumung der Objektive in unbefcbädigtem Zuftande ordnungs» gemäß rückzuftellen. Für jede durch den flusfteller oder feine Bedienfteten verurfacbte Befcbädigung an den flusftellungsgebäuden und anderen Objekten haftet der flusfteller. Fundamente und andere Vorrichtungen, welche zum flufftellen und allfälligen lnbetriebfetjen des Objektes notwendig wären, find von den flusftellern auf eigene Koften berzuftellen. VII. Verpackung, Transport und Zollbehandlung. § 36. Für die Verpackung, Signierung, Verfrachtung und Zollbebandlung der flusftellungsgegenftände werden den flus» ftellern rechtzeitig befondere Vorfcbriften übermittelt werden. fluf den Frachtbriefen ift bei der Inhaltsdeklaration das Wort -•flusftellungsgut« befonders zu vermerken und die Frachtbriefe find für den Fall der Rückfendung aufzubewahren. Das General=Kommiffariat wird die erforderlichen Schritte einleiten, um den freien Rücktransport der flusftellungsgüter nach den flbgangsftationen der inländifcben Bahnen und der ausländifcben flnfcblußbabnen nach den beftebenden Vor» fcbriften zu erwirken, fluch wegen der zollfreien Einfuhr der flusftellungsgüter werden die erforderlichen Schritte eingeleitet werden. Die flusftellungsleitung wird für die Spedition der flusftellungsgegenftände (die Zuftreifung von den Bahnhöfen in die flusftellung, für das Auspacken, Wiedereinpacken und den Transport von der flusftellung zu den Bahnhöfen) im Intereffe der flusfteller möglicbft günftige Bedingungen verein» baren, deren Details rechtzeitig bekanntgegeben werden. VIII. Mafcbinen und Apparate, Bezug von Kraft, Gas, Waffer und Elektrizität. § 37. flusfteller, welche Mafcbinen und Apparate im Betrieb vorführen wollen, haben dies im flnmeldebogen anzu» melden, worauf ihnen die befonderen diesbezüglichen Vor» fcbriften zugeben werden. Die flusftellung wird in der Lage fein, den flusftellern Betriebskraft, ferner Gas, Waffer und elektrifcben Strom abzugeben, beziebungsweife zu vermitteln. Die Bedingungen bierfür werden den flusftellern auf Verlangen bekanntgegeben. IX. Bewachung, Haftpflicht, Haftung, Reinigung und Verficherung der Ausftellungsgegenftände. Bewachung und Haftpflicht. § 38. Die flusftellungsleitung wird für eine allgemeine Bewachung der Ausftellung Sorge tragen. Sie übernimmt jedoch keinerlei Verantwortung und Haftung für Befcbädi» gungen, Entwendungen von Ausftellungsgegenftänden oder fonftige Schadensfälle. Die in das Ausftellungsgebiet einge» brachten Gegenftände und Waren dürfen nur auf Grund eines Ausfubrfcbeines wieder ausgeführt werden. Die Ausftellungs­leitung wird möglicbft günftige Bedingungen für eine Ein» brucbs» und Diebftablsverficherung vereinbaren und den Aus» ftellern den Beitritt zu diefer Verficherung freiftellen. Die Ausftellungsleitung übernimmt auch keine Haftung für alle jene Schadensfälle, für deren Folgen nach den be= ftebenden gefetjlicben Beftimmungen der Ausfteller felbft dritten Perfonen gegenüber erfatjpflicbtig gemacht werden kann. Die Ausftellungsleitung wird möglicbft günftige Bedingungen auch für die Verficherung derartiger Fälle vereinbaren und den Ausftellern den Beitritt zu diefer Verficherung freiftellen. Reinigung und Wartung. § 39. Für die Reinigung und Wartung ihrer Ausftellungs» gegenftände und der ihnen überlaffenen Plätje haben die Aus» fteller gemäß den Beftimmungen der fpäter zu erlaffenden Platjordnung felbft Sorge zu tragen. Wird diefe Verpflichtung vernacbläffigt, fo kann die Ausftellungsleitung diefe Arbeiten auf Koften und Gefahr der fäumigen Ausfteller vornehmen laffen. Verficherung. § 40. Jeder Ausfteller ift verpflichtet, feine Ausftellungs» gegenftände und Bauten gegen Brandfcbaden zu verfichern. Die obligatorifcbe Verficherung der Ausftellungsgegen­ftände erfolgt auf Koften der Ausfteller durch die Aus» ftellungsleitung. Die Zahlung der Verficberungsgebübr bat vor Einlieferung der Gegenftände, beziebungsweife vor Inangriff» nähme der Bauten ftattzufinden. X. Eintritt in die Ausftellung. Permanenz» und Dienftkarten. § 41. Jeder Ausfteller bat gegen Zahlung einer Ausfer» tigungsgebübr von K 3.— Anfprucb auf eine Permanenzkarte in die Ausftellung, welche lediglich auf feine Perfon lauten und mit feiner Photographie verfeben fein wird. Angeftellte von Ausftellern, deren Anwefenbeit in der Ausftellung von dem General=Kommiffariate als notwendig anerkannt wird, werden gegen Zahlung einer Ausfertigungs» gebühr von K 2.— per Karte ebenfalls permanente oder temporäre Eintrittskarten erhalten. Vertretern oder Bedienfteten der Ausfteller, welche ficb ungehörig verhalten, kann die zum Ausftellungsbefucbe aus» geftellte Karte entzogen werden, auch dann, wenn fie für die ganze Dauer der Ausftellung Giltigkeit bat. Zur Angabe von Gründen für die Entziehung der Karte ift die Ausftellungs» leitung nicht verpflichtet. § 42. Bis zur Eröffnung der Ausftellung haben die Aus» fteller und die zur Vornahme der Arbeiten notwendigen Arbeiter unentgeltlichen Zutritt gegen befondere Eintrittskarten. § 43. Nähere Beftimmungen über die Regelung des Eintrittes in das Ausftellungsgebiet nach der Eröffnung und die Ausfertigung der Karten werden rechtzeitig bekannt» gegeben werden. XI. Katalog und Führer. Katalog und Führer. § 44. Die Ausftellungsleitung wird, um die Mängel eines großen Ausftellungskataloges zu vermeiden, mehrere detail» lierte, die vermiedenen Abteilungen einheitlich zufammen» faffende Kataloge offiziell herausgeben. Jedem Ausfteller fteben in diefen Katalogen zur Bekanntgabe feiner Firma und feiner Ausftellungsobjekte 3 Zeilen koftenlos und weitere gegen Bezahlung zur Verfügung. Die Ausftellungsleitung wird ebenfo einen kurzgefaßten Führer durch die Ausftellung herausgeben. In diefe Publikationen werden auch Inferate aufgenommen werden. XII. Preife und Urkunden. Preife und Urkunden. § 45. Den Ausftellern wird ihre Teilnahme an der Aus» ftellung befcbeinigt werden. Über die Art und Weife der Zu» erkennung von Preifen erfolgt eine fpätere Verlautbarung. 192

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