Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424

ANHANG

WS Organiíations=Statut, flusitellungs-Regulativ und Klaffifikation. m XIII. Fibräumung. Abräumungstermin. § 46. Die flusfteller haben die flusftellungsobjekte binnen 14 Tagen nach Schluß der flusftellung auf ihre Kotten fort» zufcbaffen und die Bauten binnen 6 Wochen abzutragen. Die Baupläne und die Plä$e der eventuell errichteten Garten» anlagen find nach der fibräumung der Bauten, beziebungs» weife nach Wegfcbaffung der Anlagen auszugleichen und wieder in den urfprünglicben Zuftand zu verfetjen. Etwa auf» geführte Fundamente find auf Verlangen der flusftellungs» leitung wieder zu entfernen. § 47. Die flusftellungsleitung bat das Recht, Gegenftände, welche innerhalb der vorgefcbriebenen Frift nicht abgeräumt oder wegen Nichterfüllung der den flusftellern obliegenden Verpflichtungen zurückbehalten wurden, zu der ihr geeignet erfcbeinenden Zeit zugunften der Ausftellung zu verkaufen. XIV. Sonftige Beftimmungen. Offenbalten der flusftellungsgegenftände. § 48. Die ausgeftellten Gegenftände dürfen vor Schluß der flusftellung nicht entfernt und während der Befucbsftunden der freien Berichtigung nicht entzogen werden. Dagegen können Exponate behufs Teilnahme an den innerhalb der Ausftellung ftattfindenden temporären flusftellungen, Wett» bewerben und fonftigen Veranftaltungen den ftändigen Expo» fitionen zwecks Einreibung in diefe temporären Veranftaltungen entnommen werden, müffen jedoch nach Beendigung derfelben wieder an ihren urfprünglicben Standort von den flusftellern zurückgebracht werden. Ausgefcbloffene Gegenftände. § 49. Dem Verderben unterliegende Waren find recht» zeitig durch frifcbe zu erfetjen. Feuergefährliche, übelriechende oder die Umgebung befonders beläftigende Gegenftände find von der flusftellung ausgefcbloffen. Zündftoffe, Feuerwerks» körper, Patronen, cbemifcbe Zündhölzchen und andere der» artige Gegenftände können ohne behördliche Bewilligung nur in Nachbildungen und ohne alle Beigabe eines entzündlichen Stoffes ausgeftellt werden. Das General=Kommiffariat bat überdies das Recht, Gegenftände, welche nicht entfprecbend inftand gehalten werden, zu entfernen. Handverkauf. § 50. Für den Handverkauf von Waren innerhalb des flusftellungsgebietes ift die vorherige fcbriftliche Genehmigung der flusftellungsleitung erforderlich. Derartige Bewilligungen find im flnmeldebogen anzufprecben, fie werden jedoch nur in befcbränktem Maße und unter Vereinbarung befonderer Be= dingungen erteilt werden. Photographie», beziebungsweife Reproduktionsrecbt. § 51. Zur Anfertigung pbotograpbifcber Aufnahmen von Ausftellungsgegenftänden ift die Ausftellungsleitung jederzeit befugt. Sie kann diefes Recht ganz oder teilweife dritten Per» fönen übertragen. Sonft ift die Anfertigung pbotograpbifcber Aufnahmen im Ausftellungsgebiete für jedermann verboten. Das gleiche gilt für alle anderen Reproduktionsarten. Sonderausftellungen und andere Unternehmungen. § 52. Für die Errichtung von Sonderausftellungen, Unter­baltungsunternebmungen, Reftaurants, Cafes, Koftballen, Ver» kaufsftellen werden befondere Beftimmungen fallweife erlaffen, beziebungsweife vereinbart werden. Befondere Eintrittsgelder dürfen im Ausftellungsgebiete nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Ausftellungsleitung ein» gehoben werden. Anficbtskarten. § 53. Das flusftellungsunternebmen behält ficb für die Anficbtskarten ausdrücklich den Alleinverkauf vor. Es dürfen auch keine den Anficbtskarten ähnliche und als folcbe verwend» bare Gefcbäfts- oder Adreßkarten u. dgl. feitens der Aus» fteller verkauft oder verteilt werden. Monopole. § 54. Über allfällige Monopole für Gebrauchsartikel werden die Bekanntmacbungen rechtzeitig erfolgen. Feuer und Licht. § 55. Für den Gebrauch von Feuer und Licht werden in der Platjordnung befondere polizeiliche Vorfchriften getroffen werden. Platjordnung. § 56. Vor Eröffnung der Ausftellung wird für das Aus­ftellungsgebiet zur Regelung des Verkehres eine Platjordnung bekanntgegeben werden, welche für die Ausfteller und deren Perfonal verbindlich ift. Klaffifikation. (Einzelne Klaffen waren, weil mit anderen vereinigt, nicht felbftändig vertreten.) Abteilung H. Die Jagd und deren Betrieb. Erfte Gruppe: Hiftorifcber Teil der Jagd. Klaffe 1. Retrofpektive Ausftellungen. Alle Gegenftände, welche die präbiftorifcbe und bifto» rifcbe Jagd und deren Betrieb betreffen und welche die fuk= zeffive Entwicklung der verfcbiedenen Jagdarten zu veranfcbau» lieben geeignet find, gehören in diefe Klaffe, insbefondere auch: Geräte und Bebelfe zur Fällung und zum Fange des Wildes, Waffen (Stein», Bein», Holz», Bronze» und Eifenwaffen; Speere, Saufedern, Scbleuderwaffen; Bögen und Armbrüfte; Feuerwaffen). Die Reiberbeize. Hiftorifcbe Jagdbekleidung, Vehikel, Sättel, Gefcbirre, Kummet, Sporen etc. Antike Jagdliteratur. Gegenftände der bildenden Kunft und des Kunftgewerbes, wie bildliche und plaftifcbe Darftellungen aller Art, Ölgemälde, Zeichnungen, Aquarelle, Stiebe und Radierungen, Architektur. Skulpturen aus Stein, Bein, Marmor, Gips, Holz, Metall ufw. Wandteppiche (Gobelins). Glasmalerei. Die Jagd betreffende kunftgewerblicbe Objekte. Interieurs. Klaffe 2. Etbnograpbi feber Teil der Jagd. Ausftellung aller Objekte und Hilfsmittel, welche ficb auf die den einzelnen wilden Völkern eigentümlichen Jagden bezieben. Zweite Gruppe: Moderne Jagd. Jagdbetrieb. Klaffe 3. Reviereinriebtungen. Reviereinriebtungen jeder Art vom Standpunkte des Jagdbetriebes, Pläne und plaftifcbe Darftellungen von Jagd» revieren und Tiergärten. Statiftiken über Stand, Haltung und Fällung des Wildes. Klaffe 4. Wildfcbäden. Jagd- und Wildfcbäden, deren Darftellung, ftatiftifebes Material über Höbe und Eigenart derfelben, Mittel zur Hintan» baltung von Jagd» und Wildfcbäden. Klaffe 5. Wilddieberei. Darftellung und Hilfsmittel der Wilddieberei. Klaffe 6. Woblfabrtseinricbtungen und Vereinswefen. Jagdliche Woblfabrtseinricbtungen und jagdliches Vereins» wefen. Jagdliches Verficberungswefen. Altersverforgung. Klaffe 7. Der Jagd dienende Ubikationen. Jagdbäufer, Jagdbütten und deren Einrichtung. Klaffe 8. Jagdliche Bebelfe. Hege des Wildes. Jagdliche Bebelfe jeder Art (mit Ausfcbluß von Jagd» waffen), welche dem Betriebe der Jagd, der Hege und Pflege des Wildes dienen, mit Berückficbtigung der Eigenart der ver­fcbiedenen Wildgattungen und andere Hilfsmittel zur Vertilgung des fcbädlicben Wildes und der Raubvögel (Ubujagd). Natürliche und künftlicbe Futtermittel für Wild, Hunde und Pferde. Klaffe 9. Wildaufzucbt und Fang des Wildes. Darftellung der künftlicben Aufzucht der verfcbiedenen Wildgattungen, des Fanges und der hierzu nötigen Bebelfe. Klaffe 10. Lebendes Wild. Klaffe 11. Taxidermie. Präparierte jagdliche Tiere aller Arten. 25 II. Teil. 193

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