Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424

ANHANG

Organiíations=Statut, Hus ítellungs «Regulativ und Klaffifikation. IV. Anmeldung und Zulaffung. Hnmeldebogen. § 16. Die Anmeldung beim General-Kommiffariate ift mittels der hierzu beftimmten Hnmeldebogen zu vollziehen, wie folgt: a) Für jene Plätje, welche zur Aufführung der die jagdlichen Ausftellungsgegenftände enthaltenden Bauten» und Garten­anlagen der Fremdftaaten (§ 3) fowie etwaiger anderer fpezieller Etabliffements (§ 28) beftimmt find, bis fpäteftens 1. November 1908 b) Für alle anderen Ausftellungsobjekte — ohne Ausnahme bis fpäteftens 1. März 1909. Zugleich mit der Anmeldung ift eine Anmeldegebühr von K 30.— bei der Anmeldung von Bodenfläcben, von K 15.— bei der Anmeldung von Wandfläcben und weiters die Hälfte der entfallenden Platjmiete zu entrichten. Der Ausftellungsleitung ftebt es frei, Anmeldungen ganz oder teilweife ohne Angabe von Gründen abzulehnen, in welchem Falle die eingezahlten Beträge oder deren Überfcbuß fofort wieder rückerftattet werden. § 17. Die Anmeldung verpflichtet zur Errichtung der an­gemeldeten Baulichkeiten, beziebungsweife zur Befcbickung der Ausftellung im angemeldeten Ausmaße und zur Bezahlung fämtlicber auf die Ausfteller nach den bezüglichen Vorfcbriften entfallenden Gebühren. Wenn auf den zugeteilten Plänen, welche für die Errich­tung von Baulichkeiten und Gartenanlagen beftimmt find (§ 16 a), die betreffenden Arbeiten nicht bis fpäteftens 1. März 1909 in Angriff genommen wurden, kann die Ausftellungsleitung ander­weitig darüber verfügen. Die für die Ausftellungsobjekte felbft (§ 16 b) zugeteilten Plätje, welche 14 Tage vor Eröffnung der Ausftellung nicht ordnungsgemäß benütjt find, können von der Ausftellungsleitung anderweitig vergeben werden. In beiden Fällen wird ein Erfatj bierfür nicht geleiftet. Platjzertifikat. § 18. Jeder Ausfteller, deffen Anmeldung proviforifcb an­genommen wurde, erhält ein Platjzertifikat, in welchem die Größe des ihm zugeteilten Platjes und deffen allgemeine Lage, ferner der Betrag der entfallenden Platjmiete angegeben find. Zahlung der Gebühren. § 19. Die Beträge für die Platjmiete (§§ 21 bis 25) find binnen 14 Tagen, bei verfpäteten Anmeldungen fofort nach Erhalt des Platjzertifikates an die Ausftellungskaffa einzuzahlen, widrigenfalls die Ausftellungsleitung berechtigt ift, die Zulaffung zu fiftieren und die geleifteten Anzahlungen für verfallen zu erklären. Zulaffungsfcbein. § 20. Von der erfolgten endgiltigen Annahme der Anmel­dung wird der Ausfteller durch Überfendung des Zulaffungs­fcbeines verftändigt. Die rechtmäßige Einlieferung der Aus­ftellungsgegenftände kann nur auf Grund des ausgefertigten Zulaffungsfcheines erfolgen. V. Platjmiete und Platjbenüt^ung. Platjm i etent ari f. § 21. Für die den Fremdftaaten zur Errichtung ihrer Bau­lichkeiten und Gartenanlagen zum Zwecke der Arrangierung ihrer jagdlichen Ausftellungen zugewiefenen Plät>e (§ 3), fowie für die in denfelben untergebrachten Exponate (der Abteilung A, Klaffe 1 bis 6) wird keinerlei Platjmiete eingeboben. Für die in diefen Baulichkeiten etwa zu errichtenden Reftaurationen gelten die im § 28 vorgefebenen Beftimmungen. § 22. Für die Exponate der bildenden Künfte und der bierzugebörigen, in denfelben Pavillon zugelaffenen Erzeugniffe des Kunftgewerbes (Abteilung C, Klaffe 33) wird eine Plas­mide ebenfalls nicht berechnet. § 23. Für alle anderen Ausftellungsgegenftände werden folgende Plasmiden eingeboben: a) für jeden Quadratmeter Bodenfläche: 1. im gefcbloffenen Raum K 40. 2. in offenen Hallen 20.— 3. im Freien 1 0­— b) für jeden laufenden Meter Wandfläche (3 m hoch, vom Fußboden gerechnet, das find 3 m») . . . K 25.— § 24. Außer diefen Grundpreifen werden für den Fall, als die beanfprucbte Bodenfläche nach mehr als einer Seite freiliegt, die nachfolgenden Zufcbläge erhoben: a) wenn der Plat) nach zwei Seiten freiliegt . . . . 15° 0 b) wenn der Plat) nach drei Seiten freiliegt .... 30" 0 c) wenn der Plat) nach allen vier Seiten freiliegt . . 50% § 25. Für die temporären Veranftaltungen (§ 5) wird der Tarif und die Beftimmungen für die Platjmiete von Fall zu Fall bekanntgegeben. Platjmieten-Beftimmungen. § 26. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll ge­rechnet, Wandflächen werden in einer Höbe von 3 m über dem Boden zur Verfügung geftellt. Das geringfte Ausmaß ift 1 m s Bodenfläcbe. Das geringfte Ausmaß an Wandfläcbe ift 1 laufen­der Meter bei 3 m Höbe. § 27. Sammelausftellungen (Kollektivausftellungen) werden bezüglich der Platjmiete als Einzelausftellungen bebandelt. Neben der Anmeldegebühr für die Sammelausftellung in der Höbe von K 30.—, beziebungsweife K 15.—, ift von jedem Teil­nehmer der Sammelausftellung eine befondere Gebühr von K 10.—, beziebungsweife K 5.- zu entrichten. Die Berechnung der Plat)miete erfolgt zunäcbft nach der angemeldeten, bezie­bungsweife zugeteilten Fläche. § 28. Für Gaftwirtfcbaften, Cafes, Koftballen, Verkaufsftellen und andere Unternehmungen, ferner für Plätje in Sonder­bauten werden die Platjgebübren nach einem befonderen Tarif berechnet. Überlaffung des Platjes. § 29. Die Überlaffung eines angemeldeten oder zuge­wiefenen Planes oder eines Teiles eines folcben an einen Dritten ift nicht zuläffig. Ohne befondere fcbriftlicbe Genehmigung der Ausftel­lungsleitung ift es keinem Ausfteller geftattet, Erzeugniffe fremder Firmen oder eigene Erzeugniffe, welche im Zulaffungs­fcbeine nicht befonders benannt find, auf dem ihm zugewie­fenen Platte auszuftellen oder auch nur durch Reklamefcbilder, Karten oder andere Reklamemittel in der Ausftellung bekannt­zumachen. Bewilligungen diefer Art werden nur ausnabms­weife, in genau umfcbriebener Form und gegen Zahlung ent» fprecbender Abgaben an die Ausftellung erteilt. Pläne und Skizzen. § 30. Bei der Einrichtung des Planes bat ficb der Ausfteller nach dem allgemeinen Plane und den befonderen Anordnungen der Ausftellungsleitung zu richten. Über die geplante Art der Au­fteilung und Ausfcbmückung der Ausftellungsobjekte ift dem General-Kommiffariate vor Inangriffnahme derArbeiten rechtzeitig eine Skizze zur Genehmigung vorzulegen. Für Bauten im Freien und Gartenanlagen (§§ 3 und 28) find die Pläne (Grundriß, Schnitt und Faffade im Maßftabe 1 : 100, Situationsplan im Maßftabe 1 :500) gleichfalls dem General-Kommiffariate recht­zeitig zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung der Skizzen, beziebungsweife Pläne darf mit der Aufteilung refpektive mit dem Baue und den Gartenanlagen nicht be­gonnen werden. Ankündigungen. § 31. Sämtliche Ankündigungen und Druckfachen unter­liegen der Genehmigung der Ausftellungsleitung. VI. Einlieferung und Hufftellung. Einliefe rungstermin. § 32. Die Einlieferung der Ausftellungsgegenftände in die Ausftellung bat in der Zeit vom 1. bis 15. April 1910 zu erfolgen. Gegenftände, deren Aufftellung längere Zeit bean­fprucbt, find fo zeitig einzuliefern, daß diefe Aufftellung jeden falls rechtzeitig beendet ift. Alle von den Ausftellern felbft auszuführenden Baulichkeiten, Gartenanlagen und große Mafcbinenfundamente müffen unmittelbar auf dem dem Ausfteller zugewiefenen Platje eingeliefert werden. § 33. Sämtliche Emballagen (Kiften u. dgl.) müffen fpä­testens 4 Tage vor Eröffnung der Ausftellung vom Platte ent­191

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