Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424
ANHANG
Organiíations=Statut, Husítellungs«Regulativ und Klaffifikation. ein Bureau unterftellt, deffen Zufammenfetjung ihm in den vom Präfidium feftgefet)ten Grenzen vorbehalten ift. § 16. Dem Chefarchitekten obliegt die tecbnifcbe Leitung der Ausftellung und insbefondere die Verfaffung des Generalplanes der flusftellung, die Herftellung der Pläne und die Ausführung aller jener Ausftellungsgebäude und Anlagen, welche nicht von den Ausftellern felbft errichtet werden. § 17. (Allgemeines.) Die Komitees werden durch ihren Obmann oder das Ausftellungspräfidium einberufen und find bei rechtzeitiger Einladung ihrer Mitglieder ohne Rückficbt auf die Anzahl derfelben, befcblußfäbig. Die Befcblüffe werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Meinung des Vorfityenden den Ausfcblag. § 18. Die Mitglieder des Ausftellungspräfidiums, fowie jene der Ausftellungsleitung, ferner der Generalkommiffär und der Chefarchitekt find berechtigt, allen Sitzungen des Exekutivkomitees, fowie den Sitzungen der Sektions-, Abteilungs-, Gruppen- und Klaffenkomitees beizuwohnen. § 19. Diefes Organifationsftatut tritt in Wirkfamkeit, fobald es von der Ausftellungskommiffion genehmigt ift. Änderungen desfelben können von diefer Kommiffion mit einfacher Majorität befcbloffen werden. fiusftellungs-Regulativ. I. Gcgenftand, Name, Ort und Zeit der Ausftellung. § 1. Gegenftand der Ausftellung ift die Darftellung der Jagd unter befonderer Berückficbtigung ihrer biftorifcben Entwicklung, ihrer etbifcben Bedeutung und ihres wirtfcbaftlicben Wertes für Induftrie, Gewerbe, Kunft, Land- und Forftwirtfcbaft und für den Verkehr. Die »Erfte Internationale Jagdausftellung Wien 1910« findet in der Rotunde und auf den diefelbe umgebenden Gartenkomplexen des k. k. Praters ftatt, fie wird im Mai 1910 eröffnet und im Oktober desfelben Jahres vorausficbtlicb gefcbloffen werden. II. Anordnung der ftändigen Ausftellung. Abteilungen und Gruppen der Ausftellung. § 2. Die Ausftellung zerfällt in folgende Abteilungen: A. Jagd und deren Betrieb; B. Induftrie und Gewerbe; C. Kunft und Kunftgewerbe; D. Land- und Forftwirtfcbaft. Diefe Abteilungen zerfallen in Gruppen, welche in der diefes Regulativ ergänzenden Klaffifikation aufgezählt find; dem Exekutivkomitee bleiben fpätere Abänderungen vorbehalten. Arrangement der Ausftellung. § 3. Das Arrangement der Ausftellung ift derart projektiert, daß jeder an derfelben teilnehmende Staat auch Öfterreich — auf dem ihm zugewiefenen Platte in der Weife ausftellt, daß die jagdlichen Expofitionen (Abteilung A.) der einzelnen Länder in von denfelben auf ihre Koften zu errichtenden Baulichkeiten und Gartenanlagen untergebracht werden, welche Baulichkeiten entweder berühmte biftorifcbe Jagdfcblöffer (Herrenfitye) oder den Typus der in den betreffenden Ländern fpeziell üblichen Jagdbäufer repräfentieren. § 4. Die Exponate der übrigen Abteilungen B, C und D werden nach länderweife zufammengeftellten Gruppen in eigens hierzu beftimmten Räumlichkeiten oder im Freien untergebracht. Temporäre Veranftaltungen. § 5. Temporäre Veranftaltungen (Spezial-Ausftellungen, Wettbewerbe und Kongreffe) werden die ftändige Ausftellung ergänzen. Beteiligung der Fremdftaaten, fowie der im öfterreichifcbenReicbsrate vertretenen Königreiche und Länder. § 6. Sämtliche auswärtigen Staaten, fowie die Königreiche und Länder der diesfeitigen Reicbsbälfte find eingeladen worden, ficb an der Ausftellung zu beteiligen. § 7. Es wird dabin gewirkt werden, daß ficb in allen auswärtigen Staaten, fowie auch in den Königreichen und Ländern der diesfeitigen Reicbsbälfte Komitees bilden, denen die Organifation der Beteiligung diefer Staaten, beziebungsweife Königreiche und Länder an der Ausftellung obliegt. § 8. Die Komitees der an der Ausftellung partizipierenden Fremdftaaten, fowie die Komitees der Königreiche und Länder der diesfeitigen Reicbsbälfte werden zum Zwecke des Verkehres mit den Organen der Ausftellung Delegierte (Kommiffäre) beim Ausftellungspräfidium, beziebungsweife Generalkommiffariate beglaubigen. § 9. Diefe Delegierten allein find legitimiert, im Intereffe der Ausfteller ihres Staates, beziebungsweife der Königreiche und Länder, mit den Organen und Funktionären der Ausftellung zu verbandeln. III. Rechtsverhältniffe der Ausfteller zur Ausftellung. Verbindlichkeit der allgemeinen Beftimmungen. § 10. Durch die Unterzeichnung des Anmeldebogens (§ 16) unterwerfen ficb die Ausfteller rechtsverbindlich fämtlicben Bedingungen des vorliegenden Ausftellungs-Regulatives, fowie den Nacbtragsverfügungen, welche etwa fpäterbin durch Vorfcbriften des Ausftellungspräfidiums, des Exekutivkomitees, beziebungsweife Generalkommiffariates erlaffen werden, und verzichten von vornherein auf jede Klageberecbtigung für mündlich getroffene Vereinbarungen. Die Ausfteller find in diefer Richtung auch für ihre Vertreter und Angeftellten verantwortlich. § 11. Der Ausftellungsleitung fteben für die Dauer der Ausftellung einfcbließlicb der Vorbereitungs- und Abrüftungszeit in dem gefamten Ausftellungsgebiete das Hausrecbt, fowie fämtlicbe Rechte, welche einem Eigentümer und Befitjer zukommen, auf dem Grunde und in den Gebäuden zu, während den Ausftellern die Rechte aus dem Mietverbältniffe für die Dauer diefes Verbältniffes und im Rahmen der für die Ausftellung erlaffenen allgemeinen Beftimmungen, fowie der be= fonderen Vereinbarungen zufteben. Gericbtsftand und Erfüllungsort für das Ausftellungsunternebmen und fämtlicbe Ausfteller ift in allen Ausftellungsangelegenbeiten Wien. Haftung der Ausfteller. § 12. Für die Forderungen der Ausftellung gegenüber den Ausftellern haften diefe fowobl perfönlicb, als auch mit ihren Ausftellungsobjekten. § 13. Die Einbringung von Ausftellungsobjekten jeder Art, die Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ift nur auf Grund eines Zulaffungsfcbeines (§ 20) und nach Erlag der fälligen Gebühren geftattet. Etwa unrechtmäßig eingebrachte Aus» ftellungsobjekte können von der Ausftellungsleitung jederzeit auf Koften und Gefahr des Einbringers aus dem Ausftellungsgebiete entfernt und nötigenfalls bis zur Begleichung der hieraus entftandenen Auslagen auf feine Koften und Gefahr zurückgebalten und bei einem Spediteur oder an einem fonftigen entfprecbenden Aufbewahrungsorte hinterlegt werden. Änderungen in der Dauer der Ausftellung. § 14. Sollte die Eröffnung der Ausftellung aus irgendeinem Grunde verfcboben, die Ausftellung unterbrochen oder vorzeitig gefcbloffen werden, fo bat der Ausfteller keinen Anfprucb auf Entfcbädigung. Bei Verlängerung der Ausftellung bis zur Dauer eines Monats find die Ausfteller ebenfalls ohne Anfprucb auf Entfcbädigung verpflichtet, ihre Objekte in der Ausftellung zu belaffen, beziebungsweife den Betrieb für die Dauer der Verlängerung weiterzuführen. Befcbwerden und deren Erledigung. § 15. Befcbwerden jeder Art find an das Generalkommiffariat der Ausftellung zu richten, gegen deffen Entfcbeidung die Berufung an das Exekutivkomitee, jedoch ohne auffcbiebende Wirkung zuläffig ift. Die Entfcbeidung des Exekutivkomitees ift eine endgiltige. Reklamationen und Anfprücbe müffen fpäteftens 14 Tage nach Schluß der Ausftellung beim General-Kommiffariate fcbriftlicb eingebracht werden; alle nicht innerhalb diefer Frift erhobenen Anfprücbe find mit diefem Tage erlofcben. 190