Die Erste internationale Jagd-Ausstellung Wien, 1910. Wien-Leipzig, 1912 / Sz.Zs. 424
ANHANG
Organiíations« Statut, fiusftellungs= Regulativ und Klaífifikation. Organifations-Statut, Husftellungs-Regulativ und Klaífifikation. m Organifations-Statut. § 1. (Name und Zweck der Ausftellung.) Die »Erfte Internationale Jagdausftellung Wien 1910« wird veranftaltet, um die Jagd in ihrem gefamten Umfange, ohne Einfchränkung auf örtliche oder zeitliche Grenzen, möglichft vollftändig darzuftellen, vor allem aber deren etbifcben, bygienifcben und wirtfcbaftlichen Wert, let)teren im Hinblick auf die Induftrie, das Gewerbe, die Kunft, die Land- und Forftwirtfcbaft und auf den Verkehr im allgemeinen einem großen Publikum vor Augen zu führen. § 2. (Veranftalter der Ausftellung. Ausftellungskommiffion.) Eine Anzahl von Freunden des edlen Weidwerkes bat fich freiwillig zur Veranftaltung diefer Ausftellung vereinigt und bildet die »Ausftellungskommiffion«, welche die Unternehmerin der Ausftellung ift, und welche unter der Bezeichnung »Erfte Internationale Jagdausftellung Wien 1910« Rechte erwirbt und Pflichten übernimmt. § 3. (Bedeckung der Koften der Ausftellung.) Der Aufwand des Unternehmens wird zunäcbft aus den Einkünften desfelben (Platjmieten, Entrees und fonftige Einnahmen) unter Zuziehung der vom Staate und der Gemeinde Wien gewährten Subventionen, ein allfälliger, über diefe Summen hinausgehender Fehlbetrag aber aus dem gezeichneten Sicberftellungsfonds beftritten. § 4. (Delegierte der Zentralftellen und Korporationen.) An die gemeinfamen, fowie an die k. k. und autonomen Behörden, ferner an jagdliche, induftrielle, gewerbliche, künftlerifcbe, land= und forftwirtfcbaftlicbe und fonftige Korporationen des Inlandes wird das Anfucben ergeben, Delegierte in die Ausftellungskommiffion zu entfenden. § 5. (Durchführung der Ausftellung.) Die Ausftellungskommiffion fet)t zur Durchführung des Unternehmens die Ausftellungsleitung, das Exekutivkomitee, ferner die Sektions-, Abteilungs-, Gruppen- und Klaffenkomitees ein. § 6. (Ausftellungspräfidium.) Die Ausftellungskommiffion wählt bei ihrer konftituierenden Verfammlung das Ausftellungspräfidium, beftebend aus dem Präfidenten und mehreren Vizepräfidenten. Das Ausftellungspräfidium vertritt das Ausftellungsunternebmen gegenüber dritten Perfonen und kann diefe Vertretungsbefugnis auch an die Obmänner der Sektions- und der Abteilungskomitees, fowie an den Generalkommiffär oder den Cbef-Arcbitekten übertragen. § 7. (Ebrenpräfidium und Ebrenkomitee.) Das Ausftellungspräfidium wird Perfönlicbkeiten von hervorragender öffentlieber Bedeutung die Bitte vortragen, in das Ebrenpräfidium der Ausftellung einzutreten; auch wird es die Bildung eines Ebrenkomitees für die Ausftellung veranlaffen. § 8. (Ausftellungsleitung.) Die Ausftellungsleitung beftebt aus dem Ausftellungspräfidium, aus den Delegierten der gemeinfamen, der k. k. Minifterien und der fonftigen Zentralftellen, des niederöfterreiebifeben Landesausfcbuffes, der Gemeinde Wien, den Obmännern der zu bildenden Landeskomi. tees und den Obmännern der Sektionen des Exekutivkomitees. Außerdem geboren der Ausftellungsleitung an: Die Obmänner der Ausftellungsabteilungen und jene Perfönlicbkeiten, welche das Ausftellungspräfidium eigens hierzu beruft. § 9. Der Ausftellungsleitung obliegt die Erlaffung von Direktiven in allen wichtigen Angelegenheiten, die Berufung der Obmänner der Sektions- und der Abteilungskomitees, fowie die Feftfet)ung des Wirkungskreifes derfelben. Die Ausftellungsleitung kann beftebende Sektionen auflaffen, neue ins Leben rufen und zur Durchführung beftimmter Arbeitszweige auch noch andere befondere Komitees mit beftimmtem Wirkungskreife bilden. § 10. (Exekutivkomitee.) Die von der Ausftellungsleitung berufenen Obmänner der Sektionen (§ 11) und der Ausftellungsabteilungen (§ 12) bilden das Exekutivkomitee der Ausftellung. Das Exekutivkomitee ift die Körperfcbaft, welche unter der Aufficbt der Ausftellungsleitung die Arbeiten der Ausftellung unmittelbar ausführt und die laufenden Gefcbäfte — zu denen ein Befcbluß der Ausftellungsleitung nicht erforderlich ift — erledigt. Das Exekutivkomitee fet)t insbefondere alle auf die Ausftellung und auf die im Rahmen derfelben abzuhaltenden temporären Ausheilungen (Spezialausftellungen, Wettbewerbe, Kongreffe und fonftiger Veranftaltungen) bezüglichen Reglements und Vorfcbriften feft. Den Vorfit) des Exekutivkomitees führt der Präfident der Ausftellungskommiffion oder deffen Stellvertreter. § 11. (Sektionskomitees.) Sämtliche Arbeiten des Exekutivkomitees fallen in den Wirkungskreis der naebbenannten vorerft zu bildenden Sektionen: a) Sektion der allgemeinen Ausftellungsangelegenbeiten: b) Finanzfektion; c) Baufektion; d) Verkebrsfektion; e) Preßfektion; f) Sektion zur Veranftaltung von Feftlicbkeiten. Die Aufnahme von Mitgliedern in die einzelnen Sektionen erfolgt über Vorfcblag des Obmannes derfelben durch das Exekutivkomitee. § 12. (Abteilungskomitees.) Die »Erfte Internationale Jagdausftellung Wien 1910« umfaßt folgende Abteilungen: a) Jagd und deren Betrieb; b ) Induftrie und Gewerbe; c ) Kunft und Kunítgewerbe; d) Land- und Forftwirtfcbaft. Die Vorfcbläge über das Arrangement der einzelnen Abteilungen der Ausftellung an das Exekutivkomitee, beziebungsweife durch diefes an die Ausftellungsleitung zu erftatten, obliegt dem Obmanne der betreffenden Abteilung. Die Mitglieder der Abteilungskomitees werden in diefelben durch den Obmann berufen. § 13. (Gruppen- und Klaffenkomitees.) Die einzelnen Abteilungen der Ausftellung zerfallen in Gruppen, diefe wieder in Klaffen. Die Vorfcbläge über das Arrangement derfelben an die Abteilungskomitees zu machen, obliegt den Gruppen-, beziebungsweife Klaffenkomitees. Die Obmänner und Mitglieder diefes Komitees werden in diefelben durch die Obmänner der Abteilungskomitees berufen. § 14. (Generalkommiffariat, Direktion.) Die Direktionsgefcbäfte der Ausftellung werden von dem vom Präfidium ernannten Generalkommiffär und dem Chefarchitekten der Ausftellung beforgt. § 15. Der Generalkommiffär bereitet die der Ausftellungsleitung, beziebungsweife dem Exekutivkomitee zur Befcblußfaffung zuzuweifenden Gegenftände vor und fet)t deren Befeblüffe ins Werk. Zu diefem Zwecke ift dem Generalkommiffär 189