Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)

Alexandra Neubauer-Czettl: Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien im Spiegel der Staatsurkunden

Im Jahr 1988 wurde schließlich das Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, das am 1. November 1989 in Kraft trat.76 Artikel 10 lautete: Dieses Abkommen gilt nach seinem Inkrafttreten für alle bestehenden und zukünftigen Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet vorgenommen haben. Das Abkommen blieb zunächst zehn Jahre lang gültig und wird danach auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern es nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigt. Jugoslawien Jugoslawien, das außerhalb des COMECON stand, war für Österreich ein Vertragspartner, dessen Wirtschaft von einem eher zentral ausgerichteten staatlichen Verwaltungsmechanismus gesteuert wurde.77 In Bezug auf die bilateralen Abkommen mit Österreich gibt es Unterschiede im Vergleich zu Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei. Das erste Nachkriegsabkommen zwischen Österreich und Jugoslawien, das allerdings nicht von den beiden Regierungen geschlossen wurde, war das am 27. Juli 1947 Unterzeichnete „Übereinkommen, abgeschlossen zwischen den jugoslawischen staatlichen Unternehmungen und dem Österreichischen Waren­verkehrsbüro über den gegenseitigen Warenaustausch“. Es hatte ursprünglich die Laufzeit von 6 Monaten, konnte aber im beiderseitigen Einverständnis verlängert werden.78 Abgelöst wurde es durch das erste offizielle Warenaustauschabkommen, das im August 1948 unterzeichnet wurde.79 In den folgenden Jahren wurden regel­mäßig Tagungen der im Artikel 6 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission abgehalten, nach welchen Protokolle über die Verlängerung des Vertrages sowie neue Warenlisten unterfertigt wurden.80 Im Frühjahr 1964 wurde in Belgrad ein Protokoll81 unterzeichnet, das den Auftakt zu einer engeren Zusammenarbeit der Verstaatlichten Betriebe Österreichs und der jugoslawischen Staatsindustrie bilden sollte. Auch eine engere Zusammenarbeit im Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien 76 BGBl. 473 aus 1989: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den Schutz der Investitionen Vgl auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk. Polen 1988 XI 24. 77 Pichler: Struktur des österreichischen Osthandels, S. 35. 78 Boiler - Zwerina: Die Handels- und Zahlungsabkommen Österreichs, S. 31 f. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Jugoslawien, 1947 VII 27. 79 Vgl. ÖStA, AdR, BMAA, Sturk. Jugoslawien 1948 VIII 17. 811 Vgl. im ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Jugoslawien für den Zeitraum 1948-1967. 81 Vgl. ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Jugoslawien 1964 III 09. 279

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