Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)
Alexandra Neubauer-Czettl: Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien im Spiegel der Staatsurkunden
Alexandra Neubauer-Czettl Eisenbahn- und Donau-Schiffverkehr wurde als wünschenswert bezeichnet. Ein besonderes Problem bildeten Fragen der Finanzierung und Exportförderung/2 Nach diesem langen Entwicklungsweg trat schließlich im September 1967 ein neues Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr in Kraft.82 83 Es herrschten folgende Bedingungen: Kündigungsfrist ein Monat vor Ablauf, ohne Kündigung jeweils stillschweigende Verlängerung um ein Jahr. Als Besonderheiten sind anzumerken, dass der Zahlungsverkehr - im Gegensatz zum Verrechnungsverkehr mit den Planstaaten des Ostens - bereits ab diesem Zeitpunkt in frei konvertierbarer Währung abgewickelt wurde und dass GATT-Vertragszollsätze angewendet wurden. Im Abkommen wurde besonders die Notwendigkeit der Förderung der industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unterstrichen.84 Diesem Wunsch wurde schließlich mit dem Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit Rechnung getragen, das am 18. Februar 1973 in Kraft trat.85 Zur Förderung seiner Ziele wurde wiederum eine Gemischte Kommission gebildet. Neben diesen Abkommen, die die Grundlage des Warenverkehrs mit Jugoslawien darstellen, wurden viele weitere geschlossen, so z. B. über Luft-, Eisenbahn- und Straßenverkehr bzw. über Grenzverkehr, die gegenseitige Anerkennung von Schiedsgerichtsentscheidungen in Handelssachen usw.86 87 Schließlich wurde auch mit Jugoslawien Anfang der 90er Jahre ein Investitionsschutzabkommen geschlossen.81 Nach der Unterzeichnung am 25. Oktober 1989 trat es am 1. Juni 1990 zunächst für 10 Jahre in Kraft. Danach wird es unbegrenzt verlängert, wenn es nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 12- monatigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Das Abkommen wurde mit dem Ziel geschlossen, „günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit“ zwischen den beiden Ländern zu schaffen. Es gilt für Investitionen, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen wurden. Zum Abschluss sei die Kundmachung im Bundesgesetzblatt 1992 erwähnt, wodurch das Waren- und Zahlungsabkommen von 1967 per 1. Jänner 1993, das 82 Mitteilungen des Österreichischen Büros für den Ost-West-Handel, Jg. 13, Nr. 1 Ende Februar 1964, S. 4. 83 Vgl. ÖStA. AdR, BMAA, Sturk, Jugoslawien 1967 IX 19. Pichler: Struktur des österreichischen Osthandels, S. 35 f. 85 BGBl. 78 aus 1973: Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Jugoslawien 1972 IV 14 86 Vgl. Lauring: Das Ostgeschäft, S. 97 sowie im ÖStA. AdR. BMAA, Sturk, Jugoslawien für den betreffenden Zeitraum. 87 BGBl. 152 aus 1991: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Förderung und den Schutz der Investitionen. 280