Gertrude Enderle-Burcel, Dieter Stiefel, Alice Teichova (Hrsg.): Sonderband 9. „Zarte Bande” – Österreich und die europäischen planwirtschaftlichen Länder / „Delicate Relationships” – Austria and Europe’s Planned Economies (2006)
Alexandra Neubauer-Czettl: Österreichs Beziehungen zu Ungarn, Polen, der Tschechoslowakei und Jugoslawien im Spiegel der Staatsurkunden
Alexandra Neubauer-Czettl begünstigten Zollsätze,42 gleichzeitig gelang der Durchbruch zum allgemeinen Zugeständnis der Anwendung der vertragsmäßigen GATT-Zollsätze auf die ungarische Einfuhr.43 Die Bedingungen des Abkommens waren: entweder Kündigung drei Monate vor Ablauf oder jeweils stillschweigende Verlängerung um ein Jahr.44 Die „stetig expandierende Kooperation“ wurde als „eine der bedeutendsten potentiellen Quellen der Ausweitung der ungarisch-österreichischen Beziehungen“ gesehen und im Interesse der Förderung von Kooperationen wurde eine Gemischte Kommission gegründet.45 Der Zahlungsverkehr wurde durch das am 28. Oktober 1971 unterfertigte finanzielle Abkommen46 neu geregelt, im Sinne dessen wurde mit 23. November der bis zu diesem Zeitpunkt seit dem 11. März 1947 geltende Verrechnungsverkehr beendet und durch Zahlung in konvertibler Währung ersetzt.47 Am 11. November 1972 wurde ein fünfjähriges Handelsabkommen unterzeichnet, das mit 1. Jänner 1973 in Kraft trat und bis 31. Dezember 1977 galt. Seine Gültigkeit verlängerte sich automatisch jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen kündigte oder eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verloren das Abkommen vom 3. Juni 1948 über den gegenseitigen Warenaustausch samt Beilagen sowie alle späteren diesbezüglichen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.48 Grundlegendes Ziel war die Entwicklung und Ausweitung des gegenseitigen Warenumsatzes. Das Abkommen legte fest, dass Österreich die Einfuhr von ungarischen Waren nach Österreich ab 1. Jänner 1975 von jeder mengenmäßigen Einschränkung befreite, ohne Unterscheidung, ähnlich den Exportprodukten der GATT-Länder. Gleichzeitig bot Ungarn im Rahmen des Einfuhrgenehmigungssystems verschiedene Erleichterungen für den Import österreichischer Waren.49 42 Mitteilungen des Österreichischen Büros für den Ost-West-Handel, Jg. 16, Nr 4 Anfang Dezember 1967, S, 5. S t i p s i c z : Die österreichisch-ungarischen Wirtschaftsbeziehungen, S. 59. 44 Pichler: Struktur des österreichischen Osthandels, S. 46 f. 45 Mitteilungen des Österreichischen Büros für den Ost-West-Handel, Jg. 21, Nr. 5 Messenummer September 1972, o. S. 46 Vgl. BGBl. 421 aus 1971: Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn. Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA. Sturk, Ungarn 1971 X 28. 47 Mitteilungen des Österreichischen Büros für den Ost-West-Handel, Jg. 21, Nr. 5 Messenummer September 1972, o. S. 48 Vgl. BGBl. 478 aus 1972: Langfristiges Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn über den Warenverkehr Vgl. auch ÖStA, AdR, BMAA, Sturk, Ungarn 1972 XI 11 49 Zur „Entwicklung der ungarisch-österreichischen Wirtschaftskontakte, mit besonderer Hinsicht auf die am 1.1.1975 in Kraft tretende Liberalisierung“, vgl. Mitteilungen des Österreichischen Büros für den Ost-West-Handel, Jg. 23, Nr. 3 Messenummer September 1974, S. 29. 274