Georg Lehner, Monika Lehner (Hrsg.): Sonderband 6. Österreich-Ungarn und der „Boxeraufstand” in China (2002)

Die „Friedensverhandlungen“ zwischen China und den Mächten - Verlauf, Abschluss und Unmittelbare Folgen

Damit wurde die Sitzung geschlossen und die diplomatischen Vertreter erklärten, sie würden den Bevollmächtigten Chinas ihre Entscheidung schriftlich zugehen lassen. Aus dem Sitzungsprotokoll ist die Spannung förmlich greifbar: Die diplomatischen Vertreter der Mächte waren bestrebt, mit eiserner Faust durchzugreifen, die Bevollmächtigten Chinas waren nicht bereit, ohne starken Druck auch nur kleinste Zugeständnisse zu machen. In dieser Form gingen die Sitzungen weiter: die diplomatischen Vertreter der „interessierten“ Mächte forderten, China war nicht bereit diese Forderungen zu erfüllen - und Mediation existierte nicht. Man einigte sich nun zunächst darauf, eine Liste der Hauptschuldigen und der jeweils geforderten Strafen aufzustellen und diese dann den chinesischen Bevollmächtigten in Form einer Note mit einem erläuternden Begleitschreiben zu übergeben. Noch am Nachmittag des 5. Februar kamen die Diplomaten erneut zusammen, um die „endgültige“ Entscheidung zu treffen. Diese sollte dann den chinesischen Bevollmächtigten in einer Note und einem erläuternden Begleitschreiben zugehen. Man hielt sich bei den Beratungen wieder an die Liste der 12 Hauptschuldigen: Für Zaixun Prinz Zhuang wurde die vorgeschlagene Verurteilung zum Selbstmord akzeptiert, es wurde jedoch eine Bestätigung seines Todes gefordert.1799 1800 Nach längeren Debatten wurde für Zaiyi Prinz Duan „Haft bis zur Hinrichtung“ festgelegt, sollte der Kaiser ihn unmittelbar nach der Verurteilung begnadigen, solle er ohne Möglichkeit der Begnadigung für immer in Turkestan [Xinjiang] inhaftiert werden. Die gleiche Formel wurde für Zailan Herzog Fuguo angenommen. Für Yingnian wurde die Todesstrafe gefordert, ebenso für Zhao Shuqiao. Für Gangyi, Li Bingheng und Xu Tong sollte das Redaktionskomitee, das die Note an die Bevollmächtigten Chinas formulieren sollte'800, eine Formulierung finden, die die posthume Bestrafung bestimmen sollte. Bei Yuxian, für den ebenfalls die Todesstrafe beantragt worden war, konnte man sich auf die Erklärung von Yikuang Prinz Qing und Li Hongzhang berufen. Für Xu Chengyu und Qixiu wurde nach längerer Diskussion die Todesstrafe gefordert. Bei Dong Fuxiang einigte man sich auf die Formulierung: Die „Friedensverhandlungen“ zwischen China und den Mächten ... 1799 Über die Art der Bestätigung wurde keine definitive Einigung erzielt, doch hatte der deutsche Gesandte präzise Instruktionen erhalten, die Exekution zu kontrollieren, da vor der Bestrafung der Schuldigen die deutschen Truppen keinesfalls abgezogen würden, cf. ACNP, 22e séance, 5.2.1901. Cf. auch HHStA, P.A. XXIX/15, fol. 82, Waldersee an Mumm von Schwarzenstein (Peking, 21.1.1901), Beilage 1 zu: Czikann an Goluchowski, No. 5, (6. Februar 1901). 1800 Dieses Komitee bestand aus den Vertretern Österreich-Ungams, Italiens, Frankreichs und Groß­britanniens. Cf. HHStA P.A. XXIX/15, fol. 45v, Czikann an Goluchowski, No. 4, Peking, 24.1.1901. 475

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