Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)
Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge
Leopold Auer der der Großteil der Artikel des Badener Abkommens gewidmet ist, soll hier außer Betracht bleiben, vielmehr sollen hier einige Bemerkungen zur Vorbildwirkung dieser Regelung angeschlossen werden. Die nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges einsetzende Entkolonialisierung, aber auch die Auswirkungen des Krieges selbst haben zu einer erneuten Diskussion über die völkerrechtliche Behandlung von Archiven geführt. Vor allem die Forderungen der ehemaligen Kolonialländer nach Rückgabe ihres kulturellen Erbes haben eine Reihe von Aktivitäten in Gang gesetzt, für deren Diskussion und Durchführung in der seit 1945 immer mehr zu einer Einheit zusammenwachsenden Welt zum ersten Mal auch weltweite Gremien und Institutionen zur Verfügung standen. In der chronologischen Abfolge an erster Stelle sind hier die Unesco und der ihr durch beratenden Status verbundene Internationale Archivrat zu erwähnen14. Bereits auf der vom Archivrat im Mai 1961 organisierten 6. Konferenz der Table ronde internationale des archives in Warschau und Nieboröw wurden die Probleme der Staatennachfolge bei Archiven umfassend diskutiert15. In enger Zusammenarbeit mit der Unesco, die auf mehreren Konferenzen das Recht eines jeden Staates auf sein archivalisches Erbe anerkannt und die Restitution entfremdeten Archivguts gefordert hatte, kam es 1977 auf der 17. Konferenz der Table ronde in Cagliari zur Verabschiedung einer Prinzipiendeklaration, die das Provenienzprinzip zur Richtschnur aller Verhandlungen über die Staatennachfolge bei Archiven erklärte und bei mehreren gleichberechtigten Rechtsnachfolgern die Anwendung der Konzeption des gemeinsamen Erbes empfahl16. Der Konferenz von Cagliari hatten Vorberichte von Christian Gut und Charles Kecskeméti als Diskussionsgrundlage gedient, wobei vor allem der Einsatz des letzteren für die Konzeption des gemeinsamen Erbes hervorgehoben werden muß17. Aus Ungarn stammend und mit den Problemen der Doppelmonarchie und ihrer Liquidation bestens vertraut, hat er die Bedeutung des Badener Abkommens als beispielhafter Verwirklichung der Idee des gemeinsamen archivalischen Erbes nachhaltig im Bewußtsein der archivarischen Berufswelt verankert. Er wurde nicht müde, bei Auseinandersetzungen um Archivgut in Gesprächen und Diskussionen auf die Vorbildhaftigkeit dieser Lösung hinzuweisen und ihre Nachahmung - frei14 Vgl. zum Internationalen Archivrat Daniels, Maygene: The genese and structure of the International Council on Archives, in: The American Archivist 50, 1987, S. 414^119; Auer, Leopold: Struktur und Aufgaben des Internationalen Archivrats, in: Scrinium 40, 1989, S. 433-441; Schetelich, Eberhard: Der Internationale Archivrat, in: Archivmitteilungen 40,1990, S. 141 f. Zu den Aktivitäten des Archivrats im Bereich der archivalischen Staatennachfolge außerdem Auer: Staatennachfolge (wie Anm. 4) S. 58 ff. 15 Bautier, Robert-Henri: Les archives dans la vie internationale, in Actes de la sixième conférence internationale de la Table ronde des archives, Paris 1963, S. 41 ff. 16 Actes de la dix-septième conférence internationale de la Table ronde des archives (Cagliari 1977), Paris 1980, S. 101. Das Konzept des gemeinsamen Erbes wurde allerdings nur als Richtschnur zur Regelung des Zugangs zu Archiven empfohlen. 17 Kecskeméti, Charles: Les contentieux archivistiques, in: Actes (wie Anm. 16), S. 113-130, hier S. 124 ff. 91