Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)

Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge

Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivalischer Staatcnnachfolge lieh bis jetzt ohne erkennbaren Erfolg - zu empfehlen18. Zur Anerkennung des theoretischen Konzepts in der völkerrechtlichen Diskussion haben diese Bemühun­gen aber sicher einen wesentlichen Beitrag geleistet. So hat der Generaldirektor der Unesco in seinem Bericht an die 20. Generalkon­ferenz 1978 vorgeschlagen, das Konzept des gemeinsamen Erbes in allen jenen Fäl­len zur Anwendung zu bringen, in denen Archivgut aus der Tätigkeit von Institu­tionen erwachsen ist, deren völkerrechtliche Nachfolge auf mehrere Staaten über­gegangen ist, um seine provenienzwidrige Aufteilung zu verhindern. Den Teil­habern an diesem gemeinsamen Erbe sollten die gleichen Rechte zustehen wie dem zur Verwahrung des Archivguts bestimmten Nachfolgerstaat19. Beschlüsse späterer Generalkonferenzen der Unesco haben diese Empfehlungen bestätigt. Eine etwas andere Richtung nahmen die Überlegungen der Völkerrechtskom­mission der Vereinten Nationen, in der seit 1970 gleichfalls über Staatennachfolge bei Archiven beraten wurde20. Anders als bei den Bemühungen der Unesco spiel­ten hier von Anfang an politische Momente und die Gegensätze zwischen Indu­strie- und Entwicklungsländern eine entscheidende Rolle. Archivfachleute wurden nicht herangezogen, was in jenen Teilen der Entwürfe, die sich mit der Staaten­nachfolge bei Archiven beschäftigten, zu verschiedenen Schwachstellen führte. So dokumentierten der endgültige Konventionsentwurf und der ihm beigegebene um­fangreiche Kommentar, die der im Frühjahr 1983 in Wien tagenden Staatennach­folgekonferenz der Vereinten Nationen vorgelegt wurden, zwar die Mühe, die die UN Völkerrechtskommission für die Behandlung von Archivproblemen aufgewen­det hatte, trotzdem blieb das Ergebnis aus fachlicher Sicht unbefriedigend. Vor al­lem die trotz eines Lippenbekenntnisses zum Provenienzprinzip de facto vollzogene Rückkehr zum territorialen Pertinenzprinzip muß als bedauerlicher Rückschritt an­gesehen werden21. Österreich wie Ungarn sind auf der Konferenz in getrennten Anträgen für das Provenienzprinzip eingetreten, ohne sich allerdings durchsetzen zu können; Öster­reich hatte dabei mit voller Absicht auf die dem Vertrag von Saint-Germain zu­grundeliegende Argumentation zurückgegriffen. Von besonderem Interesse im Hinblick auf unser Thema war allerdings der Antrag des Schweizer Vertreters auf eine Verankerung des im Konventionsentwurf bezeichnenderweise nicht aufschei­nenden Prinzips des gemeinsamen Erbes, der unter ausdrücklicher Berufung auf 18 In den schriftlichen Äußerungen Kecskemétis zu diesem Thema blieb der direkte Bezug auf die Lö­sung des Badener Abkommens allerdings, soweit ich sehe, ausgeklammert; vgl. zuletzt Kecskeméti, Charles: Disputed Archival Claims: Activities of Unesco and ICA since 1976, in: Actes de la trentième conférence internationale de la Table ronde des archives (Saloniki 1994, im Druck). 19 Actes Cagliari (wie Anm. 16) S. 138. Vgl. auch Oldenhage, Klaus: Richtlinien und archivische Grundsätze der UNESCO zur Beilegung von internationalen Konflikten um Archivalien, in: Der Ar­chivar 36,1982, Sp. 173-176. 20 Vgl. Auer: Staatennachfolge (wie Anm. 4) S. 62f. und Grimsted, Patricia Kennedy: Archival Ros- sica/Sovietica Abroad. Provenance or Pertinence, Bibliographie and Descriptive Needs, in: Cahiers du Monde russe et soviétique 34,1993, S. 431^179, hier S. 438 und Anm. 21. 21 Eine positive Beurteilung der Konvention aus archivarischer Sicht findet sich hingegen bei Stçpniak, Wtadyslaw: Sukcesja paristw dotyczqca archiwaliöw, Warschau-Lodz 1989, S. 53 ff. Vgl. dazu Grimsted: Archival Rossica S. 440 und Anm. 29/30. 92

Next

/
Oldalképek
Tartalom