Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)

Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge

Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivalischer Staatennachfolge Komplexer, und damit komme ich zum eigentlichen Thema, ist der Fall der Staa­tennachfolge bei Archiven4. Das völkerrechtliche Instrument der Staatennachfolge regelt bei Gebietsveränderungen zwischen Staaten die sich daraus ergebende Über­tragung von Rechten vom Vorgängerstaat auf den Nachfolgerstaat. Dabei kann es sich, wie in der völkerrechtlichen Arbeit von Joachim Meyer-Landrut ausgeführt wird5, um alle möglichen Varianten von Gebietsveränderungen handeln, um „An­nexionen von Teilen eines Staatsgebiets, um vollständige Einverleibung, um Ver­selbständigung eines Teils des Vorgängerstaates, um Zerfall des Altstaats, die soge­nannte Dismembration, um Verschmelzung zweier oder mehrerer Staaten und ver­wandte Fälle“. Die durch Staatennachfolge eintretende Rechtsnachfolge gilt für alle Verpflichtungen und Rechte, die mit dem Gebiet, das Gegenstand einer Staa­tennachfolge ist, verbunden sind und die der völkerrechtlichen Lehre entsprechend als seine Pertinenzen bezeichnet werden. Zu diesen Pertinenzen zählen auch Ar­chive und Registraturen, wie durch eine große Zahl von Verträgen seit dem Spät­mittelalter anschaulich belegt wird. Was die Regelung von Fällen archivalischer Staatennachfolge erschwert, ist vor allem der Umstand, daß bis heute keine unumstrittenen und allgemein anerkannten Kriterien vorhanden sind, nach denen die völkerrechtliche Pertinenzqualität eines Archivs für alle Fälle archivalischer Staatennachfolge festgestellt werden könnte. Die wichtigste Richtschnur zur Entwicklung eines Instrumentariums begrifflicher Bestimmungen lieferte zweifellos das seit dem vorigen Jahrhundert beobachtete Provenienzprinzip6. Für die Vorgangsweise bei der Staatennachfolge ist es nicht nur deswegen bedeutsam, weil es die unversehrte Erhaltung der organisch erwach­senen Archivkörper verlangt, sondern auch weil es durch den Bezug auf den Ent­stehungsort eines Archivs die Beziehung zwischen Archiv und Territorium und damit die Pertinenzqualität eines Archivs im völkerrechtlichen Sinn näher definiert (nach dem derzeitigen Stand der Diskussion zu dieser Frage ist dabei der entschei­dende Faktor die Zugehörigkeit des Archivbildners zu einem bestimmten Territo­rium). Die völkerrechtliche Staatenpraxis hat einen wesentlichen Anteil an der Anwen­dung des Provenienzprinzips auf Fälle archivalischer Staatennachfolge gehabt. An­sätze dazu sind schon beim ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 feststellbar, in dessen Art. 31 es um die Restitution der von Napoleon I. provenienzwidrig aus ganz Europa nach Paris verschleppten Archive ging. Noch viel entscheidender wa­ren diesbezüglich aber die Auswirkungen des Ersten Weltkrieges und vor allem 4 Vgl. Auer, Leopold: Staatennachfolge bei Archiven, in: Archives et Bibliothèques de Belgique 57, 1986, S. 51-68. Hinweise auf ältere Literatur bei Evans, Frank B.: The history of archives administra­tion: a select bibliography (Documentation, libraries und archives: Bibliographies and reference works 6), Unesco, Paris 1979, S. 193-195. 5 Meyer-Landrut, Joachim: Die Behandlung von staatlichen Archiven und Registraturen nach Völ­kerrecht, in: Archivalische Zeitschrift (= AZ) 48, 1953, S. 45-120, hier S. 81. 6 Zum Provenienzprinzip vgl. zuletzt The Principle of Provenance (Skrifter utgivna av Svenska Riksarki- vet 10), Stockholm 1994, mit Hinweisen auf weitere Literatur. Die Auswirkungen des Provenienzprin­zips auf die völkerrechtliche Behandlung von Archiven bleiben in diesem Sammelband allerdings un­berücksichtigt. 88

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