Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)

Leopold Auer: Das österreichisch-ungarische Archivabkommen als Modellfall archivarischer Staatennachfolge

Leopold Auer des Zerfalls der Österreichisch-Ungarischen Monarchie auf das Schicksal der Ar­chive. Nicht nur ging es im Fall Österreich-Ungarns um eine Staatennachfolge zwi­schen sieben Staaten (Österreich, Ungarn, Tschechoslowakei, Polen, Rumänien, Jugoslawien und Italien), die besondere Konfiguration der Donaumonarchie mit ihren für die österreichische und ungarische Reichshälfte gemeinsamen Institutio­nen warf auch für deren Archive besondere Probleme auf, die durch eine einfache Berufung auf das Provenienzprinzip nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten. Denn gerade bei der Dismembration eines Staates erhebt sich, sofern ein die Funk­tionen des Altstaates fortsetzender primärer Rechtsnachfolger nicht vorhanden ist, die Frage, ob der Entstehungsort eines Archivs für den Rechtsanspruch darauf eine hinreichende Begründung abgeben kann7. Die völkerrechtliche Theorie und Praxis bei Ende des Ersten Weltkrieges gaben auf diese Frage keine befriedigende Antwort. Es gab bis dahin nur wenige prakti­sche Erfahrungen mit archivalischer Staatennachfolge im Falle der Dismembration eines Staates. In Frage gekommen wären hier vor allem die sich aus der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches auf dessen Archive ergebenden Auswirkungen, die wir - wenn auch ohne direkte Bezugnahme - auch in den zum Badener Ab­kommen führenden Überlegungen angesprochen finden. Damals blieb ein Teil der Reichsarchive einfach via facti am Ort ihres überwiegenden Entstehens, näm­lich in Wien, während ein anderer, das Archiv des Reichskammergerichts, nach der territorialen Zugehörigkeit auf die einzelnen Staaten des Deutschen Bundes aufgeteilt wurde8. Bei Ende des Ersten Weltkrieges, als das Provenienzprinzip in der Fachwelt allgemein anerkannt war - man denke etwa an die Erklärungen des Internationalen Archivkongresses von Brüssel 19109 -, war man sich der Sinnwid­rigkeit dieses Vorgehens voll bewußt und hat sich davon sicher auch bei den eige­nen Entscheidungen leiten lassen. Das Badener Abkommen10 fügt sich in den Rahmen der Pariser Vororteverträge und der daran anschließenden Abkommen ein, auf die der Text von Übereinkom­men und Zusatzprotokoll verschiedentlich Bezug nimmt. Es greift deren Bestim­mungen auf, entwickelt sie aber in einer Weise weiter, die archivspezifischen Ge­sichtspunkten stärker Rechnung trägt und auch zukunftsweisende kulturpolitische Akzente setzt. Die Vertreter Österreichs hatten bei den Friedensverhandlungen von Saint-Germain ihrer Argumentation um das Schicksal der zentralen Archive der untergegangenen Donaumonarchie das Provenienzprinzip zu Grunde gelegt und dessen Verankerung im Friedensvertrag zwar nicht expressis verbis aber sinn­gemäß durchgesetzt. Indem die im Entwurf zum Art. 93 vorgesehene Abtretung 7 Auer: Staatennachfolge a.a.O. S. 56. 8 Vgl. zur Zerreißung des Reichskammergerichtsarchivs Kaiser, Hans: Die Archive des alten Reichs bis 1806, in: AZ 35,1925, S. 204-220, hier S. 218 f. sowie zur Staatennachfolge bei den Reichsarchiven Auer, Leopold: Das Mainzer Erzkanzlerarchiv. Zur Geschichte der Bestände und ihrer Erschließung, in: Inventar des Aktenarchivs der Erzböschöfe und Kurfürsten von Mainz Bd. 1 (= Veröff. d. Landes­archivverwaltung Rheinland-Pfalz 54), Koblenz 1990, S. XVII-XXIX, hier S. XVIII-XXI. 5 Bittner, Ludwig: Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs Bd. 1, Wien 1936, S. 149*. 10 Österreichisches Exemplar im Archiv der Republik, Bundesministerium für Äußeres, Staatskurkunden 1926 V 28; alle Zitate erfolgen nach diesem Exemplar. 89

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