Sonderband 4. Das Institutionserbe der Monarchie. Das Fortleben der gemeinsamen Vergangenheit in den Archiven (1998)
Imre Ress: Der Weg zum Badener Abkommen (Teilung oder Aufbewahrung des Archiverbes der Monarchie)
Imre Ress hergegangenen Reibereien über die ohne ungarische Mitwirkung erfolgten Aktenabgaben wurde jetzt von ungarischer Seite als besonders freundliches Entgegenkommen empfunden, daß die österreichische Regierung über die bevorstehenden Änderungen Besitzstände der beiden Archive, die sich gemäß der Staatsvertrag von St. Germain ergeben und sonstigen internationalen Vereinbarungen ergeben werden, den Leiter der ungarischen Archivdelegation zu informieren verpflichtete. Es wurde auch vereinbart, daß die Freigabe der zeitgeschichtlich heiklen Beständen zur Benützung nur mit Zustimmung beider Regierungen erfolgen kann. Damit ergab sich der beider Regierungen eine Handhabe, um die publizistische Auswertung der im HHStA erliegenden Schriftbestände der jüngsten Zeit zu verhindern, die unter Umständen beiden Staaten großen Schaden bringen könnte19. Im Sommer 1922 stellte die ungarische Archivdelegation ihre Doppelstrategie zur Beilegung der archivalischen Auseinandersetzung mit Österreich fertig. Für den Fall, wenn Österreich auf sein Alleineigentum hinsichtlich der Archive beharren würde, war es vesucht das ungarische patrimoine intellektuelle im weitesten Sinne zu interpretieren, damit maximale Forderungen hinsichtlich der Abtretung von Archivalien gestellt werden könnten. Für die Anerkennung des ungarischen Miteigentumrechtes an die gemeinsamen Archivbeständen wurde von einer künstlich gesteigerten Auslegung des ungarischen kulturellen Eigentums Abstand genommen, sogar wurde das weitgehende Verzichten auf Verlangen von Archivalienaus- folgerungen signalisiert. Die Abtretungswünsche Ungarn basierten auf zweierleich Rechtsgrundsatz: 1. einerseits wurden die Archive und Archivstücke als ungarisches kulturelles Eigentum betrachtet, die seinerzeit rechtswillig und illegitim von dem ungarischen Staatsgebiet entfernt wurden. Zu dieser Kategorie gehörten vor allem das sg. Kossuth-Archiv und das Archiv des Ofner Generalgouvernements der Jahre 1849-1860. Um auch eine mittelalterliche Kuriosität zu nennen: die Urkunden, die der Erzbischof von Esztergom/Gran, Johann Beckenschläger noch während der Regierungszeit Matthias Corvinus nach seiner Flucht mitgebracht hatte, wurden auch als illegal entwendetes Archivgut ungarischer Provenienz zurückverlangt. 2. Aus den Archiven der gemeinsamen Behörden waren die Bestände, Serien und kleine Archivkörper zur Ausfolgung als ungarisches kultrurelles Eigentum gefordert, deren Herausnahme keinen größeren Verstoß gegen das Provenienzprinzip darstellen würde. Diese äußerst lockere Provenienzinterpretierung ermöglichte, daß die diesbezügliche ungarische Anforderungen ziemlich weitgegangen sind. Darin hat es auch eine Rolle gespielt, für die Anerkennung der ungarischen Miteigentumsrechtes Zugeständnisse machen zu können. Um nur einige Beispiele zu nennen. Aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv stand z. B. die ganze Hungarica und aus dem Hofkammerarchiv die ungarische Hoffinanz, das Münz- und Bergwesen, die Kommerz und die Kammerale auf der ungarischen Wunschliste20. 19 HHStA Wien, Kurrentakten, Nr 1922-33o. 20 Kärolyi Ar päd összeälh'täsa a Magyarorszägnak kiszolgältatandö nem katonai level tari anyagröl és levele Walkö Lajos Kereskedelmi miniszterhez a tärgyaläsokon követendöeljäräsröl. Bées 1922. jülius 22. MOL Budapest,Y 1 Direktionsakten, Karton 214. 21