Jürgen Pohl: Sonderband 1. „Die Profiantirung der Keyserlichen Armaden ahnbelangendt” – Studien zur Versorgung der kaiserlichen Armee 1634/35 (1989)

B Der Rahmen - B1 Das Heer - Werbung und Rekrutierung

pflegung erstatten. Für den Wiederholungsfall werden Strafen ange­droht. 10. Für die Abdankplätze gilt genau das gleiche wie für die Muster­plätze, nur mit dem Unterschied, daß dort die Soldaten ihre Verpflegung selbst bezahlen müssen. Falls sie kein Geld haben, soll ihnen dieses von den Offizieren vorgestreckt und dann bei Auszahlung des letzten Soldes wieder abgezogen werden. Außerdem gibt es eine speziell für Musterplätze herausgegebene Sold- und Verpflegungsordnung25, die allerdings genau die gleichen Rationen vorsieht wie die anderen bekannten „Verpflegungsordinanzen“ auch (vgl. Kap C2, S. 63 ff.). Wie sich dies dann im konkreten Fall manife­stiert, läßt sich an einer Abrechnung ablesen, die ein Hauptmann eines Musterungsplatzes einer Stadt übergeben läßt26. Die Gesamtsumme be­läuft sich dabei auf 1.035 Gulden, wobei unklar bleibt, wieviel davon wirklich durch gesetzliche Regelungen abgedeckt, also legal ist. Unten wird noch gezeigt werden (s. u. S. 162), daß häufig bei den Forderungen weit über das hinausgegangen wurde, was erlaubt war. In zwei ßriefen lehnt Kaiser Ferdinand II. (im Jahre 1634) die Stellung neuer Rekruten ab27. In seinen Briefen an den Heerführer, seinen Sohn Ferdinand III. begründet er dies mit den großen Lasten, die ohnedies schon auf den jeweiligen Ländern liegen. Diese würden durch die Ge­währung von Sammel- oder Musterplätzen vergrößert werden, da die jeweiligen Länder zur Verpflegung der Rekruten herangezogen wurden. Seinen Sohn vertröstete er auf den Winter und auf die Errichtung der gewünschten Musterplätze in Gebieten, die dem Feind wieder abge­nommen werden sollten. Als letztes sehr interessantes Dokument liegt uns eine Abrechnung vor, die ein Gefreiter seinem „Capitain Leutnant“ vorlegt28. Dieser Gefreite ist offenbar von jenem Kapitän-Leutnant von Franken aus nach Aachen geschickt worden, um dort Rekruten zu werben. Dazu hat er anfangs 100 Reichstaler bekommen, in Frankfurt noch einmal 24 dazu. An dieser Abrechnung fällt auf, daß es sich nur um 4 Rekruten handelt, die jener Gefreite dort hat werben können. Da aber keinerlei Entschuldigung oder Erklärung dafür gegeben wird, scheint es also normal zu sein, daß man wegen einer doch recht geringen Anzahl von Rekruten solche großen Entfernungen zurücklegt. Es handelt sich bei dieser Werbung jedoch offenbar nicht um eine große Aktion, weil der Gefreite derjenige ist, der die ganze Angelegenheit in Händen hält. Weiterhin auffallend ist, 23 Wolfgang Polli 23) Militärimpressen Nr. 18a vom 4.10.1634. 26) AFA 1655/4/59 (11.4.1635). 27) AFA 1634/8/27 (6.8.1634), AFA 1634/8/94 (21.8.1634). 28) AFA-AA 2514 1635/Nachtrag/7. 36

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