Jürgen Pohl: Sonderband 1. „Die Profiantirung der Keyserlichen Armaden ahnbelangendt” – Studien zur Versorgung der kaiserlichen Armee 1634/35 (1989)

B Der Rahmen - B1 Das Heer - Werbung und Rekrutierung

Studien zur Versorgung der Kaiserlichen Armee 1654/35 schau halten und deren Unterhalt durch Lebensmittel und zusätzliche „Taxen“ sicherstellen. Für die Besorgung von Quartieren sind sie auch nach der Musterung auf dem Marsch der Rekruten zuständig (Punkt 9). 3. Die Quartierzuteilung erfolgt dann auf dem Musterplatz durch den musternden Offizier, allerdings erst frühestens eine bis eineinhalb Wo­chen vor dem eigentlichen Mustertermin (Punkt 2). Sie darf in keinem Fall von den Rekruten selbst gemacht werden und später auch nur nach Einwilligung des Commissars verändert werden. Die Rationen, die der jeweilige Wirt zu geben verpflichtet ist, dürfen nicht überschritten wer­den, weder darf der Rekrut oder Offizier durch Erpressung oder Beste­chung mehr verlangen noch darf der Wirt mehr geben (vgl. S. 65). Jeder Rekrut bekommt auf dem Musterplatz einen „Laufzettel“, den er seinem Wirt vorweisen muß, damit sich nicht andere unter dem Vorwand, sie seien Rekruten, irgendwo einnisten können. 5. Die Verpflegung, die durch die Wirte den Offizieren und Rekruten gereicht werden soll, wird erst von dem Moment an, wo die Rekruten in ihr Quartier kommen, berechnet bzw. gegeben (also nicht vom Moment der Eröffnung des Musterplatzes an). Verpflegt werden auch nur Sol­daten, der gesamte Troß (wohl vor allem der der Offiziere) wird dabei nicht beachtet. Wer zuviel von seinem jeweiligen Wirt bekommen oder genommen hat, muß diesen Überschuß von seinem ersten Sold zurück­erstatten. 6. Da hier in diesem Absatz zum drittenmal (wie in den Absätzen 3 und 5) betont wird, daß es verboten ist, mehr als die verordnete Ration vom Wirt zu fordern, und daß der Wirt auch nicht mehr geben darf, ist davon auszugehen, daß dies häufiger vorkam. 7. Der zuständige Obrist oder sein direkter Stellvertreter („Obrist Leut­nant“) soll zur Aufrechterhaltung der Disziplin auf dem Musterplatz während der Musterung ständig anwesend sein. Aus dieser Bestimmung läßt sich ableiten, daß die eigentliche Musterung offenbar häufig von jemand anderem vorgenommen wurde. Dieser Obrist ist dann auch für alle Disziplinarangelegenheiten seiner Rekruten zuständig. Er soll dabei jedoch eng mit den örtlichen Organen Zusammenarbeiten, die die Pflicht haben, Rekruten, die gegen Verordnungen verstoßen, fest­zunehmen und dann zur Bestrafung diesem Obristen zu überstellen; genauso soll der Obrist Zivilisten, die sich vergehen, wiederum den zu­ständigen zivilen Organen übergeben. 8. Wer sich bei der Eröffnung des Musterplatzes meldet und sich ein Quartier zuweisen läßt, dann später aber bei der eigentlichen Muste­rung den Eintritt in die Truppe verweigert mit der Begründung, daß der Sold zu niedrig sei, soll die bereits angefallenen Kosten für seine Ver­35

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