Jürgen Pohl: Sonderband 1. „Die Profiantirung der Keyserlichen Armaden ahnbelangendt” – Studien zur Versorgung der kaiserlichen Armee 1634/35 (1989)

B Der Rahmen - B1 Das Heer - Werbung und Rekrutierung

Wolfgang Pohl Es zeigt sich, daß in beiden Werbepatenten nicht nur die Werbung einer schon genau angegebenen Anzahl von Soldaten gestattet wird, sondern daß auch gleichzeitig dieses Werbepatent als Paß zu gebrauchen ist, um überall, wo der jeweilige Truppenführer mit seinen Rekruten hin­durchzieht, ihn auch eine mehr oder minder gastliche Aufnahme finden zu lassen. Für die Werbung von Rekruten werden dann ganz bestimmte Musterplätze befohlen23. Dabei ist offensichtlich, daß für diese Ge­stellung eines Musterplatzes keine Entschädigung erfolgt. Für diese Mu­sterplätze gelten ganz bestimmte Regelungen. In einer Verordnung von Kaiser Matthias (1612-1619) wird dies genau festgelegt24. Sie stammt zwar schon vom 20.6.1618, bis zu dem Zeitraum, der in dieser Arbeit betrachtet wird, dürfte sich jedoch kaum etwas an den grundsätzlichen Regelungen geändert haben. Folgende Abschnitte sind für uns von In­teresse: 1. Im ersten Punkt dieser Verordnung wird bestimmt, daß nach Fest­legung des jeweiligen Musterplatzes - der in der ganzen Umgebung gut ausgeschildert sein soll (Punkt 4) - abgeordnete „Commissarios“ in den jeweiligen Ort zu schicken seien. Sie sollen noch vor Ankunft der ersten Offiziere, die die Werbung und Musterung durchführen, dort alles in Au­genschein nehmen, nach Quartieren für die Offiziere und Rekruten Aus­erfordern Uns mit mehrerm RriegsVolck zuversehen und auff die Bein zubringen daß Wir dnhero Vorvveisern disen gnädigisten Befeleh gegeben daß derselbe noch ain Compagnia Reutter von hundert Pferdten eilends zusamben bringen solle ... Uns von Ewer L.L.A.A. und Euch gnädigisten beliebenden gefallen die andern aber vollziehen hieran Unsern genädigisten ernstlichen Befeleh und Mainung Unserer Statt Wienn den [Datum fehlt] Anno Ain Tausent Sechshundert Zway und [Rest der Zahl nicht lesbar] Unserer Reiche deß Römischen im Dreyzehenden deß Hungarischen im Vierzehenden und deß Böhaimbischen (Unterschrift) Ferdinand (LS) Ad Mandatum Sac:Caes: Majestatis proprium auch: Österreichische Akten/ Böhmen/ Reichshülffe/ Fasz 79 (30.3.1654) 23) Österreichische Akten/ Böhmen/ Reichshülffe/ Fasz 79 (4.1.1634) (Auszug): Ferdinand der Ander, Lieber Andächtiger, Wir geben dr A. hiermit in gnaden zu er­kennen, daß uns der an unsernt Rayl. hoff anwesende Rönigl. Spanische Extraordinary Ambasciador der Graf de Ognate zuerkennen gegeben, welcher gestalt Er zu behueff und defension des eusserst gefehrten Catholischen weesens und zu besterckhung des Duca di Feria underhabenden Armaden, befehlt, und Vorhabens seye, in Italien son­derlich dem Stato di Milano biß in Sechs Taußent Mann werben und hierauß auf den Teutschen boden fuehren und in beeden Stiftlern Trient und Brixen versamblen und mustern zulaßen, mit gehorsambister bitte, daß wir dr A. hierunter ersuchen wolten, damit dieselbe in dieß dem allgemainen weesen zum besten angesehen Vorhaben un- waigerlich bewilligen und dem Musterplaz statt geben wolten ... Vierdten January Ar Sechzehenhundert Vier und dreyßig, Unßerer Reiche 24) Militärimpressen Nr. 6 vom 20.6.1618. 54

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