Jürgen Pohl: Sonderband 1. „Die Profiantirung der Keyserlichen Armaden ahnbelangendt” – Studien zur Versorgung der kaiserlichen Armee 1634/35 (1989)

B Der Rahmen - B1 Das Heer - Werbung und Rekrutierung

Studien zur Versorgung der Kaiserlichen Armee 1634/35 mung der jeweiligen Landstände angewiesen ist20. Gemäß Punkt 2 des im folgenden betrachteten Dokuments ist die Dienstzeit der Rekruten von vornherein festgelegt, ohne Rücksicht auf die jeweiligen militäri­schen Erfordernisse; hier wird nur von dem Land und seinen Be­dürfnissen her gedacht. Aus dem letzten Absatz geht hervor, daß es an­scheinend üblich gewesen ist, bei Desertionen von durchziehenden Truppen die umliegende Landbevölkerung - wohl als mutmaßliche Helfer - zumindest teilweise zur Verantwortung zu ziehen. Hier soll dies ausgeschlossen sein. Der letzte Satz besagt, daß diese Genehmigung zur Truppenwerbung quasi Ausnahmecharakter hat und deshalb daraus nicht die Gewährung weiterer Werbungen abgeleitet werden kann. Wie durch ein solches Werbepatent die Werbung von Rekruten erlaubt, ja befohlen wird, kann sie natürlich genauso auch verboten werden2'. Ein Werbepatent konnte sowohl als direkte Urkunde für eine bestimmte Person als auch als Formular22 ausgestellt werden. 20) AFA 1634/5/58b (Auszug): Der Cardinal von Dietrichstein und Mährische Landstandte uberschicken Eur Kayl. Mtl. Ihre bewilligungen ... 4. Zue den recruten bewilligen Sie wegen ermanglende Manschafft von Jeden gült pferdt einen Mann, und von den gesambt konighl Stetten 250 in allem aintausent Mann, mit Ober- und Unterwöhr [Rüstung] versehen, selbige in jeden Craißstatt prima Juny [1. Juni] zustellen. Mit Condition [Bedingung], daß nach alß dan hierüber gefert- tigten Patenten, keine recruten weitters in Mähren sollen gemacht werden. Sonsten wurde Traydt- [Getreide-] und dise Manschaftbewilligung müessen erligen bleiben. 2. Daß solche Manschaft nach 6 Monathen zuruekh zu kheren erlaubt sein solle. 3. Daß von den Regimentern, darunder Sie sollen gesteh werden, gewisse Officir in Mahren zur ubernemmung verordnet, dieselben ohne beschwer durchs Landt fuhren, und denen Landtleuthen, wan einer oder der andere widerumben zuruekh körnen wurdt, kain verantworttung zuegemessen werden solle. Bitten sie diese aus noth be- schehene bewilligung künftig in kain exempl [Beispiel] oder consequenz zu ziehen, und deflwegen einen gewöhnlichen Revers Ihnen zuertheilen. 21) Hofkriegsrat Kanzleiarchiv 1-23 (24.3.1634) (Auszug): Rex Ferdinand der Andre von Gottes ... Die Neue Werbungen der Infanteria betreffend, ist hiermit unnser genzliche gemessene resolution und mainung, das dieselbe in die­sen unseren Erzherzogthumb, wegen anderwertiger zu besterkhung unserer Armada verschaffen mittel, ganz aingestellt und verbotten, ... Was anlanngt die Cavagleria, ist ihnen zwarn die werb- und recroutierung aller orten im landt, doch mit obbedeüter Ordthnung, gnedigist zugelassen und verstattet. ... Wien den Zway und Zwainzigsten Monatstag Marty Anno aintausend, sechshundert vier unndt dreyssig, Ferdinand (LS). 22) Impressen Chronologische Reihe (Auszug): Wir Ferdinand der Ander ... Entbieten N: allen und jeden Churfürsten Fürsten ... Und geben Ewer L.L.A.A. und Euch sambt und sonders freund: und gnädiglich zu ver­némben. Daß demnach Unsere angelegene Kriegsdiensten der Zeit unumbgänglich 33

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