Liszka József (szerk.): Az Etnológiai Központ Évkönyve 2008-2009 - Acta Ethnologica Danubiana 10-11. (Dunaszerdahely-Komárno, 2009)

Tanulmányok - Simon Attila: Cseh és szlovák telepesek kényszerű migrációja az első bécsi döntés után (Összefoglalás)

Vorsitzende der rechtlichen Unterkommission und der Staatssekretär Kálmán Tomcsányi das bilaterale Abkommen über die Kolonisten. Im Sinne der Vereinbarung sagte die Tschecho-Slowakei zu, dass sie bis 31. Oktober 1939 alle Kolonisten, die das Gebiet Ungarns bereits verlassen haben oder von dort künftig wegziehen, aufnehmen und ihnen Staatsangehörigkeit gewähren würde.22 Im Gegenzug ermöglicht Ungarn, dass die bereits verzogenen Personen für maximal fünf Tage zurückkehren dürfen, um ihre Mobiliare mit­nehmen zu können. Laut Vertrag geschieht dies in zwei Etappen und die Verladung erfol­gt an bestimmten Bahnhöfen. Sowohl die zurückkehrenden Kolonisten als auch die nach der Unterzeichnung wegziehenden Kolonisten durften alle Mobiliare (Tiere, wirtschaftliche Ausrüstungen, etc.) zoll- und gebührenfrei mitnehmen. Laut Vertrag werde die Entschädigung der Kolonisten in einem späteren Abkommen bestimmt. Die expansiven Pläne Nazideutschlands und der radikale slowakische Separatismus veränderten jedoch bald die Umstände. Am 14. März 1939 rief die autonome slowakische Gesetzgebung auf Hitlers Nötigung die Unabhängigkeit der Slowakei aus und die deutschen Truppen okkupierten, diese Situation ausnutzend, einen Tag später Tschechien, das unter dem Namen Tschechisch-Böhmisches Protektorat ans Reich angeschlossen wurde. An demselben Tag marschierten die ungarischen Truppen in der Karpaten-Ukraine ein und das Gebiet wurde an Ungarn angeschlossen. Diese Entwicklungen veränderten die Lage der Kolonisten, denn die Angelegenheit der tschechisch-mährischen Kolonisten ver­lief von da an separat von der der slowakischen Ansiedler und ging in den Wirkungsbereich der Reichsregierung über. Das von der Tschecho-Slowakei Unterzeich­nete Abkommen wurde weder von der deutschen noch von der slowakischen Regierung als obligatorisch akzeptiert. Da bis zu diesem Zeitpunkt fast alle tschechischen und mährischen Kolonisten das Gebiet Ungarns bereits verlassen hatten, musste man nur noch den Abtransport der hinlerlassenen Mobiliare organisieren und eine Entschädigung für das verlorene Vermögen finden. Die Verhandlungen unter der Leitung von Ministerialrat Pál Sebestyén und des Reichsgesandten von Schack führten trotz anfänglichen Misstrauens und unterschiedlicher Standpunkte doch zum raschen Erfolg23; beide Staaten schlossen am 29. Mai 1940 einen Vertrag über das Vermögen der von Ungarn bereits verzogenen bzw. noch wegziehenden Reichsbürger; ferner wurde der Vertrag am 16. Oktober durch ein weiteres Abkommen zwischen den beiden Staaten ergänzt. In diesem Sinne bezahlte Ungarn für die insgesamt 36 000 Kataster umfassenden tschechisch-mährische Besitztümer (inklusive Kolonisten- und Restgrundbesitz) insgesamt 135 Millionen Kronen Entschädigung: einen Teil durch sofortige Überweisung, den Rest in Raten (Tilkovszky 1964, 113-140). Komplizierter war jedoch die Vereinbarung mit der slowakischen Regierung, nicht nur durch die Problematik der verbliebenen Kolonisten — die Slowaken stellten sich zu der 22 MOL, K.-28, 1939-L-16103 23 Laut Bericht, angefertigt von Sebestyén für den Außenminister Graf István Csáky, waren die Schwierigkeiten dadurch verursacht, dass die Deutschen zu Beginn der Verhandlungen die von früheren tschecho(slowakischen) Fachleuten zusammengestellten Materialen als Ausgangspunkt in Betracht zogen. Der ungarische Standpunkt betrachtete die Sache aber nicht als Grundlage für Entschädigung, sondent als eine Frage der Liquidierung. In diesem Sinne veränderte sich der deutsche Standpunkt, und so entstand auch von ungarischer Seite her die Möglichkeit, Kompromisse anzunehmen. Vgl.: MOL, FFÜK (Ministerium für Landbau. Regierungskommissar für Bodenbesitz im Oberungarn.) K 200, 30303. 146

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