Katholischen Gymnasium, Schemnitz, 1854

38 §. 29. Jeder Schüler ist sämmtlichen Lehrern des Gymnasiums, als seinen unmittel­baren Vorgesetzten Ehrerbietung und Gehorsam schuldig. Der Mangel an gehöriger Ehrerbietung gegen den Lehrer darf nicht geduldet werden, und muß, wenn Zurecht­weisung nicht fruchtet, selbst mit Entfernung von der Lehranstalt bestraft werden. §•■ 30. Auf die von der Sitte gebotenen äußeren Beweise der Achtung von Seite des Gymnasialschülers haben überdieß alle distinguirte Personen gegründeten Anspruch. §. 31. Den Stellvertretern seiner Eltern ist der Studircnde willigen Gehorsam, seinen Hausgenossen Verträglichkeit und Jedermann ein höfliches Betragen schul­dig. Gegründete dießfällige Beschwerden unterliegen dem disciplinären Einschreiten. §. 32. Gegen einander sollen die Schüler, welche die Gemeinschaft des Unterrichtes und der Erziehung gleichsam zu Brüdern macht, freundlich und liebevoll sich be­tragen, unwillkührliche Beleidigungen mit Nachsicht aufnehmen, vorsätzliche nicht rächen, vom Bösen einander brüderlich abrathen, zum Guten durch Beispiel und Vorstellung ermuntern. §. 33. Dagegen wird ein lieb- und rücksichtsloses oder gar schlechtes Betragen eines Schülers gegen den andern als: Spott, Mißhandlmrg, Vorschub bei Umge­hung der Pflicht und Verführung geahndet. §. 34. Ohne Vorwissen der Eltern oder ihrer Vertreter ist es Schülern nicht ge­stattet, Geld oder Geldeswerth an Andere zu verschenken oder zu borgen, eben so wenig die ihnen von jenen anvertrauten Sachen zu vertauschen oder zu verkaufen. §. 35. Die Änderung des Aufenthaltsortes oder Kosthauses kann nur mir Ein­willigung der Eltern und des Direktors geschehen. §• 36. Seinen Abgang von der Lehranstalt hat jeder Schüler dem Direktor wo möglich persönlich anzuzeigen, hiebei die ihrerseits ikm etwa vorgeliehenen Mittel der Bildung gewissenhaft zurückzustellen und seinen Lehrern den ihnen schuldig ge­wordenen Dank auszusprechen. §. 37. Jede Übertretung der Schulgesetze hat in Absicht der Besserung des Schul­digen Rüge oder Strafe zur Folge; diese befolgen, wenn nicht gröbere Vergehen

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