Bittó Béla: Szabadalmi intézményünk történeti előzményei (Budapest, 1942)

II. Fejezet. Ipari találmányi szabadalmak - A XVIII. századtól 1848-ig Magyarországra és kapcsolt részeire adományozott kizárólagos ipari találmányi szabadalmak

királyi elhatározás, amellyel a kizárólagos szabadalom engedélyeztetett, így szól: »Das privilegium privativum will ich dem Kempelen auf 12 Jahre bewilligen; jedoch da Feuer- und der daraus entstehende Dunst, welcher das Vehiculum der ganzen Bewegung ist, allgemein bekannt sind, so wird in dem privilegio vor- nemlich auszunehmen sein, dass es nur für eine noch unbekannte physische oder mechanische Bewegungsart ausschliessend sey. Joseph m. p. A szabadalom díjmentesen engedélyeztetett. Kempelen, miután a cseh-osztrák udvari kancellária is jelentette, hogy részéről a kizárólagos szabadalom megadásának akadálya nincs, a szabadalmat ott is megkapta s annak kihirdetése ott is elrendeltetett.. Lajstr. sorsz. 4. Privilegium für clem Freyhemi von Way. Priv. am 14-ten May 1789. Helyt. tan. o. departam. commerc. 1789, fons 234, pos 1. Wir Joseph etc. etc. bekennen hiermit öffentlich und machen jedermann Kund,, es habe Niklas Baron Way von Waja Hauptmann bey unseren Ingenieur-Corps allerunterthänigst vorgestellt, dass selber mit nicht geringen Aufwand das Model einer Baumwollstreich und Spinmaschine oder Mühle von ganz neuer, hier noch un­bekannter Art aus der Fremde hieher gebracht, und solche in unseren deutsch und hungarischen Erblanden einzuführen gedenke. Wenn wir nun in Rücksicht genommen, dass diese mit vieler Kunst verfertigte Streich und Spinmaschine zur weiteren Auf­nahme und besonderen Vortheil der Baumwoll-Manufacturen in unsern Erblanden gereichen könne, und dabey auch erwogen haben, wie billig es sey, dass sich ge­dachter Niklas Baron von Way der darauf verwendeten Mühe und Kosten halber erhollen, mithin zur Belohnung diese Seine Maschine durch einige Zeit allein benützen möge, so haben Wir demselben aus landesfürstlicher Macht dieses ange­suchte Privilegium auf zehn Jahre dergestalt ertheilet, dass während dieser Zeit Frist von dem Tage des ausgefertigten gegenwärtigen Freyheitsbriefs zu rechnen Niemand ausser dem Inhaber Niklas Baron Way von Waja, seiner Erben, oder Cessionarien, in Unseren gesamten Hungarisch- und Siebenbürger Provinzen derley Baumwoll Streich und Spinmaschine, von gleicher Struktur zu errichten, oder ohne seiner, seiner Erben, oder Cessionarien Vorwissen und Einwilligung zu gebrauchen, gestattet seyn soll, auch bey jedem übertrettungs Fall, von dem dawider handelnden nebst Confiscation der Maschine, eine Strafe von .300 Species Dukaten, und davon die eine Hälfte unserem Aerarium, die andere Hälfte aber dem gedachte^ Niklas Baron von Way, seinen Erben oder Cessionarien zufallen, und durch unsern Fiscus eingetrieben werden soll. Wobey Wir jedoch als eine ausdrükliche Bedingung Vorbehalten wissen wollen, dass im Fall er Baron von Way binnen 2 Jahren, von dem dato an, in einer oder anderen unseren Provinzen keine derley Baumwoll- Streich- und Spinmaschine errichten und in würklichen Gang bringen würde, er dadurch ipso facto dieses ihm ertheilten Ausschliessungsrechts verlustiget seyn soll. Da aber vielleicht Jemand eine in sich unbedeutende Abänderung an dieser Maschine machen, oder selber nur durch Veränderung der äusserlichen Gestalt ein anderes Ansehen geben, und dann behaupten könnte, dass diese nicht mehr des hnpetranten Maschinq wäre, so werden zur hindanhaltung aller Stetigkeiten, folgende Haupt Eigenschaften, und theile dieser neuen Maschine, oder Mühle hiermit ausdrüklich bestimmet, deren sich Kraft dieses Privilegiums durch obbesagte 10 Jahre Niemand anderer bey Baumwoll Streich- und Spinmaschine bedienen darf, es wäre dann, dass jemand rechts beständig erweisen könnte, dass er ein oder andere der nachstehenden Bestand­93

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