Bittó Béla: Szabadalmi intézményünk történeti előzményei (Budapest, 1942)
II. Fejezet. Ipari találmányi szabadalmak - A XVIII. századtól 1848-ig Magyarországra és kapcsolt részeire adományozott kizárólagos ipari találmányi szabadalmak
dergestalt allergnädigst ertheilet, dass während dieser Zeitfrist von dem Tage des ausgefertigten gegenwärtigen Freyheitsbriefes zu rechnen, Niemand ausser dessen Inhaber von Kempelen, und nach dessen Ableben seine Erben in Unseren Himgari- schen-Siebenbürgischen Erblanden derlei Feuer- oder Dunstmaschinen von gleicher Construction zu erbauen, oder ohne Vorwissen und Einwilligung des von Kempelen •oder seiner Erben zu gebrauchen gestattet seye, auch bei einem jeden Übertrettungs- fall von dem dawider Handlenden nebst Confiscation der Maschine eine Strafe von dreyhundert Species Ducaten erlegt, und davon die eine Helfte Unserem Aerario, die andere aber dem gedachten von Kempelen oder seinen Erben zufallen, und von Unserem Fiscus eingetrieben werden soll. Wobei wir jedoch als eine ausdriikliche Bedingniss Vorbehalten wissen wollen, dass im Fall er, von Kempelen, binnen zwey Jahren von dato an in einem oder anderen Unserer Erblanden keine von seinen obbemelten Maschinen errichten, und in wirklichen Gang bringen würde, er dadurch ipso facto dieses ihm ertheilten Ausschliessungsrechtes verlustiget seyn soll. Da aber gar bald jemand eine in sich unbedeutende Abänderung an diesen zwey Maschinen machen, oder ihnen nur durch Veränderung der äusserlichen Gestalt ein anderes Ansehen geben, und dann behaupten könnte, dass diese nicht mehr des Impetranten Maschinen wären, so werden zur Hindanhaltung aller Streitigkeiten folgende Haupteigenschaften dieser neuen Maschinen hiemit ausdrüklich bestimmet, deren sich Kraft dieses Privilegiums durch obbesagte 12 Jahre niemand anderer bey Dunstmaschinen bedienen darf, es wäre dann, dass jemand rechtsbeständig erweisen könnte, dass er eine oder andere der nachstehenden Bestandtheile vor der Ausfertigung dieses Privilegii bei einer hierlandes wirklich schon errichteten Maschine 'angewendet habe, in welchem Fall er auch ferners in dem ungestörten Besitz und Genuss derselben zu belassen seyn wird, und zwar bestehen diese Eigenschaften in folgenden. Bei der ersten Maschine: 1—. Bey den alten Feuermaschinen wird der Dunst in dem Cylinder selbst, in welchem der Zugkolben auf und nieder gehet, abgelöscht, bey dieser neuen aber geschiet die Ablöschung des Dunstes ausser diesem Cylinder. 2-2-. 1st eine Pumpe angebracht, die das Injections- oder Lösch-Wasser samt der Luft, die Theils mit dem Dunst, theils mit dem Injections Wasser eindringet, wider herausziehet. 3 !£_. Um ein Mühlwerk zu treiben, wird durch diese Maschine nicht erst Wasser in die Höhe gehoben, und auf ein Wasserad gelassen, sondern die Feuermaschine wirkt unmittelbar und ohne Aufschlagwasser auf einen Wellbaum, den sie umtreibet. 42_. 1st der Hauptkolben nach einer besonderen Erfindung aus Filz gemacht. Bei der zweyten Maschine: Diese Maschine bestehet aus einem entweder horizontal oder vertikal umlaufenden Cylinder, der durch das blosse Hinausdringen des Dunstes, das ist, durch seine Reaction getrieben, und daher auch von dem Erfinder die Reactions Maschine genannt wird. Sie kann, wo etwas hohe Wasserfälle vorhanden sind, anstatt des Dunstes auch mit Wasser getrieben werden. Eine jede andere Feuer- oder Dunstmaschine, bei der keine dieser erstbemel- ten Eigenschaften angewendet wird, bleibt Jedermann zu erbauen, und zu was immer für eineim Ende zu gebrauchen frey und unbenommen. Gegeben etc. den 9-ten December 1788. Unserer Reiche etc. Egyszerű másolat. Kihirdetését a m. k\ helytt. az 1788. évi dec. hó 30-án tartott ülésében rendelte el. Jegyzet. Ennek a szabadalomnak az adományozását a m .k. Kancellária az 1788. évi 15841. sz. a. véleményével javasolta, mint látszik, az örökös tartományokat illetőleg némi aggályok merülhettek fel, amelyek azonban kiküszöbölődtek. A legfelsőbb 92