Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 166 — Die Beschlagname kann auf solche Mittel und Vorrichtungen nicht ausgedehnt -werden, -welche im Besitze einer dritten Person gefunden -werden. Für die Sicherung der Rechte braucht gerade keine Beschlag­name verlangt zu werden (LX. Ges. Art. 1881) ; wenn das Gericht das Ansuchen genehmigt, steht es im Rechte des Geschädigten, der jeweili­gen Nothwendigkeit gemäss, eine andere Sicherungsweise anzuwenden. Wenn auch nur die Thatsache der Verletzung wahrscheinlich ist, kann das Gericht doch eine gewisse Sicherstellung anordnen, welche von dem Maasse der vorhandenen Wahrscheinlichkeit abhän- gen wird. § 54. Wenn im Laufe des Strafverfahrens eine Vorfrage auftaucht, welche im Sinne der Bestimmungen diese3 Gesetzes mittelst eines zum Wirkungskreise des Patentamtes und des Patentsenates gehörenden Prozesses auf Entziehung oder Nichtigerklärung des Patentes zu entscheiden ist, beraumt das Strafgericht unter Einstel­lung des eigenen Verfahrens zur Einleitung der diesbe­züglich vorgeschriebenen Klage einen Termin an. Wird die Einreichung der Klage auf Entziehung oder Nichtig­erklärung innerhalb des Termines nachgewiesen, wartet es die Entscheidung ab, und legt dieselbe seiner eigenen Entscheidung zu Grunde, anderenfalls setzt es das Straf­verfahren fort. In solchen Fällen kann das Strafgericht ausspre­chen. dass bis zum Einlangen der Entscheidung der Pa- temtbehörden die bereits durchgeführten Sicherstellungs- verfügungon bedingungslos, oder gegen eine von der geschädigten Partei zu erlegende Caution aufrecht zu er­halten sind. § 54. WTenn der Bestand eines Patentrechtes zweifelhaft wird, so beraumt das Strafgericht einen Termin zur Einleitung des An­spruchprozesses bei der competenten Behörde an, und falls die Ein- lung des Anspruchsprozesses nachgewiesen wird, muss das Straf­gericht diesen Be-cliluss der competenten Behörde bei seinen eigenen Beschlüssen in Betracht ziehen. Der Ausdruck des Gesetzes „zur Grundlage annehmen“ ist nicht ganz präzis. Die Garantie kann man in solchen fällen auch dann fordern, wenn die Beschlagnahme schon früher ohne Garantie angeordnet wurde. § 55. Auf die Uebertretung des Patenteingriffes sind, insoferne das gegenwärtige Gesetz eine Vei'fügung nicht enthält, die allgemeinen Vorschriften des in Ueber- tretungs-Angelegenheiten zu beobachtenden Gerichtsver­fahrens anzuwenden. Diese Uebertretungs-Angelegenheiten sind ausser-

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