Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

— 167 — tourlich zu verhandeln und zu erledigen, und findet in denselben die, die weitere Berufung gegen das Urtheil der zweiten Instanz einschränkende Verfügung des § 7 Ges.-Art. VI vom Jahre 1883 keine Anwendung. § 55. Im Sinne des Ges. Art. XL. 1879 ist die Bestrafung der Übertretung in erster Reibe Gefängnis, und kann eine Geldstrafe nur dann festgestellt werden, wenn die Milderungsumstände überwie­gend sind. Das vorliegende Gesetz bestimmt eine entgegengesetze Rei­henfolge und nur im Falle eines Rückfalles ist die Anwendung der Gefängnissstrafe gestattet. § 56. Bei Erwerbung, Uebertragung, Benützung oder Ausübung der Patente begangene derartige Hand­lungen, welche den Thatbestand irgend eines in den Strafgesetzen bestimmten Verbrechens oder Vergehens bilden, sind nach den Bestimmungen der Strafgesetze zu beurtheilen. Bildet die Handlung ein, gegen die Strafgesetze verstossendes Verbrechen oder Vergehen, und überdies eine gegen dieses Gesetz verstossende Uebertretung, dann sind die Strafbestimmungen der Strafgesetze und des vorliegenden Gesetzes bei gesondertem Verfahren anzuwenden. § 56. Die in alinea 1 enthaltene Erklärung ist überflüssig, da dies schon im Strafgesetze festgestellt wurde. Alinea 2 statuirt jedoch eine Ausnahme vom Strafgesetz be­züglich derüber Verbrechen-Anhäufung im Strafgesetz enthaltenen Prin- cipien. Die Übertragung verschmitzt nicht mit dem Verbrechen oder Vergehen ; die Bestrafung der Verletzung wird auch bei separirtem Verfahren angewendet. §. 57. Wer die Einleitung irgend einer Eingriffs­klage befürchtet, ist berechtigt, durch Entscheidung der Patentbehörden feststellen zu lassen, dass der von ihm hergestellte oder benützte Gegenstand oder das Verfahren gegen irgend ein von ihm zu bezeichnendes Patent nicht verstösst. Das diesbezügliche Gesuch ist unter Beilage der Beschreibung des herzustellenden Gegenstandes oder Verfahrens beim Patentamte in zwei Exemplaren einzureichen. Das eine Exemplar ist dem Eigenthümer des Patentes mit dem Beifügen herauszugeben, dass er innerhalb der anzuberaumenden Präclusivfrist eine etwaige Aeusserung beim Patentamte eingeben könne. Ueber das Gesuch wird in der richterlichen Abtheilung des Patent­amtes verhandelt, und nach Anhörung der Parteien und

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