Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)

I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk

Die Verlautbarung der Anmeldung geschieht in der Weise, dass der Name. Stand und Wohnort des Anmelders, der Gegenstand der Erfindung, also das. was unter Patentschutz zu stellen gewünscht wird, in dem amtlichen Blatte des Patentamtes einmal mit dem Be­merken verlautbart werden, dass innerhalb einer Frist von zwei Monaten, von der Veröffentlichung an gerech­net, gegen die Anmeldung Einsprüche überreicht werden können. Es ist auch zu verlautbaren, dass der Gegen­stand der Anmeldung vorläufig gegen unrechtmässige Benützung (§ 8) Schutz geniesst. Auf Wunsch des Anmelders kann die Veröffent- chung auf höchstens sechs Monate vom Tage der Ent­scheidung über die Verlautbarung verschoben werden. Ein Aufschub auf drei Monate kann nicht verweigert werden. Vom Tage der Veröffentlichung an steht die Be­schreibung der angemeldeten Erfindung mit allen zu derselben gehörigen Zeichnungen, Mustern und Modellen Jedermann zur Einsicht offen. Wenn es sich um ein Patent handelt, welches die Regierung für Zwecke der Armee, der Landwehr oder der Kriegsmarine angemeldet hat. können auf Antrag des Regierungsvertreters Aufgebot und Veröffentlichung unterbleiben. §. 34. Das hier berührte Verfahren besteht darin, dass die wesentlichen Punkte der Anmeldung im Amtsblatte des Patentamtes veröffentlicht, und die Beschreibung der angemeldeten Erfindung, mit allen zugehörigen Zeichnungen, Mustern und Modellen jedermann zur Einsicht offen gehalten werden. Es ist hieraus zu ersehen, dass der Anmelder, abweichend von den bisherigen Regeln, die Geheim­haltung der Beschreibung Dicht verlangen kann, von der Ansicht ausgehend, dass die geheimen Patente sowohl für den Eigenthümer, als für das Publikum gleichermassen schädlich sind : erstere konn­ten auf Grund derselben die Bestrafung des Patentverletzers nicht fordern, und das industrielle Publikum konnte nicht wissen, ob seine Fabrik, Betrieb und Anlage nicht an irgend ein Patent stösst. Davon büden eine Ausnahme diejenigen Patente, welche die letzte Alinea des Paragraphen anführt, aber nur dann, wenn der Vertreter der Regierung betreffs der Geheimhaltung einen Antrag stellt ; diese Pa­tente kann mau daher auch ohne Aufrufverfahren herausgeben. § 35. Innerhalb zweier Monate von der Veröffent­lichung an gerechnet, kann gegen die Patentirung der angemeldeten Erfindung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist in zwei Exemplaren und be-

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