Bergl, Alexander (szerk.): Patent Kalender 1897 Wegmeiser für Patentbesitzer und Erfinde (Budapest, 1897)
I. RÉSZ - Szabadalmi törvényünk
— 153 — gründet beim Patentamte einzureichen und kann nur auf folgende Behauptungen basirt werden: 1. dass die Erfindung im Sinne der §§ 1—3 des vorliegenden Gesetzes nicht patentirbar sei ; " 2. dass die Beschreibung den in den Punkten 1 und2 des g 32 umschriebenen Erfordernissen nicht entspreche ; 3. dass die Erfindung nicht dem Anmelder gebühre (g§ 5 und 6.) In den Fallen sub 1 und 2 kann Jedermann, in dem Falle sub 3 die beschädigte Partei oder deren Rechtsnachfolger Einspruch erheben. Ein Exemplar des Einspruches ist dem Anmelder der Erfindung behufs Äusserung innerhalb einer durch das Patentamt anzuberaumenden Frist zuzustellen. Nach der anberaumten Frist vernimmt die Anmelde-Abtlieilung des Patentamtes die Parteien, Zeugen und Sachverständigen mündlich, und beschliesst über Ertheilung. Beschränkung oder Verweigerung des Patentes, sowie über Zuerkennung oder gegenseitige Aufhebung der aufgelaufenen Kosten. Der Einsprecüer kann zur Zahlung der Kosten des Anmelders nicht verhalten werden. §. 35. In diesem Abschnitt prägt sich das System (Einspruch- System) aus, auf welches das Gesetz im Wesentlichen beruht; dieses System wird in England seit 1152 angewendet, bis jetzt war bei uns, ebenso wie in Frankreich, Italien, Spanien und Österreich das reine Anmeldeverfahren in Gebrauch welches das Patent auf Verantwortung und Gefahr des Anmelders, ohne Prüfung der Erfindung auf Neuheit und Zweckmässigkeit ertheilte, und den Einspruch gegen dasselbe jedermann gestattet. Im Gegensatz hiezu steht das reine Vorprüfungsverfahren, welches in den vereinigten Staaten von Nordamerika und in Russland angewendet wird, und darin besteht, dass die Erfindung vor der Ertheilung des Patentes auf Neuheit und auf gewerbliche Verwendbarkeit durch es ofTo angestellte Sachverständige geprüft wird. Einen Mittelweg schlägt das in Deutschland seit 1877 in Anwendung befindliche und 1891 nur etwas abgeänderte und ergänzte, mit Einspruch verbundene Prüfungsverfahren ein, laut welchem die Anmeldung zuvor in formeller Hinsicht geprüft wird, die eventuellen Mängel behoben werden, dann folgt die sachliche Prüfung in der Richtung, ob die angemeldete Erfindung neu und gewerblich verwerthbar ist. Wenn in dieser Hinsicht keine Bemängelung, oder Abweisung erfolgt, so wird die Anmeldung veröffentlicht, und die Einsicht in die Beschreibung gestattet, und dann erst ist der Einspruch am Platze. §. 36. Gegen den Beschluss der Anmelde-Abthei-